Stand: 08.09.2009
Das Bundesverfassungsgericht hat mit seiner Entscheidung vom 18.07.2005 (s.u. Register 26) das Europäische Haftbefehlsgesetz vom 21.04.2004 (BGBl. I 2004, 1748; im folgenden EuHbG I), in Kraft getreten am 23.08.2004, für verfassungswidrig erklärt; das EuHbG I hatte die Vorschriften über Verfahren nach dem Europäischen Haftbefehl in einem neuen achten Teil des Gesetzes über Internationale Rechtshilfe in Strafsachen (=IRG) integriert. Ab dem Zeitpunkt der Entscheidung durften weder Deutsche noch Ausländer nach den Bestimmungen des Europäischen Haftbefehlsverfahrens bzw. des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI des Rates vom 13.6.2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten, ABl. Nr. L 190 vom 18.7.2002, S. 1 ff. (=RbEuHb) ausgeliefert werden. Für die Auslieferung von Ausländern galt nach der Entscheidung - wie zuvor - das maßgeblich an den Europaratsabkommen bzw. bilateralen Auslieferungsverträgen orientierte Auslieferungsrecht.
Die anschließende Diskussion um die Entscheidung und die Neufassung des Gesetzes spiegelt sich am besten in der protokolierten Sachverständigenanhörung vom 05.04.2006 und den dazu abgegebenen Stellungnahmen zu dem Gesetzesentwurf (BT-Drs. 16/544) wieder (http://www.bundestag.de/ausschuesse/a06/anhoerungen/01_EU-Haftbefehl/index.html). Der partiell, nicht aber bezüglich der wesentlichen Kritikpunkte um § 80 IRG n.F. geänderte Gesetzesentwurf mündete in das EuHbG II vom 20.07.2006 (BGBl. I 2006), welches ab dem 02.08.2006 in Kraft getreten ist. Ein Großteil der Vorschriften des "alten" Gesetzes ist beibehalten und gleichlautend im achten Teil des IRG integriert worden.
Die nachfolgende Rechtsprechungsübersicht erfaßt Entscheidungen der deutschen Obergerichte in Auslieferungsverfahren nach dem Europäischen Haftbefehlsverfahren und differenziert zwischen den beiden Rechtsslagen
Die kommentierten Entscheidungen sind nur teilweise veröffentlicht; die jeweilige Fundstelle ist zitiert, soweit bekannt. Sie bilden nur einen Teil der tatsächlich ergangenen Entscheidungen ab, so daß ein Anspruch auf Vollständigkeit nicht erhoben wird. Die in der Rechtsprechungsübersicht erfaßten Entscheidungen liegen hier in eingescannter Form als pdf-Datei vor und können bei Bedarf bei Herrn Rechtsanwalt Dr. Heiko Ahlbrecht telefonisch unter 0211/168 440 oder per e-mail unter ahlbrecht@strafrecht.de angefordert werden; eine Zusendung erfolgt – soweit möglich – per e-mail. Diese Übersicht wurde erstmals anläßlich eines Vortrages von Rechtsanwalt Dr. Ahlbrecht zu der aktuellen Rechtsprechung zum EuHbG auf dem 29. Strafverteidigertag in Aachen, März 2005, erarbeitet und in der Folge jeweils aktualisiert. Ohne die dankenswerte Unterstützung der Obergerichte und von Kollegen, die ihre Entscheidungen zur Verfügung gestellt haben und weiter zur Verfügung stellen, wäre die Erstellung dieser Übersicht nicht möglich.
| Datum | Aktenzeichen | Normen / Leitsatz (soweit vorhanden) / Inhalt | Fundstelle
(soweit bekannt) |
| Oberlandesgerichte (Register-Nr. 01-25) | |||
| Register-Nr. 01 Brandenburgisches Oberlandesgericht | |||
| 30.10.06 |
2
Ausl(A) 20/06 |
Normen:
83a
Abs. 2 IRG, § 100a Nr. 2 StPO
, 100g Abs. 1 S. 1 StPO Inhalt: Französischer europäischer Haftbefehl mit dem Ersuchen der Auslieferung zur Strafverfolgung nach Frankreich Aufenthaltsermittlung des Verfolgten - Auskunft über Telekommunikationsverbindungsdaten "Zur Ermittlung des Aufenthaltes des Verfolgten wird der für den Anschluss zuständige Netzbetreiber/Serviceprovider verpflichtet, dem Landeskriminalamt B… unverzüglich Auskunft über die Telekommunikationsverbindungsdaten bzw. über die abgehenden Verbindungsdaten/Einzelverbindungsnachweise einschließlich der Standortdaten (Geo-Koordinaten) der jeweiligen Funkzelle (...) zu erteilen. 1. Für die Anordnung ist der Senat, nicht etwa der Ermittlungsrichter zuständig. Das Oberlandesgericht hat über die Auslieferungshaft und - sofern sich ein Verfolgter nicht mit der vereinfachten Form der Auslieferung einverstanden erklärt - über die Zulässigkeit der Auslieferung zu entscheiden. Die Befugnis zur Entscheidung über prozessuale Maßnahmen zur Ermittlung des Aufenthaltes des Verfolgten ist ein Annex jener Kompetenz (vgl. Senat, Beschluss vom 21. Januar 2003, 2 Ausl (A) 1/03; so auch OLG Hamm, NStZ 2000, 666). 2. Dem Verfolgten werden in der Ausschreibung zur Festnahme zwecks Auslieferung nach dem Schengener Durchführungsübereinkommen, die gemäß § 83a Abs. 2 IRG als Europäischer Haftbefehl gilt, Katalogtaten im Sinne von § 100a Nr. 2 StPO , 100g Abs. 1 S. 1 StPO-zur Last gelegt, nämlich Mord und versuchter Mord." |
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| 14.09.06 |
2
Ausl (A) 17/06 |
Normen:
83a, 81 Nr. 2 und Nr. 4, 83b IRG Inhalt: Auslieferung eines polnischen Staatsangehörigen zur Strafvollstreckung nach Polen Auslieferungshaftbefehl; Überprüfung der Bindung in Deutschland als Lebensmittelpunkt und wegen deutscher Ehefrau durch die Bewilligungsbehörde; Fluchtgefahr wegen erheblicher Reststrafe von über 3 Jahren |
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| 07.09.06 |
2
Ausl 16/06 |
Normen:
83a, 81 Nr. 2 und Nr. 4, 83b
IRG Inhalt: Auslieferung eines italienischen Staatsangehörigen nach Italien zur Strafvollstreckung vorläufiger Auslieferungshaftbefehl; Festnahme aufgrund SIS-Ausschreibung; Fluchtgefahr mangels sozialer Bindungen in Deutschland, Einverständnis zur vereinfachten Auslieferung |
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18.01.05 |
2 Ausl (A) 2/05 |
Normen: §§ 83a Abs. 1 Nr. 1-6, 81 Nr. 1, 83, 15 Abs. 1 Nr. 1 IRG Inhalt: Auslieferung zur Strafverfolgung |
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30.12.04 |
2 Ausl (A) 25/04 |
Normen: §§ 80 Abs. 2, Abs. 3 Nr. 4 IRG Inhalt: Abwesenheitsurteil, Unzulässigkeit der Auslieferung zum Zwecke der Strafvollstreckung mangels Zustimmung des Verfolgten |
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02.12.04 |
2 Ausl (A) 16/04 |
Normen: §§ 83a Abs. 1 Nr. 1-6, 11 Abs. 1 Nr. 1, 80 Abs. 3, 11 Abs. 1 Nr. 1, 15 IRG Inhalt: Auslieferung zur Strafverfolgung, irrtümliches falsches „Ankreuzen“ im Formular des europäischen Haftbefehls unschädlich, da erkennbares Versäumnis bei Umstellung der rechtlichen Würdigung durch ersuchenden Staat, Spezialitätsgrundsatz |
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18.10.04 |
2 Ausl (A) 17/04 |
Normen: §§ 1 Abs. 4 IRG, Art. 2 Abs. 1 S. 2 EuAlÜbk, § 15 IRG Inhalt: hilfsweise Behandlung eines litauischen Auslieferungsersuchens nach altem Recht, solange kein Europäischer Haftbefehl übermittelt worden ist |
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Register-Nr. 02 Hanseatisches Oberlandesgericht Bremen |
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13.06.05 |
Ausl. 3/05 |
Normen:
§§
29,
32, 81 Nr. 1, 10 Abs. 2, 80 IRG |
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Register-Nr. 03 Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg |
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| 20.03.08 | Ausl 3/08 | Normen: §§ 73, 74, 83b Abs. 2 IRG, Art. 35 EUV Leitsätze: 1. Eine schwerwiegende Erkrankung des Verfolgten, hier epileptische Krampfanfälle infolge eines bei einem Unfall erlittenen Schädel-Hirn-Traumas, die weder lebensbedrohlich ist noch den Verfolgten transportunfähig macht, führt nicht zur Unzulässigkeit der Auslieferung des Verfolgten zum Zwecke der Strafvollstreckung nach Polen. Den Belangen des Verfolgten wird durch die in der Vorabentscheidung der Bewilligungsbehörde nach § 79 Abs. 2 IRG erklärte Absicht, die Bewilligung der Auslieferung an die Bedingung zu knüpfen, dass der Verfolgte in einer Haftanstalt untergebracht wird, in der seine Weiterbehandlung gewährleistet ist, Genüge getan. 2. Die Entscheidung der Bewilligungsbehörde, bei einem Ausländer, der seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort im Inland hat, keine Bewilligungshindernisse nach § 83b Abs. 2 lit. b IRG geltend zu machen, ist nicht ermessensfehlerhaft, wenn der Verfolgte in Kenntnis der im ersuchenden Staat gegen ihn verhängten Freiheitsstrafe nach Deutschland eingereist ist, um sich so der Vollstreckungzu entziehen. Dieser Umstand relativiert die Bedeutung persönlicher Bindungen im Inland. 3. Die Frage, ob Art. 6 Abs. 2 des Rahmenbeschlusses des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten (RB 2002/584 JI), wonach vollstreckende Behörde im Vollstreckungsmitgliedstaat nur eine „Justizbehörde“ sein darf, einer Regelung entgegensteht, nach welcher über die Auslieferung im Vollstreckungsstaat in einem zweistufigen Verfahren, in dem neben einem Gericht das Justizministerium maßgeblich als Bewilligungsbehörde beteiligt ist (§ 74 Abs. 1 IRG) entschieden wird, ist eine für die Vorlage an den Europäischen Gerichtshof unzulässige Frage. |
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| 07.02.07 |
Ausl
10/07 |
Normen:
§§
83a, 81 Nr. 1, 80 Abs. 1 Nr. 1, 1 Nr. 4, 83b Abs. 2a, 80 Abs. 1 u.
2 IRG Inhalt: Auslieferung eines belgischen Staatsangehörigen in die Niederlande zur Strafverfolgung wegen schweren Diebstahls Auslieferungshaftbefehl; Zulässigkeit der Auslieferung zur Strafverfolgung; "Die fehlende Angabe des Geburtsorts im Europäischen Haftbefehl stellt danach keinen wesentlichen Mangel dar, der dem Erlass eines Auslieferungshaftbefehls entgegenstünde." Keine Prüfung der beiderseitigen Strafbarkeit wegen Katalogtat |
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| 22.01.07 |
Ausl
70/06 |
Normen:
§§ 83a
Abs. 1 Nr. 1
bis
6, 80, 83 Nr. 4, 73 IRG;
§ 154b StPO; Art.
4 PL-ErgV
EuAlÜbk Inhalt: Auslieferung eines polnischen und deutschen Staatsangehörigen nach Polen zur Strafverfolgung wegen versuchten Totschlags Positive Zulässigkeitsentscheidung über Auslieferung; keine Prüfung der beiderseitigen Strafbarkeit wegen Katalogtat; Rücküberstellungsgarantie; keine Ablehnung der Auslieferung wegen deutschen Ermittlungsverfahrens in gleicher Sache, beabsichtigte Verfahrenseinstellung nach § 154b StPO; maßgeblicher Bezug zum ersuchenden Staat, da Tat dort begangen; "Auslieferung steht nicht entgegen, dass die dem Verfolgten vorgeworfene Tat nach polnischem Recht im Höchstmaß mit einer lebenslangen Freiheitsstrafe bedroht ist. Der Vollzug der nach polnischem Recht möglichen lebenslangen Freiheitsstrafe unterliegt nach dem Inhalt des Europäischen Haftbefehls spätestens nach 20 Jahren der justiziellen Überprüfung (§ 83 Nr. 4 IRG)." Kein Verstoß gegen § 73 IRG, weil versuchter Totschlag in Polen mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft werden kann; Bestätigung der Bewilligungsentscheidung der Bewilligungsbehörde, keine Bewilligungshindernisse nach § 83b Abs. 2b IRG anzunehmen trotz Aufenthalt des Verfolgten in Hamburg seit 2001 mangels sozialer Bindungen; |
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| 12.12.06 |
Ausl
41/06 |
Normen:
§§
83a, 81 Nr. 1, 73, 83b IRG Inhalt: Auslieferung eines polnischen Staatsangehörigen nach Polen zur Strafverfolgung wegen Einbruchdiebstahls und zur Strafvollstreckung wegen Einbruchdiebstahls Positive Zulässigkeitsentscheidung über Auslieferung; Prüfung der beiderseitigen Strafbarkeit; Bestätigung der Bewilligungsentscheidung der Bewilligungsbehörde, keine Bewilligungshindernisse nach § 83b Abs. 2b IRG anzunehmen trotz Aufenthalt des Verfolgten in Hamburg seit 2001 mangels sozialer Bindungen; |
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| 28.11.06 | Ausl 42/06 | Normen:
§§
83a, 81 Nr. 1, 73, 83b IRG Inhalt: Auslieferung eines polnischen Staatsangehörigen nach Polen zur Strafverfolgung wegen Betruges unter Vorbehalt , dass der schwer erkrankte und nur eingeschränkt transportfähige Verfolgte mittels direkten Einzelkrankentransports von Hamburg aus unmittelbar zum endgültigen Bestimmungsort in Polen gebracht wird Positive Zulässigkeitsentscheidung über Auslieferung; Anforderungen an Tatbeschreibung, versehentlicher Fehler in Gelbetragsbezeichnung läßt Tatverdacht und Identifizierbarkeit der Tat nicht entfallen bei ansonsten genauer Tatbeschreibung; polnische Verfolgungsverjährung maßgeblich; kein Auslieferungshindernis wegen Erkrankung: "Entgegen der Auffassung des Beistands des Verfolgten ist die Auslieferung nicht gemäß § 73 IRG unzulässig; denn sie verstößt bei Beachtung des sich aus dem Tenor dieser Entscheidung ersichtlichen Vorbehalts trotz der schwerwiegenden Erkrankung des Verfolgten nicht gegen wesentliche Grundsätze der deutschen Rechtsordnung. Zwar steht die Achtung vor dem Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG) einer Auslieferung entgegen, wenn der Verfolgte transportunfähig ist und durch die Auslieferung das Leben gefährdet würde oder aber zumindest eine erhebliche Verschlechterung seines Gesundheitszustands zu besorgen wäre (vgl. OLG Stuttgart, NStZ 1987, 8, 81; OLG Düsseldorf, StraFo 2005, 35, 36). Das ist hier aber nicht der Fall." Bestätigung der Bewilligungsentscheidung der Bewilligungsbehörde, keine Bewilligungshindernisse nach § 83b Abs. 2b IRG anzunehmen |
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| 21.02.06 | Ausl 24/05 | Normen: §§ 30, 40 Abs. 2 IRG; 2 Abs. 2 S.1 Anl. 1 Nr. 6100, 2 Abs. 2 S. 1 Anl. 1 Nr. 6101 RVG Leitsätze: In Auslieferungsverfahren steht dem nach § 40 Abs. 2 IRG bestellten Beistand neben der Verfahrensgebühr (VV 6100 RVG) und den Auslagenpauschalen regelmäßig keine Terminsgebühr gemäß VV 6101 RVG für die Teilnahme an dem Termin zu, in dem dem Betroffenen vom Amtsgericht lediglich der die Auslieferungshaft anordnende Senatsbeschluß verkündet wird. Die bloße Verkündung des Auslieferungshaftbefehls ist keine Verhandlung im Sinne der Nr. 6101 RVG. |
AGS 2006, 290 |
| 03.05.05 |
Ausl
28/03 |
Normen: §§ 15 Abs. 1 Nr. 1, 24 IRG Inhalt: Haftfortdauerbeschluß bis zur Entscheidung des BVerfG über die Auslieferung eines deutsch-syrischen Verfolgten, Verfassungsmäßigkeit des EuHbG, 6 Monate Auslieferungshaft noch verhältnismäßig |
Link |
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23.11.04 |
Ausl 28/03 |
Normen: §§ 83a Abs. 1 Nr. 1-6, 80, 83, 81, 83b Nr. 1 IRG Inhalt: Auslieferung eines deutsch-syrischen Verfolgten, notwendige Identitätsangaben, keine Zulässigkeitshindernisse, keine Prüfung der beiderseitigen Straftat bei Katalogtat, Straflosigkeit des Verfolgten in D zum Tatzeitpunkt kein Auslieferungshindernis, kein Bewilligungshindernis, Verfassungsmäßigkeit des EuHbG |
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18.11.04 |
Ausl. 33/04 |
Normen: §§ 83a Abs. 1 Nr. 1-6, 80, 81, 83 Nr. 3IRG Inhalt: Verfassungsmäßigkeit des EuHbG, Existenz eines Abwesenheitsurteils muß dargelegt werden |
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05.11.04 |
Ausl. 28/03 |
Normen: §§ 2 Abs. 1 und Abs.4, 78, 79, 80, 83a, 81, 83b IRG, Art. 103 Abs. 2 GG Inhalt: Anordnung der Auslieferungshaft, hinreichende (deutsche) Nationalitätsbestimmung i.S.d. § 83a Abs. 1 Nr. 1, die ausdrückliche Mitteilung der Nationalität entbehrlich macht, Strafvollstreckungsrücküberstellungsgarantie, keine Prüfung eines etwaigen Ermessensfehlers der Bewilligungsbehörde durch OLG, keine Verletzung des Rückwirkungsverbotes, Verfassungsmäßigkeit des EuHbG |
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Register-Nr. 04 Kammergericht Berlin |
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| 02.06.08 | (4) Ausl. A. 313/06 (120/07) | Normen:
§§ 9 Nr. 2, 42 IRG, 7 Abs. 2 Nr. 1, 78 Abs. 3 Nr. 4, Abs. 4,
78a S. 1, 78c Abs. 3 S. 1 StGB, Art. 4 PL-ErgV EuAlÜbk Inhalt: Vorlagebeschluss zum BGH; Senat beabsichtigt, die Auslieferung des Verfolgten wegen der nach deutschem Recht mit Ablauf des 25.09.01 eingetretenen Strafverfolgungsverjährung (in PL am 27.10.2020) für unzulässig zu erklären Vorlagefrage: "Sind im Auslieferungsverkehr mit der Republik Polen in den Fällen, in denen bei konkurrierender Gerichtsbarkeit die Auslieferung eines Deutschen begehrt wird, für die Beurteilung des Eintritts der Verfolgungsverjährung allein die polnischen Rechtsvorschriften maßgeblich, wenn die Strafverfolgung nach deutschem Recht verjährt war, bevor der Deutsche Bundestag den endgültigen Gesetzesbeschluss über die Zustimmung zu dem Vertrag vom 17. Juli 2003 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Polen über die Ergänzung des Europäischen Auslieferungsübereinkommens vom 13. Dezember 1957 und die Erleichterung seiner Anwendung gefasst wird?" |
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| 14.06.07 | (4) Ausl. A. 313/06 (120/07) | Normen: §§ 1 Abs. 3 und 4 S. 2, 80 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, S. 2, 81 IRG Inhalt: Beiderseitige Strafbarkeit; prozessualer Tatbegriff: "Tat in diesem Sinne ist der in den Auslieferungsunterlagen mitgeteilte bzw. der 'sinngemäß umgestellte' tatsächliche Lebenssachverhalt". § 81 IRG erfordere lediglich, dass die Tat nach dem ersuchenden Staat mit einer Freiheitsstrafe oder sonstigen Sanktion im Höchstmaß von mindestens 12 Monaten bedroht ist. Verjährung der Tat im ersuchten Staat sei wegen Art. 4 des nach § 1 Abs. 3 und 4 S. 2 IRG fortgeltenden deutschpolnischen Vertrages irrelevant, es komme auf die Verjährung im ersuchenden Staat (PL) an. Fluchtgefahr. |
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| 28.03.07 |
(4) Ausl.A. 343/07 (70/07) |
Normen:
§§ 83a,
15, 10, 83a, 16, 83 Nr. 3 IRG; Art. 16 Abs. 1
EuAlÜbk Inhalt: Auslieferung einer polnischen Staatsangehörigen nach Polen zur Strafvollstreckung auf Grundlage eines Abwesenheitsurteils wegen Auslieferungshaftbefehl; Keine Anordnung der Auslieferungshaft gemäß § 15 Abs. 1 IRG, da polnische Behörden keine Auslieferungsunterlagen im Sinne der §§ 10, 83 a Abs. 1 IRG übermittelt haben; Anordnung der Auslieferungshaft gem. §§ 16 Abs. 1, 15 Abs. 1 Nr. 1, 1 Abs. 3 und 4 Satz 3 IRG i.V. m. Art. 16 Abs. 1 EuAlÜbk; beiderseitige Strafbarkeit; Prüfung der Voraussetzungen des § 83 Nr. 3 IRG anhand polnischer Stellungnahme; Fluchtgefahr trotz Wohnung in Berlin wegen Ungebundenheit und hoher Straferwartung |
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| 14.08.06 |
(4)
Ausl.A. 378/06 (149/06) |
Normen:
§
79 Abs. 2, 80 Abs. 1 Nr. 1, 83b Abs. 2 IRG Inhalt: Auslieferung einer polnischen Staatsangehörigen nach Polen zur Strafverfolgung Leitsätze: 1. Die Bewilligungsbehörde hat die gemäß § 79 Abs. 2 Satz 1 und 2 IRG in der Fassung des EuHbG vom 20. Juli 2006 (IRG n.F.) erforderliche Vorabentscheidung gesondert von dem Antrag auf Zulässigkeitserklärung der Auslieferung zu treffen und zu begründen. 2. Es ist sachgerecht, dass die Bewilligungsbehörde diese Vorabentscheidung selbst den Beteiligten bekannt macht und damit das Anhörungsverfahren gemäß § 79 Abs. 2 Satz 3 zweiter Halbsatz IRG n.F. in Gang setzt. 3. Wegen der Ausgestaltung der Vorabentscheidung als Ermessensentscheidung muss aus ihrer Begründung erkennbar sein, dass sich die Bewilligungsbehörde des ihr eingeräumten Ermessens bewusst war und sie das Vorliegen von Bewilligungshindernissen anhand der konkreten Umstände des Einzelfalles geprüft hat. Bei Vorliegen eines Bewilligungshindernisses muss die Entscheidung ferner die Erwägungen nachvollziehbar wiedergeben, aufgrund derer die Behörde beabsichtigt, das Hindernis nicht geltend zu machen. |
StraFo 2006,
418 NJW 2006, 3507 |
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20.12.04 |
(4) Ausl A 766/02 (148/04) |
Normen: § 83 Nr. 3 IRG, § 1 Abs. 4 IRG i.V.m Art. 3 Abs. 1 2. ZP-EuAlÜbk Inhalt: Abwesenheitsurteil, Vorlagebeschluß an den BGH gem. § 42 IRG zu der Frage: „Ist allein § 83 Nr. 3 IRG im Fall eines in Italien ergangenen Abwesenheitsurteils anwendbar, wenn der Verfolgte zu dem Termin, der zu dem Abwesenheitsurteil geführt hat, deshalb nicht persönlich geladen worden oder von dem Termin nicht auf andere Weise unterrichtet worden war, weil er zwar Kenntnis von der Einleitung des Strafverfahrens hatte, sich ihm aber durch Flucht entzogen hat, oder ist über die Zulässigkeit der Auslieferung gemäß § 1 Abs. 4 Satz 2 IRG, dem Europäischen Auslieferungsübereinkommen sowie dem Zweiten Zusatzprotokoll zu diesem Übereinkommen nach Maßgabe der zu dieser Rechtslage ergangenen Rechtsprechung zu entscheiden?“ |
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03.12.04 |
(4) Ausl. A 624/04 ( 163/04) |
Normen: §§ 83a, 81 Nr. 4, 10 Abs. 2, 83b IRG, § 154b StPO, 80 IRG, Art. 16 Abs. 2 S. 2 GG Inhalt: Auslieferung zur Strafverfolgung, keine Tatverdachtsprüfung, Strafvollstreckungsrücküberstellungsgarantie des ersuchenden Staates, Verfassungsmäßigkeit Art. 16 Abs. 2 S. 2 GG, keine Aussetzung des Auslieferungsverfahrens bis zur bundesverfassungsgerichtlichen Entscheidung in ähnlichem Verfahren (BVerfG 2 BvR 2236/04) |
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Register-Nr. 05 Oberlandesgericht Bamberg |
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| 30.10.08 | 5 Ausl 79/2008 | Normen: §§ 9 Nr. 2 IRG; § 6 Nr. 5 StGB; Art. 31 Abs. 1 lit. b Rb-EuHb Inhalt: Auslieferung eines spanischen Staatsangehörigen nach Spanien zur Strafverfolgung wegen unbefugten Vertriebs von Betäubungsmitteln Unzulässigkeit der Auslieferung gemäß § 9 Nr. 2 IRG wegen Eintritts der Verfolgungsverjährung nach deutschem Recht; auch ein spanischer Staatsangehöriger unterliegt wegen des unbefugten Vertriebs von Betäubungsmitteln in Spanien nach § 6 Nr. 5 StGB dem deutschen Strafrecht |
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| 20.10.08 | 5 Ausl 69/2008 | Normen: §§ 83a, 83b Abs. 2 lit. b IRG Inhalt: Auslieferung eines polnischen Staatsangehörigen nach Polen zur Strafvollstreckung Kein Bewilligungshindernis nach §§ 83b Abs. 2 lit. b IRG; schon zweifelhaft, ob der Verfolgte seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat, da er zwar in Deutschlang gemeldet ist, sich dort aber nur sporadisch aufhält und in Polen Steuern für den von ihm betriebenen Autohandel bezahlt; jedenfalls stellt Strafvollstreckung in Polen keine besondere Härte für den Betroffenen dar, da enge familiäre und berufliche Bindungen in Polen |
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| 02.07.07 | 4 Ausl 49/2007 | Normen: §§ 1 Abs. 4 S. 3, 9 Nr. 2, 42 IRG Inhalt: Vorlagebeschluss an den BGH gem. § 42 IRG (vgl. BGH Beschl v. 15.4.2008, 4 ARs 22/07); Senat beabsichtigt, von den Entscheidungen des OLG Düsseldorf (NStZ-RR 2007, 113 f.) und des OLG Nürnberg (1 OLG Ausl. 169/06 v. 1.6.07) abzuweichen. Leitsatz: Über die Rechtsfrage, ob im Rechtshilfeverkehr mit der Republik Polen die Verfolgungsverjährung nach deutschem Recht der Auslieferung zur Strafverfolgung aufgrund eines Europäischen Haftbefehls entgegen steht, wenn nach polnischem Recht keine Verfolgungsverjährung eingetreten ist, ist gemäß § 42 Abs. 1 1. und 2. Alt. IRG die Entscheidung des Bundesgerichtshofs einzuholen. Entscheidungsgründe (Auszug): Nach der Auffassung des Senats stehe § 9 Nr. 2 IRG aufgrund des gesetzgebersichen Willens der Zulässigkeit der Auslieferung im vorliegenden Fall entgegen. Der Verfolgte, der deutscher Staatsangehöriger ist, unterliege nach § 7 Abs. 2 Nr. 1 StGB hinsichtlich der ihm zur Last liegenden Tat der deutschen Strafgewalt und nach deutschem Recht sei insoweit Verfolgungsverjährung eingetreten. Nach § 1 Abs. 2 S. 1 IRG richte sich die Untestützung für ein Verfahren in einer strafrechtlichen Angelegenheit mit einem Mitgliedstaat der EU nach diesem Gesetz und damit auch nach § 9 Nr. 2 IRG. § 1 Abs. 4 S. 3 stehe dem nicht entgegen. Der entsprechenden Argumentation der OLGe Düsseldorf und Nürnberg vermag der Senat nicht zu folgen. Der 8. Teil des IRG äußere sich zwar nicht ausdrücklich über die Verjähgungsfrage. In § 82 IRG, der die Nichtanwendung von Vorschriften im Falle des Vorliegens eines EuHB regelt, sei § 9 Nr. 2 IRG jedoch nicht aufgeführt. |
StRR 2008, 139 m. Anm. Ahlbrecht DAR 2007, 594 mit Anm. Rosenthal NStZ-RR 2007, 377 OLGSt IRG § 42 Nr. 1 |
| 21.03.07 |
5 Ausl 1/2007 | Normen:
§§
83a, 81 Nr. 1, 80 Abs. 1 Nr. 1, 1 Nr. 4, 83b Abs. 2a, 80 Abs. 1 u.
2 IRG; Art.
4 PL-ErgV
EuAlÜbk Inhalt: Auslieferung eines deutschen und polnischen Staatsangehörigen nach Polen zur Strafverfolgung wegen Scheck- und Kreditkartenmißbrauchs und zur Strafvollstreckung wegen Einbruchdiebstahls Auslieferungshaftbefehl; Zulässigkeit der Auslieferung zur Strafverfolgung, Unzulässigkeit der Auslieferung zur Strafvollstreckung mangels Zustimmung des Verfolgten; Prüfung der beiderseitigen Strafbarkeit; Rücküberstellungsgarantie durch bedingte Auslieferung; Verjährung nach polnischem Recht maßgeblich; Fluchtgefahr wegen Straferwartung trotz bestehender fester und sozialer Bindungen |
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14.02.05 |
5 Ausl. Reg. 1/2005 |
Normen: §§ 83a, 81, 16 IRG Inhalt: unvollständig ausgefüllter europäischer Haftbefehl führt zunächst zur Anordnung der vorläufigen Auslieferungshaft |
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09.02.05 |
4 Ausl. Reg. 6/05 |
Normen: §§ 83a, 80 Abs. 1, 81, 83, 6 Abs.2, 8-10, 15 IRG Inhalt: Auslieferung eines Deutschen nach Litauen zur Strafverfolgung gegen Strafvollstreckungsrücküberstellungsgarantie; Zulässigkeitsentscheidung wird von Erklärung des ersuchenden Staates vor Übergabe abhängig gemacht; Übergabe des Verfolgten durch die Bewilligungsbehörde mit Begleitschreiben bzw. mit Erklärung dieser Maßgabe reicht als völkerrechtlich verbindliche Sicherung aus |
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29.11.04 |
4 Ausl. Reg. 51/2004 |
Normen: §§ 41 Abs. 1, 83a, 83, 83b IRG Inhalt: vereinfachte Auslieferung zur Strafverfolgung mit Zustimmung des Verfolgten |
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22.10.04 |
4 Ausl. Reg. 44/04 |
Normen: § 40 Abs. 2 Nr. 1, 2, 83a, 81, 83 Nr. 3, 80 Abs. 3, 15 IRG Inhalt: Pflichtverteidigerbeiordnung bei schwieriger Sach- und Rechtslage, insb. möglicher Abwesenheitsverurteilung, keine Gleichstellung gem. § 80 Abs. 3 IRG bei befristeter Aufenthaltsgenehmigung, Möglichkeit einer neuen Gerichtsverhandlung nach Einspruchseinlegung gegen das Abwesenheitsurteil im ersuchenden Staat |
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Register-Nr. 06 Oberlandesgericht Braunschweig |
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| 04.12.06 |
Ausl.
9/06 |
Normen:
§§
83a, 81 Nr. 1, 81 Nr. 4, 83b Abs. 2, 80 Abs. 1 u. 2 IRG Inhalt: Auslieferung eines österreichischen Staatsangehörigen nach Österreich zur Strafverfolgung Positive Zulässigkeitsentscheidung über Auslieferung; einfaches Bestreiten des Verfolgten und Einwand der selbständigen Tätigkeit in Deutschland sowie bevorstehende Operation unerheblich; Bestätigung der Bewilligungsentscheidung der Bewilligungsbehörde, keine Bewilligungshindernisse nach § 83b Abs. 2b IRG anzunehmen; Tatbestandsmerkmal des "gewöhnlichen Aufenthalts" gem. § 83b Abs. 2 IRG nicht erfüllt, da erst seit fünf Monaten in Deutschland - Definition: "Als gewöhnlicher Aufenthaltsort einer Person ist derjenige Ort oder dasjenige Land zu verstehen, in dem der Schwerpunkt der Bindungen der betreffenden Person, also ihr Daseinsmittelpunkt liegt; hierbei ist nicht nur ein Aufenthalt von nicht geringer Dauer, sondern auch das Vorhandensein weiterer Beziehungen erforderlich, aus denen sich der Schwerpunkt der Bindungen der betreffenden Person ableiten lässt (BGH FamRZ 1997, 1070 zu Art.5 EGBGB). Hinsichtlich der Aufenthaltsdauer wird in der Rechtsprechung vielfach eine Mindestgrenze von sechs Monaten festgelegt (Palandt/Heldrich, BGB, 65. Aufl., Anm.10 zu Art.5 EGBGB, m.zahlr.Rspr.Nw.); demgegenüber hat der Bundesgerichtshof es in der zuvor zitierten Entscheidung offen gelassen, ob nicht von einer längeren Aufenthaltsdauer ausgegangen werden müsse." Fluchtgefahr |
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| 22.11.06 |
Ausl.
9/06 |
Normen:
§§
83a, 81 Nr. 1, 81 Nr. 4, 83b Abs. 2a, 80 Abs. 1 u. 2 IRG Inhalt: Auslieferung eines österreichischen Staatsangehörigen nach Österreich zur Strafverfolgung Auslieferungshaftbefehl; Vorabentscheidung der Bewilligungsbehörde und Bekanntgabe gegenüber Verfolgtem sowie Fristsetzung zur Stellungnahme von zehn Tagen; Prüfung der beiderseitigen Strafbarkeit; ausschließlicher Tatbezug zu ersuchendem Staat, da Tat dort begangen; Fluchtgefahr wegen Flucht vor österreichischem Verfahren und mangels tragfähiger Bindungen in Deutschland |
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| 15.11.06 |
Ausl
5/06 |
Normen:
§§
79 Abs. 2, 83b Abs. 2b, 29, a, 81 Nr. 2, 81 Nr. 4, 9 Nr. 2 IRG Inhalt: Auslieferung eines polnischen Staatsangehörigen nach Polen zur Strafvollstreckung Positive Zulässigkeitsentscheidung über Auslieferung; Bestätigung der Bewilligungsentscheidung der Bewilligungsbehörde, keine Bewilligungshindernisse nach § 83b Abs. 2b IRG anzunehmen; Prüfung des Einwandes einer Abwesenheitsverurteilung, einfaches Bestreiten durch Verfolgten reicht bei anderslautender Dokumentation nicht aus; schutzwürdiges Interesse, die Strafe nicht im Ausland verbüßen zu müssen aufgrund enger familiären Bindungen in Deutschland nicht das öffentliche Interesse der beiden am Auslieferungsverfahren beteiligten Staaten an einer Auslieferung; Grundsatz des Schutzes der Familie nach Art.6 GG schützt nicht grundsätzlich davor dass ein Ausländer als Folge der Verletzung von Strafnormen außerhalb Deutschlands zur Verantwortung gezogen wird (BVerfG, NStZ-RR 2004, 179, 180); Fluchtgefahr wegen Bestreitens und artikuliertem Wunsch, die Auslieferung nach Polen zu vermeiden, Verhältnismäßigkeit der Haft |
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| 02.11.06 |
Ausl.
8/06 |
Normen:
§§
83a, 81 Nr. 1, 81 Nr. 4, 3 Abs. 1, 80 Abs. 1 Nr. 2, 80 Abs. 1 Nr. 1, 9
Nr. 2 IRG, Art. 8 Abs. 1 i.V.m.
Art. 18 Abs.
4 EU-AuslÜbK Inhalt: Auslieferung eines deutschen und polnischen Staatsangehörigen nach Polen zur Strafverfolgung Auslieferungshaftbefehl; Geständnis anläßlich Vorführung beim AG, Einverständnis zu vereinfachtem Auslieferungsverfahren; Nachholung der richterlichen Belehrung darüber, dass im Falle der vereinfachten Auslieferung eine gerichtliche Überprüfung durch das Oberlandesgericht hinsichtlich etwa vorliegender Bewilligungshindernisse gemäß § 83 b IRG nicht erfolgt; etwaige deutsche Strafverfolgungsverjährung kann dahinstehen, da nach Art. 8 Abs. 1 EU-AuslÜbk allein Recht des ersuchenden Staates maßgeblich; Anwendbarkeit Art. 8 Abs. 1 EU-AuslÜbk, obwohl von Polen noch nicht unterzeichnet und notifiziert, sondern lediglich gem. Art. 18 Abs. 4 EU-AuslÜbk für vorläufig anwendbar erklärt; maßgeblicher Bezug zu Polen als ersuchendem Staat, da Taten ausnahmslos in Polen begangen; Rücküberstellungsgarantie; Fluchtgefahr wegen erheblicher Straferwartung |
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| 04.10.06 |
Ausl.
7/06 |
Normen:
§§
79 Abs. 2, 83b Abs. 2b, 29 IRG Inhalt: Auslieferung eines litauischen Staatsangehörigen nach Litauen zur Strafverfolgung Positive Zulässigkeitsentscheidung über Auslieferung; Bestätigung der Bewilligungsentscheidung der Bewilligungsbehörde, keine Bewilligungshindernisse nach § 83b Abs. 2b IRG anzunehmen; Fluchtgefahr |
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| 20.09.06 |
Ausl.
7/06 |
Normen:
§§
83a, 81 Nr. 1, 81 Nr. 4 IRG Inhalt: Auslieferung eines litauischen Staatsangehörigen nach Litauen zur Strafverfolgung Auslieferungshaftbefehl; Prüfung der beiderseitigen Strafbarkeit; Fluchtgefahr mangels Bindungen in Deutschland und wegen Untersuchungshaft wegen in Deutschland begangener Straftaten |
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| 08.09.06 |
Ausl.
5/06 |
Normen:
§§
83a, 81 Nr. 2, 81 Nr. 4, 9 Nr. 2 IRG, Art. 8
Abs. 1
i.V.m. Art. 1 Abs. 1 EU-AuslÜbK,
Art. 10 EuAlÜbk Inhalt: Auslieferung eines polnischen Staatsangehörigen nach Polen zur Strafvollstreckung Auslieferungshaftbefehl; Strafvollstreckung eines Urteils wegen Verletzung Unterhaltspflicht in 1995, Bewährungswiderruf; Prüfung der beiderseitigen Strafbarkeit; Verjährung nach deutschem Recht irrelevant, da allein Recht des ersuchten Staates maßgeblich gem. Art. 8 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 EU-AuslÜbK, Art. 10 EuAlÜbk; Heirat mit einer deutschen Staatsangehörigen steht Auslieferung nicht entgege, da Grundsatz des Schutzes der Familie nach Art.6 GG einer Auslieferung nur entgegensteht, wenn auch die Vollstreckung einer inländischen Freiheitsstrafe unzulässig wäre; Fluchtgefahr, da schon in Polen vor Strafvollstreckung geflüchtet und Bindung in Deutschland |
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14.02.05 |
Ausl. 2/05 |
Normen: §§ 83a, 81, 83, 83c Abs. 2, 15 IRG Inhalt: Zustimmung zur vereinfachten Auslieferung |
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03.11.04 |
Ausl. 5/04 |
Normen: §§ 80, 81, 83 IRG, § 1 EuHbG, Art. 16 Abs. 2 GG Leitsatz: Die Auslieferung eines Deutschen zur Strafverfolgung im Ausland ist seit dem 23. August 2004 zulässig, wenn der um Auslieferung nachsuchende Staat Mitglied der Europäischen Union ist und wenn schon vor der Auslieferungsentscheidung feststeht, dass er willens ist, den Verfolgten nach einer Verurteilung zur Vollstreckung der Strafe nach Deutschland zurück zu überstellen. Die Vorschriften des Europäischen Haftbefehlsgesetzes stellen Verfahrensvorschriften dar, die sogleich - auch in bereits laufenden Ermittlungs- und Auslieferungsverfahren - anzuwenden sind; die Ausnahme, dass aufgrund der Umstände des Einzelfalles der Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes entgegen stehen könnte, ist vorliegend nicht gegeben. |
NStZ-RR 2005, 18-20 |
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Register-Nr. 07 Oberlandesgericht Celle |
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| 20.05.08 | 1 ARs 21/08 | Normen: §§ 15 Abs. 2, 73 IRG Inhalt: Keine Auslieferung eines deutschen Staatsangehörigen nach Griechenland zur Strafverfolgung Leitsatz: Die Auslieferung zur Strafverfolgung wegen des Besitzes nur kleinerer Mengen sog. weicher Drogen (sieben Hanfsetzlinge) ist unzulässig, wenn hierfür nach dem Recht des ersuchenden Staates eine lebenslange Freiheitsstrafe zu erwarten ist. |
Link |
| 27.02.08 | 1 ARs 23/07 | Normen: §§ 3, 29, 79, 83b IRG Inhalt: Auslieferung eines rumänischen Staatsangehörigen nach Rumänine zur Strafvollstreckung keine Entscheidungskompetenz des Gerichts bei einer bereits abgelehnten Bewilligung; beiderseitige Strafbarkeit Leitsätze:
1. Sieht die Bewilligungsbehörde von einer Entscheidung darüber, ob sie Bewilligungshindernisse geltend machen will, ab, bestehen für eine Entscheidung des Senats über die Zulässigkeit einer Auslieferung weder Raum noch Bedürfnis. 2. Sinngemäße Strafbarkeit nach deutschem Recht (§ 3 Abs. 1 IRG) liegt auch dann vor, wenn zwar ein der verfolgten Tat entsprechendes Verhalten des Verfolgten zum maßgeblichen Zeitpunkt in Deutschland nicht mehr unter Strafe steht, jedoch die konkret verfolgte Tat - unterstellt, deutsches Strafrecht wäre anwendbar - in Deutschland zum maßgeblichen Zeitpunkt (noch) strafrechtlich verfolgbar wäre.
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NdsRpfl 2008, 147 |
| 19.07.07 | 1 ARs 18/07 (Ausl) | Normen: § 15 Abs. 1 Nr. 1, § 83 Nr. 4, 73 IRG Inhalt: Auslieferung eines libanesischen Staatsangehörigen nach Belgien zur Strafvollstreckung einer 30-jährigen FReiheitsstrafe wegen Mordes in tateinheit mit Raub mit Todesfolge Leitsatz: Der Haftgrund der Fluchtgefahr im Sinne von § 15 Abs. 1 Nr. 1 IRG ist, auch wenn der Verfolgte sich in einem anderen Verfahren in Strafhaft befindet, allein aus Sicht des jeweiligen Auslieferungsverfahrens ohne Rücksicht auf die in dem anderen Verfahren angeordnete freiheitsentziehende Maßnahme zu beurteilen. |
Link |
| 09.10.06 |
1
ARs 21/06 (Ausl) |
Normen:
§
34 IRG Inhalt: Auslieferung eines deutsch-polnischen Staatsangehörigen nach Polen zur Strafverfolgung Haftbefehl zur Durchführung der Auslieferung; Fluchtgefahr |
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| 29.09.06 |
1
ARs 21/06 (Ausl) |
Normen:
§§
83a,
81 Nr. 1, 83, 11, 9 Abs. 2, 80 Abs. 1 Nr. 1, 80 Abs. 1 Nr. 2, 79 ABs.
2,
83b IRG; Art. 2 EuAlÜbk; Art. 4 PL-ErgVEuAlÜbk Inhalt: Auslieferung eines deutsch-polnischen Staatsangehörigen nach Polen zur Strafverfolgung Positive Zulässigkeitsentscheidung über Auslieferung; beiderseitige Strafbarkeitsprüfung wegen Verkehrsstraftat bei; keine Spezialität gem. § 83 i.V.m. § 11 IRG deutsche Verfolgungsverjährung nach § 9 Abs. 2 IRG wird durch Art. 4 PL-ErgV EuAlÜbk verdrängt; Rücküberstellungsgarantie - Verknüpfung der Auslieferung mit Bedingung der Rücküberstellungsgarantie durch Bewilligungsbehörde ist ausreichend; Überprüfung der Entscheidung der Bewilligungsbehörde |
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| 24.08.06 |
1
ARs 18/05 (Ausl) |
Normen:
§§
33, 79 Abs.3, 83b Abs. 2b IRG Inhalt: Auslieferung eines italienischen Staatsangehörigen nach Italien zur Strafvollstreckung Bestätigung der Bewilligungsentscheidung der Bewilligungsbehörde, keine Bewilligungshindernisse nach § 83b Abs. 2b IRG anzunehmen; Neufassung des IRG durch EuHBG steht Auslieferung nicht entgegen; Amnestiegesetz in Italien stellt kein Auslieferungshindernis dar; Prüfung von Bewilligungshindernissen, auch wenn Auslieferung nach altem Recht für zulässig erklärt wurde, da neues Recht im Zweifel günstiger |
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16.02.05 |
1 ARs 1/05 (Ausl) |
Normen: §§ 80, 83a, 83b, 74b, 81, 82, 83h, 73 IRG Leitsatz: Bei Auslieferungsersuchen in Form eines Europäischen Haftbefehls kann die Rücküberstellung im Sinne von § 80 Abs. 1 IRG regelmäßig sichergestellt werden durch eine Zusicherung des ersuchenden Mitgliedsstaats oder mit einer Erklärung der Bewilligungsbehörde im Zulässigkeitsverfahren, dass eine spätere Bewilligung der Auslieferung mit einer entsprechenden Bedingung verknüpft werden wird. |
StraFo
2005, 163 StV 2005, 231 |
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28.01.05 |
1 ARs 1/05 (Ausl) |
Normen: §§ 80, 83a, 83c IRG Inhalt: Auslieferung zur Strafverfolgung gegen Strafvollstreckungsrücküberstellungsgarantie |
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13.01.05 |
1 Ars 16/04 |
Normen: §§ 83a, 81 Nr. 4, 80 Abs. 1, 73 IRG Inhalt: Auslieferung zur Strafverfolgung, sowohl beiderseitige Strafbarkeit wie auch § 81 Nr. 4 IRG erfüllt, Strafvollstreckungsrücküberstellungsgarantie durch bedingte Bewilligungsentscheidung ausreichend i.S.d. § 80 Abs. 1 IRG, keine Tatverdachtsprüfung, keine hinreichende Darlegung einer schwer wiegenden gesundheitlichen Beeinträchtigung, die gemäß § 73 IRG eine Auslieferung unzulässig machen könnte |
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25.08.04 |
1 ARs 6/04 (Ausl) |
Normen: § 80 Abs. 3 IRG Leitsatz: Nach § 80 Abs. 2 und 3 IRG i.d.F. v. 21.7.2004 ist eine Auslieferung an einen Mitgliedsstaat der Europäischen Union unzulässig, wenn der Verfolgte dieser nicht zustimmt, er als Ausländer seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und eine Aufenthaltsberechtigung oder seit drei Jahren eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis besitzt oder besessen hat. |
StraFo
2005, 36-37 |
| 21.07.04 |
1
ARs 6/04 (Ausl) |
Normen: §§ 80 IRG Leitsatz: Nach § 80 Abs. 2 und 3 IRG i.d.F. v. 21.7.2004 ist eine Auslieferung an einen Mitgliedstaat der Europäischen Union unzulässig, wenn der Verfolgte dieser nicht zustimmt, er als Ausländer seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und eine Aufenthaltsberechtigung oder seit drei Jahren eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis besitzt oder besessen hat. |
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Register-Nr. 08 Oberlandesgericht Dresden |
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| 18.11.08 | OLG Ausl 99/08 | Normen: § 83a Abs. 1 Nr. 3 IRG; Nr. 48 Abs. 2 RiVASt Inhalt: Auslieferung eines kosovarischen Staatsangehörigen an die Tschechische Republik zur Strafverfolgung wegen des Vorwurfs der gefährlichen Körperverletzung Vorlage des dem Europäischen Haftbefehl zugrundeliegenden Haftbefehls sowie Angabe eines Haftgrundes im Europäischen Haftbefehl nicht erforderlich; ein Einbürgerungsantrag des Verfolgten rechtfertigt eine Aussetzung des Auslieferungsverfahrens nur ausnahmsweise, wenn der Verfolgte einen Anspruch auf Einbürgerung geltend macht (Nr. 48 Abs. 2 RiVASt); Unterstellung des gewöhnlichen Aufenthalts entsprechend EuGH vom 17.7.08 (NJW 2008,3201); Rücküberstellungsvorbehalt |
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| 27.08.08 | OLG Ausl 75/08 | Normen: §§ 10 Abs. 2, 83a IRG; Art. 25 GG Inhalt: Auslieferung eines vietnamesischen Staatsangehörigen nach Schweden zum Zwecke derStrafverfolgung wegen Vergewaltigung Nur ausnahmsweise Überprüfung des Tatverdachts im Auslieferungsverfahren gem. § 10 Abs. 2 IRG "Eine solche Überprüfung hat der Bundesgerichtshof jedoch dann für zulässig und geboten erachtet, wenn und soweit hinreichende Anhaltspunkte vorliegen, dass der ersuchende Staat seinen Anspruch auf Auslieferung missbräuchlich geltend macht oder die besonderen Umstände des Falles befürchten lassen, dass der Verfolgte im Falle seiner Auslieferung einem Verfahren ausgesetzt wäre, das gegen unabdingbare, von allen Rechtsstaaten anerkannte Grundsätze und damit gegen den völkerrechtlich verbindlichen Mindeststandard im Sinne des Art. 25 GG verstoßen würde und die Tatverdachtsprüfung darüber Aufschluss geben kann (BGHSt 32, 314)." |
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| 18.07.08 | OLG Ausl 51/08 | Normen: § 29 Abs. 1 IRG Inhalt: Auslieferung eines polnischen Staatsangehörigen nach Polen zum Zwecke der Strafvollstreckung wegen Menschenhandel u.a. Leitsatz: Erweist sich die Auslieferung an die Republik Polen zur Vollstreckung einer Gesamtfreiheitsstrafe hinsichtlich eines Teils einer Einzelstrafe für unzulässig, kann die Auslieferung gleichwohl für den Teil der Strafe für zulässig erklärt werden, der auf die Taten entfällt, hinsichtlich derer die Auslieferungsvoraussetzungen vorliegen. |
|
| 20.06.08 | OLG Ausl 51/08 | Normen: §§ 29, 79 Abs. 2 S. 1, 83b Abs. 1 lit. b IRG Inhalt: Auslieferung eines polnischen Staatsangehörigen nach Polen zum Zwecke der Strafvollstreckung wegen Menschenhandel u.a. Leitsatz: Ein Ermessensnichtgebrauch der Generalstaatsanwaltschaft bei der Entscheidung nach § 79 Abs. 2 S. 1 IRG führt zur Feststellung der Rechtsfehlerhaftigkeit dieser Entscheidung und zur Zurückstellung der gerichtlichen Entscheidung über die Zulässigkeit der Auslieferung. |
StV 2008, 534 |
| 07.08.07 | 33 Ausl 47/07 | Normen: §§ 73, 83 Nr. 3 IRG Inhalt: Auslieferung eines österreichischen Staatsangehörigen nach Polen zur Strafvollstreckung In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des BGH grundsätzlich keine Überprüfung des Tatverdachts im Rahmen der Entscheidung über die Zulässigkeit einer Auslieferung; vermeintlich zu Unrecht abgelehnte Beweisanträge des Verfolgten im ersuchenden Staat stehen einer Auslieferung nicht entgegen; behauptete Verfahrensfehler erfüllen nicht die Voraussetzungen des § 73 Abs. 2 IRG; keine Unzulässigkeit der Auslieferung wegen in Abwesenheit des Verfolgten ergangener Entscheidung und nach deutschem Recht möglicherweise bestehendem Anspruch auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand "Es kommt deshalb nicht darauf an, ob dem Verfolgten - nach einer hypothetischen Prüfung - auf seinen Antrag eine Wiedereinsetzung hätte gewährt werden müssen. Vielmehr ist maßgeblich, ob der Verfolgte tatsächlich einen Rechtsbehelf gegen dieses Urteil eingelegt hat, dessen Ablehnung mit dem völkerrechtlich verbindlichen Mindeststandard und den unabdingbaren verfassungsrechtlichen Grundsätzen unvereinbar wäre." |
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| 06.02.07 | 33 Ausl 84/06 | Normen: §§ 30, 40 Abs. 2 IRG; 2 Abs. 2 S.1 Anl. 1 Nr. 6100, 2 Abs. 2 S. 1 Anl. 1 Nr. 6101 RVG Inhalt: Auslieferung eines marokkanischen Staatsangehörigen nach Italien zum Zwecke der Strafverfolgung wegen Besitz von Btm in erheblicher Menge Leitsatz: Dem im Auslieferungsverfahren nach § 40 Abs. 2 IRG bestellten Beistand steht für die Teilnahme an der Anhörung des Verfolgten (§ 28 IRG) keine Termingebühr nach Nr. 6101 VV RVG zu. Die Anhörung stellt keine Verhandlung im Sinne der Nr. 6101 VV RVG dar. |
StraFo 2007, 176 |
| 05.10.06 |
34
Ausl 46/06 |
Normen:
§§ 83b Abs. 2a i.V.m. 80 Abs. 1 IRG Inhalt: Auslieferung eines russischen Staatsangehörigen nach Italien zum Zwecke der Strafverfolgung wegen vorsätzlicher Tötung u.a. Positive Zulässigkeitsentscheidung über Auslieferung; kein mögliches Bewilligungshindernis gem. §§ 83b Abs. 2a i.V.m. 80 Abs. 1 IRG mangels gewöhnlichem Aufenthalt: "Er hat jedoch seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht im Inland im Sinne des § 83b Abs. 2 IRG. Eine Legaldefinition des Begriffs 'gewöhnlicher Aufenthalt“ gibt es im Gesetz über die Internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG) in der Fassung des Gesetzes zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses Über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedsstaaten der Europäischen Union (Europäisches Haftbefehlsgesetz - EuHbG) vom 20.07.2006 nicht. Bei diesem Begriff handelt es sich vielmehr um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der einer Auslegung bedarf. Der Wortlaut „gewöhnlicher Aufenthalt' impliziert, dass damit nicht nur ein tatsächlicher Vorgang beschrieben werden soll, mithin nicht der bloße Aufenthalt als solcher maßgeblich ist, sondern von dieser Regelung nur Ausländer betroffen sein sollen, die sich ebenso wie die deutschen Staatsangehörigen im Inland legal aufhalten. Denn der gewöhnliche Aufenthalt ist der legale Aufenthaltsort, mithin ein Aufenthalt gemäß der Bestimmungen des deutschen Öffentlichen Rechtes, hier des deutschen Ausländerrechts und des deutschen Melderechts. Nur bei legalem Aufenthalt eines Ausländers im Bundesgebiet ist auch die Gleichstellung eines Ausländers mit einem Deutschen nachvollziehbar. Denn es sind keine Gründe dafür ersichtlich, dass der deutsche Gesetzgeber illegal im Bundesgebiet aufhältige Ausländer, die sich auf der Flucht vor ausländischer Strafverfolgung befinden, einem Deutschen gleichstellen und damit privilegieren wollte. Der Verfolgte hat sich vor der Strafverfolgung wegen Mordes in Italien in die Bundesrepublik Deutschland abgesetzt und lebte bis zu seiner Inhaftierung unter einer falschen Identität unter der vorstehend angegebenen Adresse und ist bis zum heutigen Tage nicht bereit, seine wahre Identität preiszugeben.
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Register-Nr. 09 Oberlandesgericht Düsseldorf |
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| 25.11.08 | 4 AuslA 39/08 - 501/08 III | Normen: §§ 83b Abs. 2 IRG; 5 FreizügG/EU Inhalt: Auslieferung einer rumänischen Staatsangehörigen nach Italien zur Strafverfolgung Keine Auslieferung wegen rechtsfehlerhafter vorläufiger Bewilligungsentscheidung wegen Aufenthaltszweifeln im Sinne des § 83b Abs. 2 IRG. Ein Aufenthalt ist nur dann nicht "gewöhnlich" i.S.d. § 83b Abs. 2 IRG, wenn er materiell illegal ist; bloße formelle Illegalität, etwa durch Verstoß gegen melderechtliche Vorschriften oder § 5 FreizügG/EU, genügt nicht. (A.A.: OLG Karlsruhe, Beschl. v. 08.01.07 - 1 AK 54/06) |
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| 17.08.07 | III-4 Ausl (A) 78/07 - 267/07 III | Normen: § 83 Nr. 3 IRG Inhalt: Auslieferung einer polnischen Staatsangehörigen nach Polen zur Strafvollstreckung Leitsatz: Ein Auslieferungsersuchen, das die Vollstreckung eines in Abwesenheit des Verfolgten ergangenen polnischen Gesamtstrafenurteils sichern soll, unterliegt nicht den einschränkenden Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 83 Nr. 3 IRG, wenn diesem Urteil ausschließlich Strafurteile zugrunde liegen, die in Anwesenheit des Verfolgten ergangen sind. |
OLGSt IRG § 83 Nr. 1 |
| 06.11.06 |
III-
4 Ausl (A) 80/06 |
Normen:
1 Abs. 3,
1 Abs. 4, 9, 78, 80 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und Nr. 2, 81 Nr 1 und Nr. 4,
83a,
83b Abs. 1, 33, 79 Abs. 2 S. 3 IRG, 33; EuAlÜbk, Art 4.
PL-ErgV
EuAlÜbk Inhalt: Auslieferung einer deutschen Staatsangehörigen nach Polen zum Zwecke der Strafverfolgung Positive Zulässigkeitsentscheidung über Auslieferung; Rücküberstellungsgarantie; maßgeblicher Bezug zu ersuchendem Staat, da Tathandlungen vollständig dort begangen; deutsche Verfolgungsverjährung nach § 9 Abs. 2 IRG wird durch Art. 4 PL-ErgV EuAlÜbk verdrängt; Überprüfung der Bewilligungsentscheidung; Anhörung der Verfolgten über Entscheidung der Bewilligungsbehörde |
NStZ-RR 2007, 113 |
| 14.03.05 |
III
– 4 Ausl (A) 68/03 – 63/05 III |
Normen:
§§ 83a, 78, 15 Abs. 2, 80, 81 Nr. 4, 80, 83, 78, 6
Abs. 2,
9, 73 Satz 2, 83b Nr. 1, 2 IRG, Art. 2 Abs. 2 RbEuHb Inhalt: Auslieferung eines Deutschen zur Strafverfolgung in die Niederlande wegen fälschlicher Erstellung von Urkunden, Umsatzsteuerhinterziehung und Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung; Außervollzugsetzung des Auslieferungshaftbefehls gegen Auflagen; Auslieferung wegen Urkundsdelikten nicht zu-lässig, da keine beiderseitige Strafbarkeit: einfache Urkundenfälschung keine Katalogtat i.S.d. Art. 2 Abs. 2 RbEuHb und schriftliche Lüge keine Urkundenfälschung i.S.d § 267 StGB; Umsatzsteuerhinterziehung erfüllt die Voraussetzung der beiderseitigen Strafbarkeit gem. § 81, 3 Abs. 1 IRG; Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung grundsätzlich auslieferungsfähig gem. § 81 Nr. 1, 4 IRG, aber der Grundsatz der beiderseitigen Strafbarkeit ist nicht verfassungsrechtlich unverzichtbar; wegen der offenen Frage der Verfassungsmäßigkeit des EuHbG ist über die Frage der teilweisen Zulässigkeit der Auslieferung erst nach der Entscheidung des BVerfG zu entscheiden; bei Verurteilung in den Niederlanden ist Vollstreckungsübernahme in Deutschland gemäß § 48ff, IRG möglich, wenn beiderseitige Strafbarkeit gegeben ist –diese Problematik ist für die Frage der Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung im Zulässigkeitsverfahren nach den bundesverfassungsgerichtlichen von Bedeutung; für Strafvollstreckungsrücküberstellungsgarantie ist eine bedingte Bewilligung gemäß § 80 Abs. 1 der Auslieferung ausreichend |
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| 08.12.04 |
III-4
Ausl (A) 23/04-265/04 III |
Normen:
§§ 83a, 15 Abs. 2, 80, 78 IRG Inhalt: Auslieferung eines Deutschen nach Österreich; Auslieferung zur Strafverfolgung gegen Strafvollstreckungsrücküberstellungsgarantie; kein Haftgrund, da Verfolgter sich über Verteidiger dem Verfahren vor dem LG Klagenfurt stellt und festen Wohnsitz sowie soziale Bindungen in Deutschland hat |
StraFo
2005, 207 |
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29.10.04 |
III – 4 Ausl. (A) 50/04-195/04 III |
Normen: §§ 83a, 80, 81, 83, 78, 6 Abs. 2, 9, 73 IRG Inhalt: Auslieferung zur Strafverfolgung gegen Strafvollstreckungsrücküberstellungsgarantie |
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Register-Nr. 10 Oberlandesgericht Hamm |
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| 07.08.08 | (2) 4 Ausl. A 1/07 (230/08) | Normen: §§ 9 Nr. 2, 78, 82 IRG; Art. 4 PL-ErgV EuAlÜbk Inhalt: Auslieferung einer polnischen Staatsangehörigen nach Polen zur Strafverfolgung wegen Förderung der Prostitution Ausschluss der Auslieferung gemäß § 9 Nr. 2 IRG wegen nach deutschem Recht eingetretener Verfolgungsverjährung einer Tat, für die auch die deutsche Gerichtsbarkeit begründet ist (BGH, Beschl. v. 15.04.08 - 4 ARs 22/07), greift auch für polnische Staatsangehörige Entscheidungsgründe (Auszug): "(...) zwar sehe Art. 4 PL-ErgV EuAlÜbk abweichend von Art. 10 EuAlÜbk vor, dass zur Beurteilung der Verjährung ausschließlich das Recht der ersuchenden Vertragspartei maßgebend sein solle. Diese Bestimmung sei jedoch nicht anwendbar, weil nach Art. 21 Abs. 4 PL-ErgV EuAlÜbk der Vertrag zwischen Deutschland und Polen vom 17.07.2003 ohne besondere Kündigung außer Kraft trete, wenn das EuAlÜbK zwischen den Vertragsparteien unwirksam werde. (...) Da Deutschland in seiner Erklärung zu Art. 31 RbEuHb die hilfsweise Anwendbarkeit multilateraler oder bilateraler Übereinkommen davon abhängig gemacht hat, dass der betreffende Mitgliedstaat sie ebenfalls weiter anwende, die Republik Polen aber die gegenseitige Anwendbarkeit des deutsch-polnischen Vertrages vom 17.07.2003 nicht zugesichert habe, sei dieser Vertrag nicht anzuwenden." |
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| 29.01.08 | (2) 4 Ausl. A 2/08 (21 u. 26/08) | Normen: §§ 40 Abs. 2, 83 Nr. 4 IRG Inhalt: Auslieferung eines mazedonischen Staatsangehörigen an die Niederlande zur Strafverfolgung wegen Mordes Auslieferungshaftbefehl; das der Königin der Niederlande zustehende Begnadigungsrecht genügt der von § 83 Nr. 4 IRG verlangten Nachprüfung der Strafvollstreckung bei lebenslanger Freiheitsstrafe nach spätestens 20 Jahren; zudem keine Prüfung der Voraussetzungen des § 83 Nr. 4 IRG, wenn der Verfolgte auf die Einhaltung des Spezialitätsgrundsatzes gemäß § 40 Abs. 2 IRG verzichtet |
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| 01.02.07 |
(2) 4 Ausl. A 3/07 (45 u. 46/07) | Normen:
§§
83a, 10 Abs.
2, 40 Abs. 2 IRG,
81 IRG Inhalt: Auslieferung eines litauischen Staatsangehörigen nach Litauen zur Strafverfolgung wegen Erpressung Auslieferungshaftbefehl; keine Beiordnung eines Pflichtbeistandes wegen einfach gelagerter Auslieferungssache - alleinige Entscheidung des Senatsvorsitzenden; keine Prüfung der beiderseitigen Strafbarkeit wegen Katalogtat des RbEuHb; pauschales Bestreiten der Tatvorwürfe reicht nicht aus für eine ausnahmsweise Tatverdachtsprüfung nach § 10 Abs. 2 IRG; kein gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschalnd feststellbar |
Link |
| 15.01.07 |
(2) 4 Ausl. A 144/06 (8/07) | Normen:
§§
83a, 81 Nr.
2, 3 Abs. 3 S. 1,
Abs. 1, 83 b
Abs.
1, Abs. 2 S. 1 lit. b), S. 2 IRG Inhalt: Auslieferung eines polnischen Staatsangehörigen nach Polen zur Strafvollstreckung wegen versuchten Diebstahls Auslieferungshaftbefehl; beiderseitige Strafbarkeit; Abwesenheitsurteil nach vorangegangener persönlicher Ladung; kein gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland; mehrere Strafaten in Deutschalnd und in Polen |
Link |
| 30.03.06 | 2 (s) Sbd. IX 43/06 | Normen: §§ 40 Abs. 2 IRG; 51 Abs. 1, 2 Abs. 2 S. 1 Anl. 1 Nr. 6101 RVG Leitsatz: Die bloße Teilnahme des Beistands am Termin zur Verkündung des Auslieferungshaftbefehls und der damit einhergehenden Vernehmung des Verfolgten kann eine Gebühr nach Nr. 6101 VVRVG nicht auslösen. |
StraFo 2006, 259 |
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17.02.05 |
(2) 4 Ausl A 94/04 (52 u. 53/05) |
Normen: §§ 80 Abs. 3 Nr. 1, 2 IRG Leitsatz: Unzulässigkeit der Auslieferung des Verfolgten zur Strafvollstreckung im Falle der Verweigerung des Einverständnisses gemäß § 80 Abs. 3 Nr. 1 oder Nr. 2 IRG |
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29.12.04 |
(2) 4 Ausl. A 64/04 (328-330/04) |
Normen: § 80 IRG Leitsatz: Unschädlich ist insoweit auch, dass es zwar nach wie vor an einer Zusicherung der spanischen Behörden im Sinne von § 80 Abs. 1 IRG fehlt, nämlich, die Erklärung des ersuchenden Staates, dass der Verfolgte nach Verhängung einer rechtskräftigen Freiheitsstrafe oder sonstigen Sanktion im ersuchenden Staat auf seinen Wunsch zur Vollstreckung in die Bundesrepublik zurücküberstellt wird, ist nicht zwingende Voraussetzung für die Zulässigkeit der Auslieferung nach dem EuHbG. Ausreichend ist, wenn die Bewilligung der Auslieferung des Verfolgten an die Bedingung der Rücküberstellung zur weiteren Strafvollstreckung in die Bundesrepublik Deutschland geknüpft wird. |
NStZ 2005, 350 |
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25.08.04 |
(2) 4 Ausl. A 64/04 (227/04) |
Normen: §§ 83a, 83, 83b IRG, Art. 16 GG Leitsatz: |
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Register-Nr. 11 Oberlandesgericht Frankfurt |
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| 11.11.08 | 2 Ausl A 193/08 | Normen: §§ 83a IRG Inhalt: Einzelfall zur Anordnung der Auslieferungshaft einer wegen des Verdachts der Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung und Terrorismus gesuchten Person |
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| 30.09.08 |
2 Ausl A 158/08 |
Normen: §§ 80 Abs. 1 S. 1, 81 Nr. 4 IRG Leitsatz: Zur Zulässigkeit der Auslieferungshaft gegen einen Deutschen, der zum Zwecke der Strafverfolgung nach Großbritannien ausgeliefert werden soll. Orientierungssatz: Die Auslieferung eines Deutschen nach Großbritannien kann zulässig sein, wenn es sich bei der dem Ersuchen zugrunde liegenden Tat um eine in England begangene vorsätzliche Tötung handelt. |
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14.12.04 |
2 Aus. A 69/04 |
Normen:
§§ 33 Abs. 1 und Abs. 2,
80 Abs. 1 IRG Inhalt: Keine erneute Zulässigkeitsentscheidung gemäß § 33 IRG, da weder neue Umstände bekannt geworden noch neue Umstände eingetreten sind, die geeignet wären, eine abweichende Entscheidung zu treffen; Keine Bedenken gegen die Rücküberstellungszusicherung des ersuchenden Staates, hier des österreichischen Landgerichts Eisenstadt, da etwaige Zuständigkeitsprobleme innerhalb des ersuchenden Staates vom ersuchten Staat nicht überprüft werden; Vorbehalt zu der Garantie der Strafvollstreckungsrücküberstellungsgarantie gemäß § 80 Abs. 1 IRG in der Bewilligungsnote bindet die ersuchende Behörde völkerrechtlich |
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28.09.04 |
2 Ausl A 62/04 |
Normen: §§ 80 Abs. 3 Nr. 4, Abs. 2 IRG Leitsatz: Unzulässigkeit der Auslieferung des Verfolgten zur Strafvollstreckung im Falle der Verweigerung des Einverständnisses gemäß § 80 Abs. 2 S. 1 IRG |
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Register-Nr. 12 Oberlandesgericht Karlsruhe |
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| 06.07.09 | 1 AK 39/08 | Normen: §§ 80, 83a Abs. 1 Nr. 5 IRG Inhalt: Auslieferung eines Deutschen nach Italien zur Strafverfolgung Leitsatz: Wird die Auslieferung eines/einer deutschen Staatsangehörigen aufgrund eines Europäischen Haftbefehls zur Strafverfolgung begehrt, so müssen sich aus diesem auch die besonderen Zulässigkeitserfordernisse des § 80 IRG mit zureichender Sicherheit entnehmen lassen. Keine Auslieferung, weil Ausschreibung nicht den formellen Anforderungen des § 83a Abs. 1 Nr. 5 IRG genügt. |
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| 22.04.09 | 1 AK 26/09 | Normen: §§ 15 Abs. 1, 16 IRG Inhalt: Auslieferung eines polnischen Staatsangehörigen nach Frankreich zur Strafvollstreckung Leitsatz: Ist eine weitere Sachaufklärung zur Entscheidung über die Fortdauer der (vorläufigen) Auslieferungshaft geboten, so kann auch im Haftverfahren der ersuchende zur Ergänzung der Haftunterlagen aufgefordert werden. |
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| 16.12.08 | 1 AK 51/07 | Normen: §§ 79 Abs. 2 S. 3, 83b Abs. 2 lit. b IRG Inhalt: Auslieferung eines Italieners nach Italien zur Strafverfolgung und Strafvollstreckung Leitsatz: 1. Bei der Frage, ob die schutzwürdigen Interessen des Verfolgten an der Vollstreckung einer in einem EU-Mitgliedstaat verhängten Freiheitsstrafe im Inland überwiegen, ist im Rahmen einer umfassenden Abwägung der persönlichen Belange des Verfolgten maßgeblich darauf abzustellen, ob die Resozialisierungschancen des Verfolgten durch eine Inlandsvollstreckung erhöht werden. 2. Bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 83b Abs. 2 lit. b IRG ist die Annahme eines Bewilligungshindernisses indiziert, so dass eine Bewilligung der Auslieferung des Verfolgten nur ausnahmsweise in Betracht kommen wird. |
NStZ-RR 2009, 107 |
| 31.03.08 | 1 AK 12/08 | Normen: § 83a Abs. 1 Nr. 5 IRG Inhalt: Auslieferung eines tschechischen Staatsangehörigen nach Frankreich zur Strafverfolgung; Anforderungen an die Konkretisierung der Tat bei Serienstraftaten, Dauer- oder Organisationsdelikten Leitsatz: Auch wenn die Sachdarstellung in einem Europäischen Haftbefehl den Anforderungen an eine ausreichend konkretisierte Tatbeschreibung genügt, kann es im Zulässigkeitsverfahren geboten sein, den ersuchenden Staat um weitere Konkretisierung zu bitten, wenn hierzu aufgrund konkreter und rechtlich erheblicher Einwendungen des Verfolgten Anlass besteht (Fortführung von Senat StV 2005, 402). |
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| 04.10.07 | 1 AK 51/07 | Normen: § 41 IRG Inhalt: Auslieferung eines italienischen Staatsangehörigen zur Strafvollstreckung nach Italien Einwände gegen Einverständnis mit der Durchführung der vereinfachten Auslieferung Leitsatz: Das Einverständnis des Verfolgten mit der Durchführung einer vereinfachten Auslieferung ist unwirksam, wenn sich der Verfahrensgegenstand nach erklärter Zustimmung wesentlich ändert (Fortführung von Senat Die Justiz 1997, 533 f.). |
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| 27.07.07 | 1 AK 41/07 | Normen: Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 2 GG, 3 EMRK, 3 EuAlÜbk §§ 15 Abs. 2, 73 S. 1 IRG, 4 S. 2 AsylVfG, 60 Abs. 2 AufenthG Inhalt: Auslieferung eines türkischen Staatsangehörigen zur Strafverfolgung in die Türkei Ablehnung eines Auslieferungshaftbefehls; Einfluss der verwaltungsbehördlichen Abschiebeentscheidung aus dem Asylverfahren; Auslieferungshindernis gem. § 73 IRG iVm Art. 3 EMRK und Art. 1Abs. 1, Art. 2 Abs. 2 GG; Gefahr der Folter; Leitsätze: 1. Der Erlass eines Auslieferungshaftbefehls ist abzulehnen, wenn eine hohe Wahrscheinlichkeit besteht, dass die Auslieferung des Verfolgten wegen Bestehens eines Auslieferungshindernisses nicht zulässig sein wird. 2. Der Entscheidung der Verwaltungsbehörde, einen Verfolgten als politischen Flüchtling anzuerkennen oder bei diesem ein Abschiebehindernis in den ersuchenden Staat anzunehmen, kommt für das Auslieferungsverfahren indizielle Wirkung bei. Deren Bedeutung und Gewicht hängt dabei maßgeblich davon ab, welche Gründe der Verfolgte im Asylverfahren zur Begrüdnung seiner politischen Verfolgung angegeben hat (Fortführung von Senat NStZ-RR 2004, 218 f. = StV 2004, 445 ff. = InfAuslR 2004, 249 ff. = AuAS 2004, 164 ff.). |
StV 2007, 652 |
| 26.07.07 | 1 AK 2/07 | Normen: § 83a Abs. 1 IRG Inhalt: Auslieferung eines ungarischen Staatsangehörigen zur Strafverfolgung nach Ungarn Fehlen einer justitiellen nationalen Haftanordnung Leitsatz: Liegt einem Europäischen Haftbefehl lediglich ein nationaler Haftbefehl einer Polizeibehörde zugrunde, ist eine Heilung des sich aus § 83a Abs. 1 Nr. 3 IRG ergebenden formellen Mangels des Fehlens einer justitiellen nationalen Haftanordnung allenfalls dann anzunehmen, wenn die für den Erlass eines Europäischen Haftbefehls als internationalen Fahndungsmaßnahme zuständige Justizbehörde die Frage des Tatverdachts in einem justizförmigen Verfahren geprüft und bejaht hätte. |
StraFo 2007, 477 StV 2007, 654 |
| 13.07.07 | 1 AK 48/06 | Normen: § 83 Nr. 3 IRG Inhalt: Auslieferung nach Italien zum Zwecke der Vollstreckung einer lebenslangen Freiheitsstrafe Kein Auslieferungshindernis nach § 83 Nr. 3 IRG trotz Abwesenheitsverurteilung; Begriff der "Flucht"; auf der Flucht ist auch derjenige, "der nach Verlassen des Hoheitsgebiets des Ausstellungsstaats von dem gegen ihn gerichteten Strafverfahren sichere Kenntnis erlangt und sich - um sich der Zustellung einer an ihn gerichteten persönlichen Ladung zu entziehen - entweder in einen Drittstaat begibt oder sich an seinem bisherigen Aufenthaltsort verborgen hält." |
NStZ-RR 2008, 112 |
| 26.06.07 | 1 AK 16/06 | Normen:
§§ 1 Abs. 4 S. 3, 49, 73 S. 2, 79 Abs. 2 S. §, 83b Abs.
2a IRG, Art. 6 Abs. 1 und 8 EMRK, Art. 8 Abs. 1 EuAuslÜbk, Art. 4
Abs. 4 Rb EuHB Inhalt: Auslieferung eines portugiesischen Staatsangehörigen zur Strafverfolgung nach Portugal Auslieferungsersuchen Portugals aufgrund bereits lange (13 J.) zurückliegender Straftaten; Anwendbarkeit völkerrechtlicher Vereinbarungen (§ 1 Abs. 4 S. 3 Abs. 3 IRG) soweit sie die Auslieferung erleichtern (hier Art. 8 Abs. 1 EuAuslÜbk der bzgl. der Verjährung auf das Recht des ersuchenden Staates abstellt). Den portugiesischen Justizbehörden müsse überlassen bleiben, wie sie innerstaatliche Verfahrensverzögerungen in ihrem dortigen und ebenfalls der EMRK unterliegendem Strafverfahren berücksichtigen. In welcher Form die GStA im Rahmen der ihr obliegenden Beweilligung der Auslieferung die nach §§ 83b Abs. 2a, 80 Abs. 1 Nr. 1 IRG gebotene Sicherung der Rücküberstellung bewirkt, obliege allein ihrer Entscheidung. Eine solche Sicherung sei jedoch dann ausgeschlossen, wenn eine solche aus Rechtsgründen ausscheidet, so wenn sie Voraussetzungen des § 49 IRG iVm dem ÜberstÜbk vorliegen. Leitsätze: 1. Ein Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 MRK führt nur dann zu einem Auslieferungshinderniss, wenn der Kernbereich der Garantie verletzt ist (Fortführung von Senat NStZ 2005, 351 f.). 2. Zur Vermeidung einer Inhaftierung kann einem Verfolgten unter Wahrung des Grundsatzes der Spezialität auferlegt werden, binnen einer festzusetzenden Frist aus der BRD auszureisen und sich den Justizbehörden des ersuchenden Staates zu stellen. |
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| 18.06.07 | 1 AK 72/06 | Normen: §§ 10 Abs. 2, 15, 24, 83a Abs. 1 Nr. 3 IRG Inhalt: Auslieferung eines deutschen Staatsangehörigen zur Strafverfolgung nach Frankreich Auslieferungshaftbefehl: Ausreichende Konkretisierung des Tatvorwurfs; Bewilligung der Auslieferung eines zur Tatzeit 17-jährigen Deutschen; Tatverdachtsprüfung bei Alibi aufgrund glaubwürdiger Zeugenaussagen Leitsätze: 1. Der Erlass eines Auslieferungshaftbefehls aufgrund eines Europäischen Haftbefehls ist nur dann möglich, wenn dieser eine ausreichende Konkretisierung des Tatvorwurfs enthält, welcher einen zureichenden Rückschluss auf das dem Verfolgten vorgeworfene Geschehen ermöglicht (Fortführung von Senat StV 2005, 232). 2. Der Erlass eines Ausleiferungshaftbefehls aufgrund eines Europäischen Haftbefehls scheidet aus, wenn mit einer Bewilligung der Auslieferung gerechnet werden kann (hier: Auslieferung eines zur Tatzeit 17-jährigen Deutschen). 3. Auch bei Auslieferungersuchen aufgrund eines Europäischen Haftbefehls ist die Durchführung einer Tatverdachtsprüfung bei Vorliegen besonderer Umstände veranlasst. Dies ist der Fall, wenn sich das vom Verfolgten vorgebrachte Alibi aufgrund glaubwürdiger Zeugenausagen derard verdichtet hat, dass er die ihm vorgeworfene Tat nicht begangen haben kann. Entscheidungsgründe (Auszug): "Der Erlass eines Auslieferungshaftbefehls scheidet bereits aus formellen Gründen aus. Nach § 83 Abs. 1 Nr. 5 IRG ist eine solche Haftanordnung nur möglich, wenn der vorgelegte EuHB eine Beschreibung der Umstände enthält, unter welchen die Straftat begangen wurde, einschließlich der Tatzeit, des Tatortes und der Tatbeteiligung der gesuchten Person. Die im EuHB der StA beim LG G./Frankreich vorgenommene Beschreibung enthält keine ausreichende Konkretisierung des Tatvorwurfs. Die dortige Schilderung lässt nicht nur die näheren Umstände des dem Verfolgten vorgeworfenen Übergriffs wie insbesondere der Art und des Umfangs der Gewaltanwendung, sondern auch die für einen derartigen Vorwurf bedeutsame Tageszeit und die konkrete Tatörtlichkeit offen. Wegen der mangelnden Konkretisierung des Tatvorwurfs im Hinblick auf die Art der Gewaltanwendung lässt die im EuHB vorgenommene Sachdarstellung zudem auch keinen nachvollziehbaren Rückschluss im Sinne einer Schlüssigkeitsprüfung zu, ob das Verhalten des Verfolgten zu Recht als Katalogtat nach Art. 2 Abs. 2 RbEuHb (hier: Vergewaltigung) bezeichnet wurde." Im vorliegenden Fall habe im Zulässigkeitsverfahren eine Prüfung des Tatverdachts zu erfolgen. Die vor einem deutschen Richter auch von unabhängigen Zeugen erfolgten Bekundungen seien derart verdichtet, dass sie der Senat nach vorläufiger Bewertung als ausreichenden Alibibeweis ansieht. "Auch scheidet der Erlass eines Auslieferungshaftbefehls vorliegend deshalb aus, weil nach derzeitiger Beurteilung selbst im Falle der Zulässigkeit der Auslieferung nicht mit einer Bewilligung der Auslieferung durch die Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe gerechnet werden kann (§§ 79 Abs. 1 und 2 IRG). Da gegen den Verfolgten bei der StA U. ein Ermittlungsverfahren wegen Verdachts der Vergewaltigung geführt wird, besteht derzeit ein Auslieferungshindernis nach § 83b Abs. 1a IRG. Zwar hat die GStA Karlsruhe im Rahmen der ihr zustehenden Ermessenentscheidung eine Entschließung, ob dieses geltend gemacht werden soll, bislang im Hinblick auf die vorzunehmende Tatverdachtsprüfung ausdrücklich zurückgestellt. Eine Ablehnung der Bewilligung der Auslieferung gegenüber den französischen Justizbehörden liegt aber unabhängig von der Verdachtslage auch deshalb nahe, weil die Interessen des Verfolgten besonderen Schutz genießen (vgl. hierzu Senat NJW 2007, 617 f. = StV 2007, 149 f.), insbesondere deshalb, weil es sich bei ihm um einen zum Zeitpunkt der Tatbegehung erst 17-jährigen deutschen Staatsangehörigen handelt, bei welchem im Falle eines Tatnachweises bei Ahndung der Tat in der Bundesrepublik Deutschland Jugendstrafrecht zur Anwendung zu kommen hat." |
StV 2007, 650 NStZ-RR 2007, 376 |
| 12.06.07 | 1 AK 13/07 | Normen: § 73 S. 2 IRG Leitsatz: Die Auslieferung des Verfolgten an einen Mitgliedstaat der Europäischen Union ist unzulässig, wenn diesem im Falle seiner Auslieferung die Gefahr des Todes oder schwerster gesundheitlicher Beeinträchtigungen drohen würde. Bedarf der Verfolgte einer besonderen medizinischen Versorgung, so kann die gerichtliche Aufklärungspflicht die Einholung einer entsprechenden Zusicherung des ersuchenden Staates im Hinblick auf die Gewährleistung der notwendigen medizinischen Versorgung gebieten. |
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| 11.05.07 | 1 AK 3/07 | Normen: §§ 79 Abs. 2, 83b Abs.1 und 2, 80 IRG, 9 Abs. 2 StGB Inhalt: Auslieferung einer türkischen Staatsangehörigen zur Strafverfolgung in die Niederlande Vorliegen eines Bewilligungshindernisses bei Gebotenheit der Einleitung eines innerstaatlichen Ermittlungsverfahrens; Tat mit Auslands- und Inlandsbezug, Zurücküberstellung zur Strafvollstreckung Leitsätze: 1. Ein von der Bewilligungsbehörde im Rahmen ihrer Entschließung nach § 79 Abs. 1 S. 1 IRG zu beachtendes Bewilligungshindernis nach § 83b Abs. 1a IRG liegt auch dann vor, wenn gegen den Verfolgten in der BRD bislang noch kein innerstaatliches Ermittlungsverfahren formell anhängig ist, die Einleitung eines solchen wegen des Legalitätsprinzips aufgrund der bestehenden innerstaatlichen Strafgewalt aber geboten ist. 2. Bei der Bewertung der Frage, ob eine Tat einen maßgeblichem Auslandsbezug oder einen maßgeblichen Inlandsbezug aufweist oder ob es sich um einen sog. Mischfall handelt, kommt es nicht allein darauf an, an welchem Ort der Verfolgte gehandelt hat, vielmehr ist auch erheblich, an welchem Ort Mittäter oder Teilnehmer gehandelt haben. 3. Bei der Entscheidung der Bewilligungsbehörde, ob bei einem Ausländer mit gewöhnlichem Aufenthalt in der BRD ein Bewilligungshindernis nach § 83b Abs. 2a IRG geltend gemacht werden soll, hat dieses stets zu prüfen, ob der Betroffene angesichts seiner familiären und sozialen Einbindung in D ein berechtigtes Interesse daran hat, nicht bzw. nur dann ausgeliefert zu werden, wenn gesichert ist, dass er nach Verhängung einer rechtskräftigen Freiheitsstrafe oder sonstigen Sanktion auf seinen Wunsch nach D zur Strafvollstreckung zurück überstellt wird. |
NJW 2007, 2567 |
| 13.03.07 |
1 AK 28/06 | Normen: §§
79 Abs.1, § 79 Abs.2, 83 b Abs. 2 IRG,
§§ 2, 6 Abs.1, 6
Abs. 2 , 6 Abs. 3,
13 FreizügG/EU,
Art.
5 Nr. 3
RbEuHb Inhalt: Auslieferung eines polnischen Staatsbürgers nach Polen zur Strafverfolgung wegen des Vorwurfs von Einbruchdiebstählen u.a. Leitsatz: 1. Die Entscheidung der Bewilligungsbehörde, keine
Bewilligungshindernisse nach
§ 83b Abs.
2 IRG geltend machen zu wollen, ist rechtsfehlerhaft getroffen, wenn in diese den
Abwägungsvorgang maßgeblich
beeinflussende
unzulässige
Erwägungen mit
eingestellt, die
wesentlichen Gesichtspunkte nicht ausdrücklich bedacht und die
in
dem Bescheid
aufgeführten und erkannten Gesichtspunkte nicht
abwägend
gegenübergestellt
werden.
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|
| 08.01.07 |
1
AK 54/06 |
Normen:
§§ 83b
Abs. 2a IRG,
§13 FreizügG/EU Inhalt: Auslieferung eines litauischen Staatsangehörigen nach Frankreich zur Strafverfolgung Leitsatz: Eine illegale Anwesenheit in der Bundesrepublik Deutschland stellt keinen gewöhnlichen Aufenthalt i.S.d. § 83b Abs.2a IRG dar.Eine illegale Anwesenheit in der Bundesrepublik Deutschland stellt keinen gewöhnlichen Aufenthalt i.S.d. § 83b Abs.2a IRG dar. Auszug Beschlußbegründung: "Eine Legaldefinition des Begriffs „gewöhnlicher Aufenthalt“ findet sich im IRG in der Fassung des Europäischen Haftbefehlsgesetzes vom 20.07.2006 nicht. Bei diesem Begriff handelt es sich vielmehr um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der der Auslegung bedarf. Aus der Rechtsfolge, die an den gewöhnlichen Aufenthalt anknüpft, nämlich der Gleichstellung mit deutschen Staatsangehörigen, folgt, dass damit nicht nur ein tatsächlicher Vorgang beschrieben werden soll, mithin nicht der bloße Aufenthalt als solcher maßgeblich ist, sondern von dieser Regelung nur Ausländer betroffen sein sollen, die sich ebenso wie die deutschen Staatsangehörigen im Inland legal, das heißt gemäß den Bestimmungen des deutschen öffentlichen Rechts, insbesondere des deutschen Ausländerrechts und des deutschen Melderechts aufhalten. Nur bei einem rechtmäßigen Aufenthalt eines Ausländers im Bundesgebiet ist die Gleichstellung mit einem deutschen Staatsangehörigen nachvollziehbar. Gründe dafür, dass der Gesetzgeber Ausländer, die sich im Bundesgebiet illegal aufhalten, einem Deutschen gleichstellen und damit privilegieren wollte, sind nicht ersichtlich.“ |
StV
2007,
151 |
| 20.12.06 |
1
AK 46/06 |
Normen:
§§
79
Abs.1, 79 Abs. 2 Satz 2 und Satz 3, 80 Abs. 1, 83b Abs. 1a, 83c Abs. 1 IRG,
§154b StPO, § 7 Abs. 2 Nr. 1 StGB Inhalt: Auslieferung eines deutschen Staatsangehörigen nach Schweden zur Strafverfolgung Leitsatz: 1. Die Staatsanwaltschaft kann von der Erhebung der öffentlichen Klage nach § 154b Abs.1 StPO erst dann absehen, wenn das Oberlandesgericht die Auslieferung für zulässig erklärt hat. 2a. Die Begründung der Entscheidung der Bewilligungsbehörde, keine Bewilligungshindernisse geltend machen zu wollen, muss dem Oberlandesgericht die Überprüfung ermöglichen, ob die Bewilligungsbehörde die tatbestandlichen Vorrausetzungen des § 83b IRG zutreffend beurteilt hat und sich bei Vorliegen von Bewilligungshindernissen des ihr eingeräumten Ermessens unter Berücksichtigung aller in Betracht kommender Umstände des Einzelfalles bewusst war. 2b. Eine solche Überprüfung ist nicht möglich, wenn die Bewilligungsbehörde ohne Durchführung einer derartigen Abwägung bereits das Vorliegen eines Bewilligungshindernisses zu Unrecht verneint hat. 3. Bei der Auslieferung eines deutschen Staatsangehörigen an einen EU-Mitgliedsstaat ist auch bei Straftaten mit maßgeblichem Auslandsbezug eine Versagung der Bewilligung dann zu erwägen, wenn bei der gebotenen Einzelfallbetrachtung das innerstaatliche Strafverfolgungsinteresse oder die zu berücksichtigenden sozialen Belange des Verfolgten eine solche Entscheidung gebieten. 4. Dass das Auslieferungsverfahren nicht innerhalb der in § 83c Abs.1 IRG festgelegten 60-Tage-Frist abgeschlossen werden kann, führt nicht zu einer Aufhebung der Haftanordnung, wenn die Überschreitung ihre Ursache in sachlichen und auf der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage beruhenden Gründen hat (Bestätigung von Senat NJW 2005, 1206 und 1207). |
StV 2007, 149 |
| 22.11.06 |
1
AK 38/06 |
Normen:
§§ 1 Abs. 4, 29 Abs. 1,
77, 83a IRG, § 467a StPO Inhalt: Auslieferung eines polnischen Staatsangehörigen nach Polen zur Strafverfolgung Leitsatz: Die Staatskasse trägt auch dann die notwendigen Auslagen des Verfolgten, wenn dessen Rechtsbeistand in Verhandlungen mit den Justizbehörden des EU-Mitgliedstaates eine Außervollzugsetzung des nationalen Haftbefehls erreicht, diese an der Vollstreckung ihres Europäischen Haftbefehls nicht mehr festhalten und die Generalstaatsanwaltschaft deshalb ihren Zulässigkeitsantrag zurücknimmt (Fortführung von Senat NStZ-RR 2005,252 = AnwBl. 2005, 436). |
StV 2007, 151 |
| 21.11.06 |
1
AK 46/06 |
Normen:
§§ 1 Abs. 4, 15 Abs. 1, 25,
81 Nr. 4 IRG, Art. 12 RbEuHb Inhalt: Auslieferung eines deutschen Staatsangehörigen nach Schweden zur Strafverfolgung Leitsätze: 1. Auch bei Vorliegen eines Europäischen Haftbefehls eines EU-Mitgliedstaates liegt die Entscheidung über eine Außervollzugsetzung eines Auslieferungshaftbefehls allein in der Kompetenz des ersuchten Staates. 2. Maßgeblicher Ansatzpunkt für die Bewertung der Fluchtgefahr ist insoweit die Frage, ob die Besorgnis besteht, der Verfolgte werde sich dem Auslieferungsersuchen des ersuchenden Staates entziehen. Hieran kann es fehlen, wenn sich dieser dem ausländischen Verfahren freiwillig stellen will oder er sich in Kenntnis diesem bislang nicht entzogen hat. |
StV 2007, 140 |
| 31.08.06 |
1
AK 39/06 |
Normen:
§§
1 Abs. 4, 83a Abs. 1 und Abs. 2 IRG, Art. 16 Abs. 4 EuAlÜbk
und
Art.
2 Abs. 2 RbEuHb
Inhalt: Auslieferung eines italienischen Staatsangehörigen nach Frankreich zur Strafverfolgung Leitsatz: 1.Eine Ausschreibung eines Mitgliedstaates der Europäischen Union im Schengener Informationssystem (SIS) zur Festnahme eines Verfolgten gilt nur dann als Europäischer Haftbefehl i.S.d. §§ 83a Abs.1 und 2 IRG, wenn diese eine ausreichende Beschreibung der Tatumstände enthält (Fortführung von Senat StV 2005, 232 = StraFO 2005, 165 = VRS 108, 297). 2. Ermöglicht eine Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) nicht einmal eine zureichende Prüfung der Strafbarkeit des Verfolgten und eine Subsumtion unter einen Straftatbestand, so ist auch der Erlass eines vorläufigen Auslieferungshaftbefehls nicht möglich. 3. Im Falle einer Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) ist die kurzfristige Beiziehung von weiteren Haftunterlagen durch das Oberlandesgericht nicht angezeigt, wenn eine unverzügliche Entscheidung über die Haftfrage geboten ist. |
StraFo 2006,
420 NJW 2006, 3510 NStZ 2006, 691 StV 2007, 139 |
| 10.08.06 |
1
AK 30/06 |
Normen:
§§
81 Nr. 4; 83a Abs. 1, 15 IRG, Art.2 Abs. 2 RbEuHb Inhalt: Auslieferung eines polnischen Staatsangehörigen nach Polen zur Strafvollstreckung Leitsatz: 1. Dem Erlass eines Auslieferungshaftbefehls stehen formelle Mängel eines Europäischen Haftbefehls nach § 83a Abs.1 IRG nur dann entgegen, wenn diese wesentliche Bestandteile der Ausschreibung betreffen. 2. Auch wenn der ersuchende Staat ein Verhalten als Katalogtat nach Art. 2 Abs. 2 RbEuHb bezeichnet, ist eine Schlüssigkeitsprüfung dahingehend vorzunehmen, ob die Sachdarstellung einen nachvollziehbaren Rückschluss hierauf zulässt. |
StraFo 2006,
420 NJW 2006, 3509 StV 2007, 139 |
| 08.06.05 |
1
AK 18/04 |
Normen:
§§ 77, 80, 83b Nr. 1 IRG, § 262 StPO Leitsatz: Ein Auslieferungsverfahren kann in entsprechender Anwendung der Vorschrift des § 262 StPO ausgesetzt werden, wenn eine in anderer Sache beim Bundesverfassungsgericht anhängige Verfassungsbeschwerde für die Entscheidung über die Auslieferung des Verfolgten vorgreiflich ist. |
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| 29.03.05 |
1
AK 3/04 |
Normen:
§§ 2, 29 Abs. 1, 33, 77, 83a IRG, Art. 12
EuAlÜbk,
§
467a StPO Leitsatz: Wird ein Auslieferungsersuchen nach § 10 IRG, aufgrund eines Europäischen Haftbefehls oder einer Ausschreibung im Schengener Informationssystem nach Stellung eines Antrages der Generalstaatsanwaltschaft, die Auslieferung für zulässig zu erklären, zurückgenommen, so fallen die notwendigen Auslagen des Verfolgten auch dann der Staatskasse zur Last, wenn dieser der Begehung der Tat weiterhin hinreichend verdächtig ist. |
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| 23.03.05 |
1
AK 36/04 |
Normen:
Art. 2 Abs. 2 RbEuHbG, §§ 10 Abs. 2, 29 Abs. 2, 30
Abs.1
Satz 2 81 Nr. 3, 81 Nr. 4 IRG, §§ 370, 370a AO,
§
30 Abs. 2 StGB Leitsatz: Auch nach Inkrafttreten des Gesetzes vom 21.07.2004 zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedsstaaten der Europäischen Union vom 13.06.2002 am 23.08.2004 ist bei ei-nem auf einen Europäischen Haftbefehl gestützten Auslieferungsersuchen eine Anforderung ergänzender Auslieferungsunterlagen zulässig, wenn dies die Aufklärung des Sachverhalts zur Klärung der Auslieferungsvoraussetzungen gebietet. |
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| 21.03.05 |
1
AK 4/05 |
Normen:
§§ 2, 29 Abs. 1, 33, 41, 77, 83a IRG, § 467a
StPO Leitsatz: Wird eine Entscheidung über die Zulässigkeit eines Auslieferungsersuchens nach § 10 IRG, aufgrund eines Europäischen Haftbefehls oder einer Ausschreibung im Schengener Informationssystem entbehrlich, weil der Verfolgte nach Stellung eines Antrags der Generalstaatsanwaltschaft, die Auslieferung für zulässig zu erklären, sich mit der vereinfachten Auslieferung einverstanden erklärt hat, so findet eine Erstattung der notwendigen Auslagen des Verfolgten nicht statt. |
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24.02.05 |
1 AK 3/05 |
Normen: §§ 1 Abs. 4 S. 2, 41, 83h Abs. 1 Nr. 2 u. Nr. 5, 83c Abs. 2 u. Abs. 4, 83d IRG, Art. 28 RbEuhb Leitsatz: 1. Stimmt der Verfolgte seiner Weiterlieferung im vereinfachten Auslieferungsverfahren an einen anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union zu und verzichtet auf die Einhaltung des Grundsatzes der Spezialität, so ist eine solche auch dann als zulässig anzusehen, wenn eine Zustimmung des ursprünglich ersuchten Mitgliedsstaates nicht vorliegt. 2. Bei der in § 83 c Abs. 2 IRG genannten Frist von zehn Tagen, innerhalb welcher eine Entscheidung über die Auslieferung im vereinfachten Auslieferungsverfahren ergehen soll, handelt es sich um eine bloße „Sollfrist“, deren Überschreitung die Haftfrage jedenfalls dann nicht beeinflusst, wenn hierfür sachliche Gründe vorliegen und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit keine andere Entscheidung gebietet. |
NJW
2005, 1207 |
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23.02.05 |
1 AK 24/04 |
Normen: §§ 83c Abs.1 u. Abs. 4, 83d, 83 Nr. 3 IRG, Art. 17 RbEuhb Leitsatz: 1. Bei der in § 83 c Abs. 1 IRG genannten Frist von 60 Tagen, innerhalb welcher nach Festnahme des Verfolgten eine Entscheidung über die Auslieferung ergehen soll, handelt es sich um eine Konkretisierung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit, deren erheblichen Überschreitung dann Auswirkungen auf die Haftfrage haben kann, wenn für die Verzögerung sachliche Gründe nicht ersichtlich sind. 2. Eine solcher Fall ist anzunehmen, wenn der ersuchende Staat auf eine Aufforderung zur Beibringung ergänzender Auslieferungsunterlagen über mehr als drei Monate hinweg nicht reagiert. |
NJW
2005, 1206 |
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10.02.05 |
1 AK 4/05 |
Normen: Art 1, 2 EuhbG, §§ 1 Abs. 4, 83a Abs.1, Abs. 2 IRG, Art. 16 Abs. 4 EuAlÜbk, Art. 2 Abs. 2 RbEuhb Leitsatz: Eine Ausschreibung eines Mitgliedstaates der Europäischen Union im Schengener Informationssystem (SIS) zur Festnahme eines Verfolgten gilt nur dann als Europäischer Haftbefehl i.S.d. §§ 83a Abs. 1 und 2 IRG, wenn diese eine ausreichende Konkretisierung des Tatvorwurfs enthält und eine Überprüfung ermöglicht, ob die Tat zu den Deliktsgruppen des Art. 2 Abs. 2 des RbEuHb gehört oder - wenn nicht - das dem Verfolgten vorgeworfene Verhalten nach deutschem Recht strafbar ist (Fortführung von Senat StraFo 2004, 425 f. = StV 2005, 31 f.). |
StraFo
2005, 165 StV 2005, 232 |
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23.11.04 |
1 AK 20/04 |
Normen: Art 1, 2 EuhbG, §§ 80 Abs.1, Abs.3 Nr. 2 und 4, 81 Nr. 4, 83 b Abs.2 IRG, Art. 2 Abs. 2, 4 Nr. 3 RbEuhb Leitsatz: 1. Auch nach Inkrafttreten des Gesetzes vom 21.07.2004 zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses über den europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedsstaaten der Europäischen Union vom 13.06.2002 begründet die in der Bundesrepublik Deutschland erfolgte Einstellung eines staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens mangels hinreichenden Tatverdachts kein Auslieferungshindernis, jedoch steht es im Ermessen der Bewilligungsbehörde, in einem solchen Fall die Bewilligung der Auslieferung abzulehnen. 2. Ist eine Auslieferung eines in der Bundesrepublik Deutschland lebenden Ausländers nach § 80 Abs.1 IRG n.F. i.V.m. § 80 Abs. 3 IRG n.F. zur Strafverfolgung an einen Mitgliedsstaat der Europäischen Union nur zulässig, wenn gesichert ist, dass der ersuchende Mitgliedsstaat nach Verhängung einer rechtskräftigen Freiheitsstrafe oder sonstigen Sanktion anbieten wird, den Verfolgten auf seinen Wunsch zur Vollstreckung in den Geltungsbereich diese Gesetzes zurück zu überstellen, so reicht es als ausreichende Sicherung hierfür aus, wenn die Zulässigkeitsentscheidung des Oberlandesgerichts von einer entsprechenden Erklärung des ersuchenden Staates abhängig gemacht wird und die Bewilligungsbehörde in einem Begleit- oder Bewilligungsschreiben die Überstellung des Verfolgten mit dieser Maßgabe erklärt und die Übernahme des Verfolgten daraufhin erfolgt. |
StV 2005, 32 NJW 2005, 838 wistra
2005, 120 |
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26.10.04 |
1 AK 20/04 |
Normen: Art 1, 2 EuhbG, §§ 1 Abs. 4, 83 a Abs.1 und Abs. 2, 80 Abs.3 Nr. 3 IRG Leitsatz: 1. Enthält einer Ausschreibung zur Festnahme im Schengener Informationssystem (SIS) die in § 83 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 IRG n.F. enthaltenen Angaben, so gilt er auch dann als Europäischer Haftbefehl, wenn der ersuchende Staats sein Auslieferungsersuchen nicht auf eine solche Haftgrundlage stützt und dieser Staat (hier: Italien) den Rahmenbeschlusses über den europäischen Haftbefehl und die Übergabe-verfahren zwischen den Mitgliedsstaaten der Europäischen Union vom 13.06.2002 - noch - nicht in nationales Recht umgesetzt hat. 2.Liegt ein Europäischer Haftbefehl vor, so kann das Oberlandesgericht sogleich einen Auslieferungshaftbefehl erlassen, da - es vorbehaltlich von besonderen Fragen im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung - keiner Vorlage weiterer Auslieferungsunterlagen mehr bedarf. Insbesondere ist ein formelles Auslieferungsersuchen entbehrlich. |
NJW 2004, 3789-3790 StraFo 2004, 425-426 wistra 2005, 40 StV 2005, 31-32 |
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22.09.04 |
1 AK 42/02 |
Normen: Art 1, 2 EuhbG, §§ 1 Abs. 4, 30 Abs.1, 83 Nr. 3, 83 h Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 IRG Leitsatz: Auch nach Inkrafttreten des Gesetzes vom 21.07.2004 zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses über den europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedsstaaten der Europäischen Union vom 13.06.2002 ist eine Weiterlieferung eines von einem Mitgliedsstaat (hier Spanien) ausgelieferten Verfolgten an einen anderen Mitgliedsstaat (hier: Italien) nur zulässig, wenn dieser keine Auslieferungshindernisse entgegenstehen. Solche können sich daraus ergeben, dass der Verfolgte im ersuchenden Mitgliedsstaat in Abwesenheit verurteilt wurde. |
NStZ-RR 2005, 52-52 |
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14.09.04 |
1 AK 6/04 |
Normen: Art 1, 2 EuhbG, §§ 1 Abs. 4, 83 Nr. 3 IRG Leitsatz: 1. Eine Auslieferung aufgrund eines Abwesenheitsurteils eines Staates der Europäischen Union ist auch [nach] Inkrafttreten des Gesetzes vom 21.07.2004 zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses über den europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedsstaaten der Europäischen Union vom 13.06.2002 - ausgenommen des Bestehens eines die Rechte des Verfolgten ausreichend sichernden Nachverfahrens - nur zulässig, wenn sicher nachgewiesen ist, dass der Verfolgte zu dem Hauptverhandlungstermin entweder persönlich geladen wurde oder auf andere Weise von dem Termin, der zu dem Abwesenheitsurteil geführt hat, unterrichtet worden war. Die bloße Möglichkeit der Kenntnisnahme genügt nicht. 2. Stützen die italienischen Justizbehörden ein Auslieferungsersuchen auf einen sog. Kumulationsbeschluss und besteht nur bezüglich eines der dort zusammengefassten Urteile ein Auslieferungshindernis, so kann die Auslieferung gleichwohl mit der Maßgabe als zulässig angesehen werden, dass die italienischen Behörden entsprechend einer vorher erfolgten Ankündigung einen Nachweis über die Aufhebung des Kumulationsbeschlusses vorlegen (Fortführung von Senat NStZ-RR 1999, 92 ff. = Die Justiz 1999, 116 ff.= StV 1999, 268 ff.). |
StV 2004, 547-549 StraFo
2004, 388-390 NStZ
2005, 352 |
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Register-Nr. 13 Oberlandesgericht Koblenz |
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| 19.09.08 | 1 Ausl A 118/08 | Normen: §§ 80 Abs. 1, 81 Nr. 4, 83a IRG Inhalt: Zulässigkeit der Auslieferung eines deutschen Staatsangehörigen nach Frankreich zur Strafverfolgung wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln |
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| 14.08.06 |
(1)
Ausl. - III - 53/05 |
Normen:
§
1 Abs. 4, 9 Nr. 2 IRG, Art. 10 EuAlÜbk Inhalt: Auslieferung eines italienischen Staatsangehörigen nach Italien zur Strafvollstreckung Leitsatz: Mit Inkrafttreten des neuen Europäischen Haftbefehlsgesetzes am 2. August 2006 ist Art. 10 EuAlÜbk, der eine Auslieferung untersagt, wenn nach dem Recht des ersuchten Staates Verjährung eingetreten ist, nicht mehr anwendbar. |
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13.01.05 |
(1) Ausl. – III – 35/04 |
Normen: §§ 81, 83c Abs. 1 IRG Inhalt: Anordnung der Fortdauer der Auslieferungshaft, keine Vollziehung der Auslieferung auf Wunsch des BVerfG, da Verfolgter Verfassungsbeschwerde eingelegt und Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung gestellt hat |
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06.12.04 |
(1) Ausl. – III – 35/04 |
Normen: §§ 83a, 81, 10 Abs. 2, 80, 3, 22, 28, 83b, 15 IRG Inhalt: Anordnung der Auslieferungshaft, Entscheidung über Zulässigkeit der Auslieferung zur Strafverfolgung, Zulässigkeitsentscheidung wird von Erklärung des ersuchenden Staates vor Übergabe abhängig gemacht; Übergabe des Verfolgten durch die Bewilligungsbehörde mit Begleitschreiben bzw. mit Erklärung dieser Maßgabe reicht als völkerrechtlich verbindliche Sicherung aus |
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01.10.04 |
(1) Ausl – III – 42/04 |
Normen: §§ 83a, 81 Nr. 1, 81 Nr. 4, 83, 15 IRG Inhalt: Anordnung der Auslieferungshaft zur Strafverfolgung wegen des Vorwurfes Raub, Prüfung der beiderseitigen Strafbarkeit |
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01.10.04 |
(1) Ausl – III – 41/04 |
Normen: §§ 83a, 81, 15 IRG Inhalt: Anordnung der Auslieferungshaft |
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07.09.04 |
(1) Ausl. – III – 28/04 |
Normen: §§ 83a, 81, 83, 22, 28, 15 IRG Inhalt: Anordnung der Auslieferungshaft, Entscheidung über Zulässigkeit der Auslieferung zur Strafverfolgung erst nach Vernehmung gemäß § 28 IRG |
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02.09.04 |
(1) Ausl – III – 27/04 |
Normen: §§ 83a, 81 IRG Inhalt: Auslieferung zur Strafverfolgung |
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Register-Nr. 14 Oberlandesgericht Köln |
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| 14.01.09 | 6 AuslA 6/09 | Normen: § 83h IRG Inhalt: Auslieferung eines marokkanischen Staatsangehörigen nach Frankreich zur Strafverfolgung Leitsatz: Zu den Voraussetzungen der Erweiterung einer Auslieferungsbewilligung nach erfolgter Auslieferung auf der Grundlage eines Europäischen Haftbefehls. |
StraFo 2009, 210 |
| 10.10.08 | 6 Ausl A 120/08 | Normen: §§ 9 Abs. 2, 78, 79, 83 IRG Inhalt: Auslieferung einer niederländischen Staatsangehörigen im die Niederlande zur Strafvollstreckung (Abwesenheitsurteil) Leitsätze: 1. Bei Auslieferungsersuchen auf Grund eines Europäischen Haftbefehls ist der Nichteintritt der Verjährung im ersuchenden Mitgliedstaat keine Zulässigkeitsvoraussetzung für die Auslieferung. 2. Auf den Eintritt der Verjährung nach deutschem Recht kommt es nur im Falle der konkurrierenden Gerichtsbarkeit an (§ 9 Abs. 2 IRG). |
NVwZ-RR 2009, 221 |
| 27.03.07 | 6 AuslA 69/06 | Normen: §§ 1 Abs. 4, 9 Nr. 2, 80 Abs. 1 und 2, 83a IRG, § 607 j polnische StPO Leitsatz: Bei der Auslieferung eines deutschen Staatsangehörigen nach Polen bedarf es im Hinblick auf § 607 j des polnischen Strafverfahrensgesetzbuchs keiner Zusicherung der polnischen Behörden für eine Rücküberstellung mehr, wenn die Bewilligung der Auslieferung von einer Rücküberstellung im Falle der Verurteilung abhängig gemacht wird. Inhalt: Notwendigkeit einer Zusicherung der polnischen Behörden für eine Rücküberstellung eines deutschen Staatsangehörigen; Katalogtat, Vorrang des Art. 4 PL-ErgV EuAlÜbk vor § 9 Nr. 2 IRG aufgrund des § 1 Abs. 4 S. 3 IRG auch nach Inkrafttreten des EuHBG; § 607 j des polnischen Strafverfahrensgesetzbuch, wonach das Vollstreckungsverfahren in PL nicht eingeleitet wird, wenn die verfolgte Person unter der Bedingung überwiesen wird, dass die Vollstreckung einer Strafe oder eines anderen Freiheitsentzugs in dem überstellenden Staat eingeleitet wird, genüge den Anforderungen des § 80 Abs. 1 und 2 IRG. Einer darüber hinaus gehenden Zusicherung der polnischen Behörden bedürfe es nicht. Die Tatsache, dass der Verfolgte in PL anwaltlich vertreten ist, stehe der Auslieferung nicht entgegen. |
StraFo 2007, 301 OLGSt IRG § 83a Nr. 2 |
| 13.02.07 |
6
AuslA
14/07 |
Normen:
§§
79,
83a, 81 Nr. 2 und Nr.4 IRG Inhalt: Auslieferung eines niederländischen Staatsangehörigen in die Niederlande zur Strafverfolgung Auslieferungshaftbefehl; Katalogtat Mitgliedschaft einer kriminellen Vereinigung; nur teilweise Tatkonkretisierung, Nachbesserungsbedarf wegen Spezialitätsschutz; Fluchtgefahr, da auf Flucht verhaftet |
|
| 13.02.07 |
6
AuslA
13/07 |
Normen:
§§
79,
83a, 81 Nr. 2 und Nr.4, 80 Abs. 1 IRG Inhalt: Auslieferung eines deutschen Staatsangehörigen in die Niederlande zur Strafverfolgung Auslieferungshaftbefehl; Katalogtat Mitgliedschaft einer kriminellen Vereinigung; nur teilweise Tatkonkretisierung, Nachbesserungsbedarf wegen Spezialitätsschutz; beiderseitige Strafbarkeit bei Körperverletzung; Rücküberstellungsgarantie; maßgeblicher Tatbezug zum ersuchenden Staat, da Tat dort begangen; Fluchtgefahr, da auf Flucht verhaftet |
|
| 13.02.07 |
6
AuslA
12/07 |
Normen:
§§
79,
83a, 81 Nr. 2 und Nr.4 IRG Inhalt: Auslieferung eines türkischen Staatsangehörigen in die Niederlande zur Strafverfolgung Auslieferungshaftbefehl; Katalogtat Mitgliedschaft einer kriminellen Vereinigung; nur teilweise Tatkonkretisierung, Nachbesserungsbedarf wegen Spezialitätsschutz; |
|
| 13.02.07 |
6
AuslA
11/07 |
Normen:
§§
79,
83a, 81 Nr. 2 und Nr.4 IRG Inhalt: Auslieferung eines türkischen Staatsangehörigen in die Niederlande zur Strafverfolgung Auslieferungshaftbefehl; deutsche Untersuchungshaft in anderer Sache; Katalogtat Mitgliedschaft einer kriminellen Vereinigung; nur teilweise Tatkonkretisierung, Nachbesserungsbedarf wegen Spezialitätsschutz; Prüfung des Lebensmittelpunktes im Rahmen der vorläufigen Bewilligungsentscheidung; Fluchtgefahr, da auf Flucht verhaftet |
|
| 05.02.07 |
6
AuslA
94/06 |
Normen:
§§
79,
83a, 81 Nr. 2 und Nr.4 IRG Inhalt: Auslieferung eines polnischen Staatsangehörigen nach Polen zur Strafverfolgung Auslieferungshaftbefehl; Prüfung der beiderseitigen Strafbarkeit der Unterhaltspflichtverletzung; Fluchtgefahr mangels gesicherter Bindungen in Deutschland |
|
| 30.01.07 |
6
AuslA
5/07 |
Normen:
§§
79,
83a, 81 Nr. 2 und Nr.4 IRG; Art.
4 PL-ErgV
EuAlÜbk Inhalt: Auslieferung eines polnischen Staatsangehörigen nach Polen zur Strafvollstreckung und zur Strafverfolgung Auslieferungshaftbefehl; vereinfachtes Auslieferungsverfahren; Verjährung nach polnischem Recht maßgeblich |
|
| 26.01.07 |
6
AuslA
107/06 |
Normen:
§§
79,
83a, 81 Nr. 2 und 4 IRG Inhalt: Auslieferung eines serbisch-montenegrinischen Staatsangehörigen nach Frankreich zur Strafverfolgung Auslieferungshaftbefehl; befristete Duldung in Deutschland; Fluchtgefahr mangels gefestigter Lebensgrundlage in Deutschland |
|
| 26.01.07 |
6
AuslA
69/06 |
Normen:
§§
79,
83a, 81 Nr. 1 und Nr.4, 80 Abs. 1 Nr. 1, 80 Abs. 2 S. 2 IRG;
Art. 4 PL-ErgV EuAlÜbk Inhalt: Auslieferung eines deutschen und polnischen Staatsangehörigen nach Polen zur Strafverfolgung Auslieferungshaftbefehl; Verjährung nach polnischem Recht maßgeblich; theoretische Teilunzulässigkeit bezüglich Taten, die maßgeblich in Deutschland begangen worden sind, aber nicht Gegenstand des Auslieferungsersuchens sind; Haftverschonung gegen Auflagen wegen Bindungen in Deutschland |
|
| 21.12.06 |
6
AuslA
105/06 |
Normen:
§§
79,
83a, 81 Nr. 2 und 4 IRG Inhalt: Auslieferung eines serbisch-montenegrinischen Staatsangehörigen nach Belgien zur Strafverfolgung Auslieferungshaftbefehl; Fluchtgefahr mangels gesichertem ausländerrechtlichem Status in Deutschland (nur Duldung) und wegen erheblicher finanzieller Forderungen in Deutschland |
|
| 15.12.06 |
6
AuslA
80/06 |
Normen:
§§
79,
83a, 81 Nr. 2 und 4, § 83 Nr. 3 IRG Inhalt: Auslieferung eines französischen Staatsangehörigen nach Frankreich zur Strafvollstreckung Auslieferungshaftbefehl; vereinfachtes Verfahren, Verzicht auf Spezialitätsgrundsatz; Abwesenheits(berufungs)urteil nach vom Verfolgten selbst eingelegter Berufung kein Auslieferungshindernis |
|
| 06.12.06 |
6
AuslA
75/06 |
Normen:
§§
79,
83a, 81 Nr. 1 und Nr.4, 80 Abs. 1 Nr. 1 IRG Inhalt: Auslieferung eines deutschen und polnischen Staatsangehörigen nach Polen zur Strafverfolgung Positive Zulässigkeitsentscheidung über Auslieferung; Rücküberstellungsgarantie; beiderseitige Strafbarkeit; maßgeblicher Bezug zu ersuchendem Staat, da Tat dort begangen; keine Haftverschonung, da ungesicherte persönliche Verhältnisse; |
|
| 01.12.06 |
6
AuslA
74/06 |
Normen:
§§
79,
83a, 81 Nr. 2 und Nr.4, 36, 35 IRG Inhalt: Auslieferung eines polnischen Staatsangehörigen nach Polen zur Strafvollstreckung Positive Zulässigkeitsentscheidung über Auslieferung; Weiterlieferung aus den Niederlanden; vorangegangene Auslieferung von den Niederlanden an Deutschland wegen eines deutschen Strafverfahrens, Verurteilung, Berufung; Zustimmung der Niederlande zur Weiterlieferung |
|
| 06.11.06 |
6
AuslA
88/06 |
Normen:
§§
79,
83a, 81 Nr. 2 und 4 IRG Inhalt: Auslieferung eines niederländischen Staatsangehörigen nach Belgien zur Strafverfolgung wegen Geldwäsche und Steuerhinterziehung Auslieferungshaftbefehl; vereinfachtes Verfahren, Verzicht auf Spezialitätsgrundsatz |
|
| 03.11.06 |
6
AuslA
57/06 |
Normen:
§§
79,
83a, 81 Nr. 1 und Nr.4, 73, 80 Abs. 1 und 3, 10 Abs. 2 IRG Inhalt: Auslieferung eines polnischen und deutschen Staatsangehörigen nach Polen zur Strafverfolgung; keine Auslieferung zur Strafvollstreckung Positive Zulässigkeitsentscheidung über Auslieferung; keine Zulässigkeit der Auslieferung betreffend Ersuchen zur Strafvollstreckung mangels Zustimmung des Verfolgten; Rücküberstellungsgarantie; Verjährungsregeln des polnischen Staates maßgeblich; Bestreiten der Vorwürfe reicht für Tatverdachtsprüfung nach § 10 Abs. 2 IRG nicht aus |
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| 31.10.06 |
6
AuslA
84/06 |
Normen:
§§
79,
83a, 81 Nr. 2 und 4 IRG Inhalt: Auslieferung eines litauischen Staatsangehörigen nach Litauen zur Strafvollstreckung Auslieferungshaftbefehl; vereinfachtes Verfahren, Verzicht auf Spezialitätsgrundsatz |
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| 24.10.06 |
6
AuslA
59/06 |
Normen:
§§
79,
83a, 81 Nr. 1, 73, 83b Abs. 2 b IRG Inhalt: Auslieferung eines serbischen Staatsangehörigen nach Belgien zur Strafverfolgung Positive Zulässigkeitsentscheidung über Auslieferung; Inhaftierung in Deutschland aufgrund deutscher Ermittlungsverfahren; Prüfung der beiderseitigen Strafbarkeit bzgl. Trunkenheitsfahrt; unbestimmte Angaben zu Haftsituation in Belgien reichen nicht aus für eine Bewilligungshindernis nach § 73 IRG; Überprüfung der Bewilligungsentscheidung, keinen Gebrauch von § 83b Abs. 2 b IRG zu machen mangels Bindungen in Deutschland; keine Rücküberstellungsgarantie; Flucht aus belgischem Gefängnis |
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| 19.10.06 |
6
AuslA
47/06 |
Normen:
§§
79,
83a, 81 Nr. 2 und 4 IRG Inhalt: Auslieferung eines polnischen Staatsangehörigen nach Polen zur Strafvollstreckung Beschluß über Fortdauer Auslieferungshaft; gegenseitige Strafbarkeit |
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| 16.10.06 |
6
AuslA 78/06 |
Normen:
§§
79,
83a, 81 Nr. 4, 83b Abs. 2 a IRG Inhalt: Auslieferung eines türkischen Staatsangehörigen in die Niederlande zur Strafverfolgung Auslieferungshaftbefehl; Fluchtgefahr wegen hoher Strafandrohung und keinen zu festen Bindungen in Deutschland; Prüfung der Bindung des seit seiner Geburt überwiegend in Deutschland lebenden Verfolgten durch die GenStA im Rahmen des Bewilligungsverfahrens nach § 83 Abs. 2 a IRG |
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| 16.10.06 |
6
AuslA 77/06 |
Normen:
§§
79,
83a, 81 Nr. 4, 83b Abs. 2 a IRG Inhalt: Auslieferung eines türkischen Staatsangehörigen in die Niederlande zur Strafverfolgung Auslieferungshaftbefehl; Fluchtgefahr wegen versuchter Flucht, hoher Strafandrohung und keinen zu festen Bindungen in Deutschland; Prüfung der Bindung des seit seiner Geburt überwiegend in Deutschland lebenden Verfolgten durch die GenStA im Rahmen des Bewilligungsverfahrens nach § 83 Abs. 2 a IRG |
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| 06.10.06 |
6
AuslA 57/06 |
Normen:
§§
80
Abs. 3, 79, 83a, 81 Nr. 1, 80 Abs. 1 Nr. 1, 80 Abs. 1 Nr. 2 IRG Inhalt: Auslieferung eines deutschen und polnischen Staatsangehörigen nach Polen zur Strafvollstreckung wegen Raubes und zur Strafverfolgung wegen Raubes Auslieferungshaftbefehl zur Strafverfolgung, nicht zur Strafvollstreckung mangels Zustimmung des Verfolgten; Prüfung der beiderseitigen Strafbarkeit, da Raub keine Katalogtat i.S.d. Art. 2 Abs. 2 RbEuHb; Keine Verfolgungsverjährungsprüfung, da Recht des ersuchenden Staates maßgeblich; Einholung einer Rücküberstellungsgarantie durch Bewilligungsbehörde nach § 80 Abs. 1 Nr. 1 IRG; maßgeblicher Bezug der Tat zum ersuchenden Staat, da vollständig dort begangen |
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| 29.09.06 |
6
AuslA 73/06 |
Normen:
§§
79,
83a, 81 Nr. 1, 9 Nr. 2, 80 Abs. 1 Nr. 1 IRG, Art. 10
EuAlÜbk Inhalt: Auslieferung eines polnischen Staatsangehörigen nach Polen zur Strafverfolgung Auslieferungshaftbefehl zur Strafverfolgung; Eintritt der Verfolgungsverjährung nach deutschem Recht ist unerheblich, weil es im Anwendungsbereich des Europäischen Haftbefehls allein auf die Verjährung nach dem Recht des ersuchenden Staates ankommt. Die §§ 78 ff. IRG, in denen die Unterstützung von Mitgliedstaaten der Europäischen Union geregelt ist, sehen eine Verjährung nach deutschem Recht nicht als Auslieferungshindernis vor. Beachtlich ist diese gemäß dem auch auf Europäische Haftbefehle anwendbaren § 9 Nr. 2 IRG nur, wenn die deutsche Gerichtsbarkeit gegeben ist. Das ist hier jedoch nicht der Fall. Eine subsidiäre Anwendung des Art. 10 EuAlÜbk, wonach es immer auch auf die Verjährung nach dem Recht des ersuchten Staates ankommt, ist durch § 1 Abs. 4 S. 3 IRG ausgeschlossen, denn die §§ 78 ff. IRG stellen insofern eine abschließende Regelung dar. Dies folgt daraus, dass gemäß Art. 4 Nr. 4 des Rahmenbeschlusses über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten, die Verjährung nach dem Recht des ersuchten Staates – entsprechend der Regelung in § 9 Nr. 2 IRG – nur dann ein Auslieferungshindernis darstellt, wenn die Gerichtsbarkeit des ersuchten Staates gegeben ist; Fluchtgefahr mangels tragfähiger Bindung des Verfolgten an die Bundesrepublik |
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| 28.09.06 |
6
AuslA 74/06 |
Normen:
§§
79,
83a, 81 Nr. 3, 35, 36 IRG Inhalt: Auslieferung eines polnischen Staatsangehörigen nach Polen zur Strafvollstreckung, der sich in Deutschland in Untersuchungshaft befindet wegen eines deutschen Strafverfahrens, wegen dem der Verfolgte zuvor von den Niederlanden an Deutschalnd mittels Europäischem Haftbefehl ausgeliefert worden war Auslieferungshaftbefehl zur Strafvollstreckung; Anfrage an die Niederlande wegen Zustimmung zur Weiterlieferung nach Polen; beiderseitige Strafbarkeit; Fehlen der niederländischen Zustimmung nach §§ 36 Abs. 1, 35 Abs. 1 IRG hindert nicht Anordnung der Auslieferungshaft, da keine Anhaltspunkte vorliegen, daß niederländische Behörden Zustimmung nicht erteilen |
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| 19.09.06 |
6
AuslA 67/06 |
Normen:
§§
79,
83a, 81 Nr. 3, IRG Inhalt: Auslieferung eines polnischen Staatsangehörigen nach Polen zur Strafverfolgung Auslieferungshaftbefehl zur Strafverfolgung; beiderseitige Strafbarkeit; Einreise nach Deutschland nach der Tat und Zusammenleben mit polnischer Lebensgefährtin und gemeinsamen Sohn begründet für sich genommen noch keinen Auslieferungsschutz; Fluchtgefahr wegen Straferwartung und mangels ausreichender fluchthemmender Bindungen |
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| 18.09.06 |
6
AuslA 66/06 |
Normen:
§§
79,
83a, 81 Nr. 2 und Nr. 4, 3, 83b Abs. 2, IRG Inhalt: Auslieferung eines polnischen Staatsangehörigen nach Polen zur Strafvollstreckung wegen verschiedener Verurteilungen wegen Drogenhandels, Trunkenheitsfahrt sowie tateinheitlich: Mißbrauch von Ausweispapieren und unerlaubtem Grenzübertritt Positive Zulässigkeitsentscheidung über Auslieferung; Prüfung der beiderseitigen Strafbarkeit bzgl. Trunkenheitsfahrt und Mißbrauch von Ausweispapieren; fehlende deutsche Strafbarkeit wegen unerlaubtem Grenzübertritts unschädlich, solange Tat irgendeine deutsche Strafnorm verletzt (hier: Mißbrauch von Ausweispapieren) |
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| 18.09.06 |
6
AuslA 59/06 |
Normen:
§§
79,
83a, 81 Nr. 1, IRG Inhalt: Auslieferung eines serbischen Staatsangehörigen nach Belgien zur Strafverfolgung wegen Verkehrsstraftat Auslieferungshaftbefehl zur Strafverfolgung; Prüfung der beiderseitigen Strafbarkeit; Fluchtgefahr wegen Fluchtversuches |
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| 15.09.06 |
6
AuslA 63/06 |
Normen:
§§
79,
83a, 10 Abs. 2, 81 Nr. 1 und Nr. 4, 40 Abs. 2 Nr. 3 IRG Inhalt: Auslieferung eines niederländischen Staatsangehörigen in die Niederlande zur Strafverfolgung Positive Zulässigkeitsentscheidung über Auslieferung; grundsätzlich keine Überprüfung des Tatverdachts im Auslieferungsverfahren; Zweifel an der Schuldfähigkeit sind keine besonderen Umstände i.S.d. § 10 Abs. 2 IRG; Auslieferung Jugendlicher wegen Umkehrschluß aus § 40 Abs. 2 Nr. 3 IRG grundsätzlich zulässig |
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| 13.09.06 |
6
AuslA 60/06 |
Normen:
§§
79,
83a Abs. 2, 81 Nr. 3, IRG Inhalt: Auslieferung eines niederländischen Staatsangehörigen in die Niederlande zur Strafverfolgung Auslieferungshaftbefehl zur Strafverfolgung; Festnahme aufgrund SIS-Ausschreibung der StA Maastricht, aus der sich Existenz eines Europäischen Haftbefehls des Bezirksgerichts Maastricht ergibt; SIS-Ausschreibung = Europäischer Haftbefehl nach § 83a Abs. 2 IRG; Fluchtgefahr trotz Zustimmung zur vereinachten Auslieferung und wegen Straferwartung |
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| 11.09.06 |
6
AuslA 49/06 |
Normen:
§§
79,
83a, 81 Nr. 4, 73, 83b Abs. 2 a IRG Inhalt: Auslieferung eines litauischen Staatsangehörigen nach Litauen zur Strafverfolgung, Positive Zulässigkeitsentscheidung über Auslieferung; Kein Auslieferungshindernis im Sinne des § 73 IRG, da keine Anhaltspunkte dafür, daß Verfolgter in litauischer Haft getötet werden könnte (anders: OLG Düsseldorf, JMBl. NRW 2006. 153); Überprüfung der Bewilligungsentscheidung, nicht von fakultativem Bewilligungshindernis gem. § 83b Abs. 2a IRG Gebrauch zu machen, da Verfolgter und Familie erst kurze Zeit in Deutschland aufhalten und Auslieferung in Heimatland |
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| 08.09.06 |
6
AuslA 66/06 |
Normen:
§§
79,
83a, 81 Nr. 4 IRG Inhalt: Auslieferung eines polnischen Staatsangehörigen nach Polen zur Strafvollstreckung wegen verschiedener Verurteilungen wegen Drogenhandels, Trunkenheitsfahrt sowie tateinheitlich: Mißbrauch von Ausweispapieren und unerlaubtem Grenzübertritt Auslieferungshaftbefehl zur Strafverfolgung; Prüfung der beiderseitigen Strafbarkeit bzgl. Trunkenheitsfahrt und Mißbrauch von Ausweispapieren; fehlende deutsche Strafbarkeit wegen unerlaubtem Grenzübertritts unschädlich, solange Tat irgendeine andere deutsche Strafnorm verletzt (hier: Mißbrauch von Ausweispapieren); Fluchtgefahr mangels festem Wohnsitz in Bundesrepublik; |
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| 05.09.06 |
6
AuslA 35/06 |
Norm: § 83b Abs. 2 Nr. 2 IRG Inhalt: Auslieferung
eines portugiesischen
Staatsangehörigen
zur Strafverfolgung nach Frankreich Leitsatz: |
NStZ-RR 2007,
19 Link |
| 28.08.06 |
6
AuslA 48/06 |
Normen:
§§
79,
83a, 81 Nr. 3 und Nr. 4, 80 Abs. 1 Nr. 1 IRG Inhalt: Auslieferung eines deutschen und polnischen Staatsangehörigen nach Polen zur Strafverfolgung Auslieferungshaftbefehl zur Strafverfolgung; Prüfung der beiderseitigen Strafabrkeit soweit keine Katalogtaten vorgeworfen werden; maßgeblicher Bezug zum ersuchenden Mitgliedstaat gegeben, weil Tat dort begangen; Rücküberstellungsgarantie des ersuchenden Staates kann noch erfolgen |
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| 24.08.06 |
6
AuslA 35/06-26/06 |
Normen:
§§
79,
83a, 81 Nr. 2 und Nr. 4, 78, 9 Abs. 2, 83 Nr. 3 IRG; §
55 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG Inhalt: Auslieferung eines iranischen Staatsangehörigen nach Frankreich zur Strafvollstreckung Positive Zulässigkeitsentscheidung über Auslieferung; Abwesenheitsverurteilung; Verjährung nach deutschem Recht findet im Auslieferungsverfahren lediglich nach §§ 78 i.V.m. 9 Nr. 2 IRG Beachtung - Voraussetzung ist, dass für die dem Auslieferungsersuchen zugrunde liegende Tat auch die deutsche Gerichtsbarkeit begründet wäre; Abwesenheitsurteil steht der Auslieferung zur Vollstreckung nach § 83 Nr. 3 IRG nicht entgegen, da französisches Recht umfassendes Rechtsmittel gegen rechtskräftiges Abwesenheitsurteil erlaubt; sog. "Fluchtfall"; Überprüfung der Entscheidung der Bewilligungsbehörde, von fakultativem Bewilligungshindernis nach § 83b Abs. 2b IRG kein Gebrauch zu machen, da Verfolgter in Bundesrepublik nicht verwurzelt und erst seit 2 Jahren gewöhnlicher Aufenthalt; Hinweis auf Prüfung der Ausweisung durch Ausländerbehörde gem. § 55 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG wegen Verurteilung |
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| 22.08.06 |
6
AuslA 52/06 |
Normen:
§§
79,
83a, 81 Nr. 4 IRG Inhalt: Auslieferung eines türkischen Staatsangehörigen nach Belgien zur Strafvollstreckung Auslieferungshaftbefehl zur Strafvollstreckung |
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| 21.08.06 |
6
AuslA 23/06 |
Normen:
§§
79,
83a, 16 Abs. 3, 81, 3, 83 Nr. 3 IRG Inhalt: Auslieferung eines polnischen Staatsangehörigen nach Polen zur Strafvollstreckung wegen zweier Verurteilungen Fortdauer der Auslieferungshaft; Zweifel an der Zulässigkeit der Auslieferung gem. § 83 Nr. 3 IRG wegen unvollständiger Auskunft zu einer straferhöhenden Berufungsverurteilung in Abwesenheit; auch wenn sich der Verfolgte nach Unterrichtung über das Verfahren diesem durch Flucht entzogen hat, so folgt aus § 83 Nr. 3 IRG gleichwohl die Notwendigkeit der Bestellung eines Verteidigers für die Hauptverhandlung (vgl. OLG Stuttgart B. vom 28.1.2005, 3 Ausl 76/03; Rdn. 8; lit. nach Juris), Verteidigung in der Berufungsverhandlung ist jedoch nicht nachgewiesen, ggfs. Recht auf neues Verfahren in Polen nach § 83 Nr. 3 IRG |
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| 21.08.06 |
6
AuslA 50/06 |
Normen:
§§
79,
83a, 3, 81 Nr. 4 und Nr. 2 IRG Inhalt: Auslieferung eines portugiesischen Staatsangehörigen nach Portugal zur Strafvollstreckung Auslieferungshaftbefehl zur Strafvollstreckung; Prüfung der beiderseitigen Strafbarkeit; Fluchtgefahr trotz Festanstellung in Eiscafe in Bremen und peruanischer Ehefrau in Köln; Zustimmung zur vereinfachten Auslieferung |
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| 14.03.06 | 2 ARs 35/06 | Normen: §§ 21, 22, 28, 30 Abs. 3 IRG; 2 Abs. 2 S. 1 Anl. 1 Nr. 6101, 51 Abs. 1 RVG Leitsätze: 1. Terminsgebühren nach Nr. 6101 VV entstehen zugunsten eines Pflichtbeistandes im Auslieferungsverfahren nicht, soweit dieser lediglich Vernehmungstermine vor dem Amtsgericht nach §§ 21, 22 oder 28 IRG wahrnimmt. Die Terminsgebühr kann nur für eine mündliche Verhandlung vor dem Oberlandesgericht nach § 30 Abs. 3 IRG anfallen. 2. Ein besonderer Umfang oder besondere Schwierigkeiten, welche ein Auslieferungsverfahren für den Pflichtverteidiger mit sich bringt, können jedoch mit einer Pauschgebühr nach § 51 Abs. 1 RVG honoriert werden. Bei der Bemessung kann auch die Wahrnehmung von Vernehmungsterminen berücksichtigt werden. |
NJW-RR 2007, 71 |
| 10.06.05 |
Ausl
22/05 – 14/05 |
Normen:
§§ 83a Abs. 1, 81 Nr. 2, 3 Abs. 3, 83 Nr. 3 IRG;
§ 242
StGB Inhalt: Auslieferung einer Slowakin an die Slowakische Republik zur Strafvollstreckung; beiderseitige Strafbarkeit von Diebstahl; abweichend von § 3 Abs. 3 IRG kommt es im Anwendungsbereich des Europäischen Haftbefehls nicht auf die „noch zu vollstreckende“ Strafe, sondern auf die verhängten Strafe an; Strafbefehle sind keine Abwesenheitsurteile i.S.d. § 83 Nr. 3 IRG – Grundsatz des rechtlichen Gehörs wird über § 73 IRG sichergestellt; hier ist es ausreichend, wenn es gegen den Strafbefehl einen wirksamen Rechtsbehelf gibt, der zu einer Prüfung der Sach- und Rechtslage in einer mündlichen Verhandlung führt. |
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| 04.05.05 |
Ausl.
9/05 |
Normen:
§§ 3 Abs. 3, 9 Nr. 2, 6-8, § 80 Abs. 3
i.V.m. § 80
Abs. 2, 73 IRG Inhalt: Auslieferung eines türkischen, in Deutschland wohnhaften Staatsangehörigen an die Türkei zur Strafvollstreckung; zur Frage der Anwendbarkeit des § 80 IRG bei Auslieferungsfällen an das Nicht-EU-Ausland: Stellungnahme BMJ: „Anlass, die Frage der Verhältnismäßigkeit aufzuwerfen, gibt bereits die gegen den ausweislich des erstinstanzlichen Urteils nicht vorbestraften Ver-folgten verhängte Strafe. Darüber hinaus liegt es nahe, die nunmehr bekannt gewordenen Umstände im Hinblick auf die soziale Situation des Verfolgten in eine Verhältnismäßigkeitsprüfung einzubeziehen. Schließlich handelt es sich bei dem Verfolgten um einen in Deutschland integrierten Ausländer, der einer Auslieferung zum wecke der Strafvollstreckung nicht zugestimmt hat. Aus hiesiger Sicht könnte der für Auslieferungen an EU-Staaten in § 80 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 IRG normierte Schutzgedanke durchaus auch im Hinblick auf eine Auslieferung eines in Deutschland integrierten Ausländers in einen Nicht-Mitgliedstaat Berücksichtigung finden.“ OLG: unangemessen harte Strafe kann Unverhältnismäßigkeit der Auslieferung und damit ein Auslieferungshindernis i.S.d. § 73 IRG begründen, hier (-); § 80 Abs. 3 IRG ist nicht entsprechend auf den Auslieferungsverkehr außerhalb der EU anwendbar. |
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| 04.04.05 |
Ausl.
37/05 |
Normen:
§§ 3 Abs. 1, 78, 81 Nr. 4, IRG, Art. 2 Abs. 2 RbEuHb Inhalt: Kein Auslieferungshaftbefehl gegen aus der Haft entflohenen serbisch-montenegrinischen Staatsangehörigen zur Strafvollstreckung in Finnland wegen dortiger Verurteilung wegen u.a. Vergewaltigung und fahrlässiger Hehlerei, da fahrlässige Hehlerei in Deutschland nicht strafbar und keine Möglichkeit der Beschränkung der Rest-Strafvollstreckung in Finnland auf auslieferungsfähige Straftaten |
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| 30.03.05 |
Ausl.
25/05 |
Normen:
§§ 83a, 3, 81, 80 Abs. 1 und Abs. 3 Nr. 4, 6 Abs. 2,
8, 9,
83b Nr. 1, 32 IRG, Art. 2 Abs. 2 RbEuHb Inhalt: Auslieferung eines Schweden zur Strafverfolgung nach Schweden wegen unerlaubter Einfuhr und Handel mit Betäubungsmitteln = Listentat "illegaler Handel mit Drogen und psychotropen Stoffen"; genaue Tatumschreibung erforderlich, um Spezialitätsgrundsatz zu genügen; keine qualifizierte Verfahrensbeendigung gem. § 9 Nr. 1 IRG; mögliche Ablehnung der Auslieferung durch die Bewilligungsbehörde wegen in Deutschland anhängigem Strafverfahren gem. § 83b Nr. 1 IRG berührt die dem OLG gem. § 32 IRG obliegende Entscheidung über die Zulässigkeit der Auslieferung nicht |
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| 08.03.05 |
Ausl.
22/05 |
Normen:
§§ 83a, 6 Abs. 2, 8, 3, 83 Nr. 3 IRG, Art. 2 Abs. 2
RbEuHb Inhalt: Anordnung der Auslieferungshaft gegen eine Slowakin zur Auslieferung in die Slowakei zur Strafvollstreckung einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten wegen gemeinschaftlichen Handtaschendiebstahlsverfolgung wegen Betrug und Teilnahme an einer kriminellen Vereinigung; Diebstahl keine „Listentat“ i.S.d. Art. 2 Abs. 2 RbEuHb aber beiderseitig strafbar; Prüfung, ob slowakisches Rechtsbehelfsverfahren bei Strafbefehlen den Anforderungen des § 83 Nr. 3 IRG genügt anhand zu übersendender Gesetzesbestimmungen für Strafbefehlsverfahren in der Slowakei |
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| 08.03.05 |
Ausl.
3/05 |
Normen:
§§ 83a, 6 Abs. 2, 8, 3, 81 Nr. 4, 80 Abs. 3 IRG Inhalt: Auslieferung eines Türken in die Niederlande zur Strafverfolgung wegen Betrug und Teilnahme an einer kriminellen Vereinigung, Konkretisierung der Tatvorwürfe durch ersuchenden Staat, um Spezialitätsgrundsatz zu gewährleisten; Strafvollstreckungsrücküberstellungsgarantie |
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19.10.04 |
6 Ausl. 222/04 |
Normen: §§ 83a, 6, 2, 8, 3, 81, 80 , 1, 83c Abs. 1 IRG Inhalt: Auslieferung zur Strafverfolgung und zur Strafvollstreckung, Nachweis der deutschen Staatsangehörigkeit allein durch deutschen Personalausweis nicht geführt, wenn deutsche Staatsangehörigkeit tatsächlich nicht vorliegt |
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Register-Nr. 15 OLG München |
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| 04.12.06 |
Ausl
262/06 |
Normen:
§ 9 Nr. 1 IRG, § 264 StPO, § 7 Abs. 2 Nr. 2
StGB, Art.
54 SDÜ
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NJW
2007, 788 |
| 21.10.04 |
Ausl.
217/04 |
Normen:
Art. 1 Abs. 2, Art. 2 Abs. 1,3 RbEuHb, §§ 83a, 80
Abs. 1 IRG Inhalt: Auslieferung zur Strafverfolgung, grundsätzlich keine Tatverdachts- oder Schuldprüfung im Auslieferungsverkehr, Auslieferung gegen Vorbehalt der Strafvollstreckungsrücküberstellungsgarantie |
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08.09.04 |
Ausl 177/04 |
Normen:
Art. 1 Abs. 2, Art. 2
Abs. 2 RbEuHb, § 80 Abs. 3 Nr. 4 IRG Inhalt: Auslieferung zur Strafverfolgung; kinderlose Lebensgemeinschaft mit einer deutschen Staatsangehörigen ist keine "familiäre Lebensgemeinschaft" i.S.d. § 80 Abs. 3 Nr. 4 IRG und verfassungsrechtlich nicht geschützt |
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Register-Nr. 17 Oberlandesgericht Naumburg |
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12.03.2007 |
1 Ausl 2/07 |
Normen:
§§ §
80 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, S. 2, 80 Abs. 2 Nr. 3, 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 3
IRG
Unzulässigkeit der Auslieferung; Kindesentziehung
= Erfolgs- und
Dauerdelikt,
daher wesentlicher Erfolgsort auch Deutschland; beiderseitige
Strafbarkeit; Mischfall i.e.S., da
maßgeblicher
Bezug zu Spanien gem. § §
80 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, S. 2 IRG nicht gegeben, ebensowenig wie
maßgeblicher Bezug zum Inland gem. § 80 Abs. 2 S. 1
Nr.
2, S. 2; Bei der Abwägung sind gemäß § 80 Abs. 2 S. 3 IRG insbesondere der Tatvorwurf, die praktischen Erfordernisse und Möglichkeiten einer effektiven Strafverfolgung und die grundrechtlich geschützten Interessen des Verfolgten unter Berücksichtigung der mit der Schaffung eines Europäischen Rechtsraums verbundenen Ziele zu gewichten und zueinander ins Verhältnis zu setzen. Ebenfalls einzubeziehen nach § 80 Abs. 2 S. 4 IRG ist der Umstand, dass die Generalstaatsanwaltschaft Naumburg wegen der fehlenden Strafbarkeit des dem Verfolgten zur Last gelegten Verhaltens die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abgelehnt hat. |
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Register-Nr. 18 Oberlandesgericht Nürnberg |
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| 01.06.07 | Ausl169/06 | Normen: §§ 1 Abs. 4 S. 3, 9 Nr. 2, 80 Abs. 1 und 2, 80a Abs. 1 IRG, Art. 62 SDÜ, 10 EuAlÜbk, 31 Abs. 2 RBEuHB Beschlussgründe (Auszug): "Der Zulässigkeit der Auslieferung steht auch die Verjährung nach deutschem Recht gem. § 9 Nr. 2 IRG iVm § 78 Abs. 3 Ziff. 4 und 5, Abs. 4 StGB nicht entgegen. Zwar sind sämtliche Taten im Jahr 2000 begangen worden und verjährungsunterbrechende oder -hemmende Maßnahmen im Inland nicht erfolgt. Nach dem Recht des ersuchenden Staates (vgl. Art. 62 SDÜ) sind die Taten aber nicht verjährt, denn die Taten vom 26.02.2000 und 29.03.2000 unterliegen einer 10-jährigen Verjährungsfrist (Art. 101 § 1 Punkt 3 des polnischen StGB). Zudem hat Polen mit Erlass des Haftbefehls durch das Bezirksgericht (...) eine ihrer Art nach auch nach deutschem Recht maßgebliche Unterbrechungshandlung vorgenommen (§ 78c Abs. 1 Nr. 5 StGB), die unter Zugrundelegung von Art. 10 EuAlÜbk und der hierzu ergangenen Rechtsprechung (...) das Auslieferungshindernis der Verjährung ausgeräumt hat." |
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| 25.04.2007 | Ausl 58/07 | Normen: §§ 3, 81 Nr. 3 IRG Inhalt: Auslieferung in Steuerangelegenheiten, wenn das deutsche Recht keine gleichartigen Steuern vorschreibt oder keine gleichartigen Steuerbestimmungen enthält |
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| 24.04.2007 |
Ausl 51/07 |
Normen: §§ 81 Nr. 2, 83a Abs. 1 Nr. 4 IRG Inhalt: keine offensichtliche Unzulässigkeit der Auslieferung trotz Nichtangabe des Inhalts der gesetzlichen Bestimmungen iSd § 83a Abs. 1 Nr. 4 IRG sowie einer deutschen Übersetzung der zitierten Vorschriften des belgischen Rechts |
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| 17.04.2007 |
Ausl 12/07 |
Normen: Art. 2 Abs. 1 EuAlÜbk Inhalt: Auslieferung des Verfolgten in die Republik Kroatien zur Strafvollstreckung, Verurteilung in Abwesenheit |
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| 21.03.2007 | Ausl 37/07 | Normen: § 83a Abs. 1 IRG Inhalt: Auslieferung nach Ungarn, Einverständnis mit der vereinfachten Auslieferung und Verzicht auf die Beachtung des Spezialitätsgrundsatzes; beiderseitige Strafbarkeit |
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| 09.03.2007 | Ausl 16/07 | Normen: §§ 80 Abs. 1, 83a, 83b IRG Inhalt: Bestätigung von OLG Nürnberg, Beschluss vom 12.02.2007 |
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| 15.02.2007 | Ausl 3, 4/07 | Normen: §§ 15 Abs. 1 Nr. 1, 16 Abs. 1 Nr. 2 IRG Inhalt: Anordnung der vorläufigen Auslieferungshaft |
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| 12.02.2007 | Ausl 16/07 | Normen: § 80 Abs. 1 IRG Inhalt: Auslieferung eines deutschen Staatsangehörigen nach Tschechien; Handlungs- und Erfolgsort in Tschechien |
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09.02.05 |
Ausl 2/05 |
Normen: §§ 83a, 15 IRG Inhalt: Anordnung der Auslieferungshaft, Einverständnis mit der vereinfachten Auslieferung, Verzicht auf Einhaltung des Spezialitätsgrundsatzes |
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10.11.04 |
Ausl 96/04 |
Normen: §§ 83a, 81, 10 Abs. 2, 80, 15 IRG Inhalt: Anordnung der Auslieferungshaft, Einverständnis mit der vereinfachten Auslieferung, kein Verzicht auf Einhaltung des Spezialitätsgrundsatzes |
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28.10.04 |
Ausl 85/04 |
Normen: §§ 83a, 82, 10 Abs. 2, 80 IRG Inhalt: Auslieferung zur Strafverfolgung, Verfassungsmäßigkeit des EuHbG, Rücküberstellungsgarantie |
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21.10.04 |
Ausl 89/04 |
Normen: §§ 83a, 81, 83, 15 IRG Inhalt: Abwesenheitsurteil; Auslieferung zur Strafvollstreckung; Anordnung der vorläufigen Auslieferungshaft, da Angaben im Europäischen Haftbefehl fehlen, welche die konkrete Tatbeteiligung der Verfolgten zur Last gelegt wird gem. § 83a Abs. 1 Nr. 5 IRG. Die bloße Angabe von Indizien für ihre Tatbeteiligung reicht nicht aus. Außerdem ist für den Fall der Auslieferung zur Strafverfolgung zur näheren Konkretisierung das Datum des ergangenen Urteils mit anzugeben. |
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Register-Nr. 19 Oberlandesgericht Oldenburg |
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Register-Nr. 20 Oberlandesgericht Rostock |
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| 12.02.07 |
Ausl 14/06 I 3/07 | Normen:
§§ 16 Abs. 1 Nr. 1, 83a
IRG Inhalt: Auslieferung eines ungarischen Staatsangehörigen nach Ungarn zur Strafverfolgung wegen Einbruchdiebstahls in mehreren Fällen Auslieferungshaftbefehl; Erweiterung wegen mehrerer Europäischer Haftbefehle; Zulässigkeit der Auslieferung; beiderseitige Strafbarkeit; Fluchtgefahr mangels sozialer Bindungen in Deutschland; Untersuchungshaft in anderer Sache steht Auslieferung nicht entgegen |
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| 06.02.07 |
Ausl
3/07
I 2/07 |
Normen: §§ 16 Abs. 1 Nr. 1, 83a
IRG Inhalt: Auslieferung eines litauischen Staatsangehörigen nach Dänemark zur Strafverfolgung wegen Raubes Auslieferungshaftbefehl; Prüfung der beiderseitigen Strafbarkeit; Zulässigkeit der Auslieferung; keine Anhaltspunkt für deutsche Staatsbürgerschaft; Fluchtgefahr mangels sozialer Bindungen in Deutschland |
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| 28.11.06 |
Ausl
14/06 I 14/06 |
Normen: §§ 16 Abs. 1 Nr. 1, 83a
IRG Inhalt: Auslieferung eines ungarischen Staatsangehörigen nach Ungarn zur Strafverfolgung wegen Einbruchdiebstahls vorläufiger Auslieferungshaftbefehl; Prüfung der beiderseitigen Strafbarkeit; Fluchtgefahr mangels sozialer Bindungen in Deutschland; Untersuchungshaft in anderer Sache steht Auslieferung nicht entgegen |
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18.11.04 |
Ausl 6/04 I 6/04 |
Normen: §§ 15, 78ff., 81 IRG Inhalt: Anordnung der Auslieferungshaft, Einverständnis mit der vereinfachten Auslieferung, Verzicht auf Beachtung des Spezialitätsgrundsatzes |
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Register-Nr. 21 Oberlandesgericht Stuttgart |
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| 29.06.09 | 3 Ausl 175/08 | Normen: Art. 3 Nr. 2 RbEuHb Inhalt: Vorlagebeschluss an den EuGH Vorlagefragen: 1. Beurteilt sich die Frage, ob "dieselbe Handlung" im Sinne von Art. 3 Nr. 2 Rahmenbeschluss 2002/584/JI des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten (ABl. EG Nr. L 190 v. 18.07.2002 S. 1 RbEuHb) vorliegt, a) nach dem Recht des Ausstellungsmitgliedstaats b) nach dem Recht des Vollstreckungsmitgliedstaats oder c) nach einer autonomen unionsrechtlichen Auslegung des Begriffs "dieselbe Handlung"? 2. Ist eine unerlaubte Einfuhr von Betäubungsmitteln "dieselbe Handlung" im Sinne von Art. 3 Nr. 2 RbEuHb wie die Mitgliedschaft in einer Vereinigung zum Zweck unerlaubten Handelns mit Betäubungsmitteln, sofern die Ermittlungsbehörden zum Zeitpunkt der Aburteilung der Einfuhr Informationen und Beweise hatten, wonach der dringende Verdacht einer Mitgliedschaft bestand, es aber aus ermittlungstaktischen Gründen unterließen, dem Gericht die diesbezüglichen Informationen und Beweise zu unterbreiten und deswegen Anklage zu erheben? |
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| 14.02.08 | 3 Ausl 69/07 | Normen: §§ 80, 83b IRG Inhalt: Vorlagebeschluss an den EuGH zu den Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Auslieferung zur Strafvollstreckung; Auslieferung eines polnischen Staatsangehörigen nach PL Vorlagefragen: 1. Steht der Annahme, dass eine Person einen "Wohnsitz" oder "Aufenthalt" i.S.v. Art. 4 Nr. 6 RbEuHB in einem Mitgliedstaat hat, entgegen, dass die betreffende Person a) sich nicht ununterbrochen in dem betreffenden Mitgliedstaat aufhält, b) sich nicht im Einklang mit Aufenthaltsrecht dort aufhält, c) dort gewerbsmäßig Straftaten begeht und/oder d) sich dort in Strafhaft befindet? 2. Ist eine Umsetzung des Art. 4 Nr. 6 RbEuHb in der Weise, dass die Auslieferung eigener Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats zur Strafvollstreckung gegen deren Willen stets unzulässig ist, diejenige von Angehörigen anderer Mitgliedstaaten hingegen gegen deren Willen nach behördlichem ermessen bewilligt werden kann, mit Unionsrecht, insbesondere mit den Grundsätzen der Nichtdiskriminierung und Unionsbürgerschaft nach Art. 6 Abs. 1 EUV i.V.m. Art. 12, 17 ff. EGV, vereinbar, un, wenn ja, sind die genannten Grundsätze zumindest in der Ausübung des Ermessesn zu beachten? Beschlussgründe (Auszug): "Welche Anforderungen an einen „gewöhnlichen Aufenthalt“ im Sinne von § 83b Abs. 2 S. 1 IRG zu stellen sind, ist im deutschen Recht unklar und umstritten. (...) In seiner bisherigen Rechtsprechung zu § 83b Abs. 2 Satz 1 IRG hat sich das Oberlandesgericht (Beschlüsse v. 26.02.2007 – 3 Ausl. 172/06; v. 24.05.2007 – 3 Ausl. 102/06) am deutschen Aufenthalts- und Sozialrecht orientiert und ausgesprochen, die objektiven Umstände müssten auf länger dauerndes Verweilen schließen lassen, wobei in die Prognose auch die subjektive Willensbildung einzubeziehen sei, es jedoch auch objektiv einer gewissen Verfestigung bedürfe, wofür ein Aufenthalt von einem Jahr oder weniger jedenfalls dann nicht ausreiche, wenn ein auf längere Dauer angelegter Aufenthalt rechtlich oder tatsächlich nicht in Betracht komme. Im Übrigen kommt es nach der bisherigen Rechtsprechung des Oberlandesgerichts aber nicht auf die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts an (Beschluss v. 30.11.2004 – 3 Ausl. 103/04 = Neue Zeitschrift für Strafrecht 2005 S. 348 [349] – zu § 80 Abs. 3 Nr. 4 IRG a.F.). In dem Beschluss v. 10.08.2007 – 3 Ausl. 104/06 ist schließlich ausgeführt, dass Auslieferungshaft als solche keinen gewöhnlichen Aufenthalt begründet.In der deutschen Rechtsprechung und Literatur zu § 83b Abs. 2 Satz 1 IRG werden hiervon abweichende Auffassungen vertreten."
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NJW 2008, 1184 StraFo 2008, 151 EuZW 2008, 256 |
| 09.01.08 | 3 Ausl. 137/07 | Normen: §§ 1 Abs. 4, 83 Nr. 3 IRG, Eu AuslÜbkZProt Inhalt: Unzulässigkeit der Auslieferung nach Italien, da das zu vollstreckende Urteil auf einer Verhandlung in Abwesenheit beruht; Fehlen einer Ladung zu einem Hauptverhandlungstermin; Fluchtbegriff; abschließende Regelung des § 83 Nr. 3 IRG Leitsätze: 1. Ein "Fluchtfall" im Sinne von § 83 Nr. 3 IRG setzt voraus, dass der Verfolgte sich bewusst dem Verfahren entzieht, um eine Strafverfolgung zu vereiteln. Ein bloßer Wechsel des Aufenthaltsorts innerhalb der EU genügt hier nicht. 2. Liegt ein "Fluchtfall" nicht vor, so ist die Auslieferung des Verfolgten an einen Mitgliedstaat der EU zur Vollstreckung eines auf Verhandlung in Abwesenheit ergangenen Strafurteils ohne wirkungsvolle Einräumung des Rechts auf ein neues Gerichtsverfahren auch dann unzulässig, wenn unter Zugrundelegung der Regelungen des IRG über die vertraglose Rechtshilfe, des EuAlÜbk und des 2. Zusatzprotokolls rechtsstaatliche Mindeststandards gewahrt gewesen währen (hier: fehlende Kommunikation des Verfolgten mit einem von ihm im ersuchenden Staat gewählten Verteidiger). |
Justiz 2008, 143 vgl. hierzu Ahlbrecht, StRR 2008, 198 |
| 06.03.07 |
3 Ausl.
52/06 |
Normen:
Art.
16 Abs. 2
GG,
§§ 79 Abs. 2, 83b IRG Inhalt: Auslieferung eines polnisch-deutschen Staatsangehörigen nach Polen zur Strafverfolgung Leitsätze:
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| 26.10.06 |
3
Ausl. 52/06 |
Normen:
RbEuHb,
EuHbG, §§ 15 Abs. 1 Nr. 1, 80 ff. IRG Inhalt: Auslieferung eines polnisch-deutschen Staatsangehörigen nach Polen zur Strafverfolgung Leitsätze: 1. Zur Zulässigkeit der Auslieferung eines Deutschen an die Republik Polen aufgrund Europäischen Haftbefehls nach Inkrafttreten des (neuen) EuHbG. 2. Zur rahmenbeschlusskonformen Auslegung des Auslieferungshaftgrundes der Fluchtgefahr (§ 15 Abs. 1 Nr. 1 IRG) bei Vorliegen eines Europäischen Haftbefehls. Inhalt: Auslieferungshaftbefehl; für Rücküberstellungsgarantie nach § 80 Abs. 1 Nr. 1 IRG reicht die mit der Übergabe durch die Bewilligungsbehörde verknüpfte Bedingung aus, dass die Republik Polen nach Verhängung einer rechtskräftigen Freiheitsstrafe anbieten muss, den Verfolgten auf seinen Wunsch zur Vollstreckung in die Bundesrepublik Deutschland zurückzuüberstellen; Prüfung der beiderseitigen Strafbarkeit bzgl. schwerem Raub; Benennung der anwendbaren polnischen Strafbestimmungen ist ausreichend i.S.d. § 83a A Für eine (negative) gerichtliche Entscheidung über die Zulässigkeit der
Auslieferung an einen Mitgliedstaat der Europäischen Union ist kein Raum, wenn
die Bewilligungsbehörde selbst die Auslieferung des Verfolgten als unzulässig
(weil unverhältnismäßig) bewertet und gleichwohl von einer Entscheidung darüber
absieht, ob sie Bewilligungshindernisse geltend machen will (Anschluss an OLG Celle 1. Strafsenat |
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28.01.05 |
3 Ausl. 1/05 |
Normen: Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG, § 80 Nr. 1 IRG Inhalt: Europäischer Haftbefehl, Auslieferung Deutscher an einen Mitgliedstaat der Europäischen Union (hier: Republik Österreich) Leitsätze: 1. Die Auslieferung eines Deutschen an einen Mitgliedstaat der Europäischen Union kann nur für zulässig erklärt werden, wenn zum Zeitpunkt der Entscheidung des Oberlandesgerichts a) der fragliche Mitgliedstaat zugesichert hat, dass der Verfolgte an die Bundesrepublik Deutschland zurücküberstellt wird, wenn er rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe oder sonstigen Sanktion verurteilt wird und die Rücküberstellung wünscht, und dass die Gerichte und Behörden des Mitgliedstaats nach dessen innerstaatlichem Recht ermächtigt und verpflichtet sind, in diesem Falle ohne weiteres die Rücküberstellung zu bewirken, und b) erwartet werden kann, dass die Übernahme der Strafvollstreckung durch die Bundesrepublik Deutschland grundsätzlich rechtlich zulässig sein wird. 2. Gegen die Verfassungsmäßigkeit des neuen Auslieferungsrechts, insbesondere soweit es die Auslieferung Deutscher betrifft, bestehen keine durchgreifenden Bedenken. |
StraFo
2005, 163 |
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28.01.05 |
3 Ausl. 76/03 |
Norm Für eine (negative) gerichtliche Entscheidung über die Zulässigkeit der
Auslieferung an einen Mitgliedstaat der Europäischen Union ist kein Raum, wenn
die Bewilligungsbehörde selbst die Auslieferung des Verfolgten als unzulässig
(weil unverhältnismäßig) bewertet und gleichwohl von einer Entscheidung darüber
absieht, ob sie Bewilligungshindernisse geltend machen will (Anschluss an OLG Celle 1. Strafsenat en: § 83 Nr. 3 IRG, Art. 3 Abs. 1 2. ZP-EuAlÜbk Stichwort: Auslieferung zur Vollstreckung eines (hier: ungarischen) Abwesenheitsurteils zweiter Instanz Leitsätze: 1. Urteil i.S.v. § 83 Nr. 3 IRG ist auch eine Entscheidung zweiter oder höherer Instanz, für deren Zustandekommen die Anwesenheit des Verfolgten und die Gelegenheit zu persönlichem Verteidigungsvorbringen unter dem Gesichtspunkt wirksamer Verteidigung unverzichtbar ist. Das gilt jedenfalls für ein Berufungsurteil, in dem die Strafaussetzung zur Bewährung aufgehoben und so erstmals ein auslieferungsfähiger Rechtsfolgenausspruch herbeigeführt wird. 2. Für eine persönliche Ladung oder Unterrichtung i.S.v. § 83 Nr. 3 IRG reicht es nicht aus, wenn sie an einen Pflichtverteidiger bewirkt wird, der keinen nachgewiesenermaßen verlässlichen Kontakt zu dem Verfolgten hat. |
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28.01.05 |
3 Ausl 116/04 |
Normen: §§ 15, 49, 80 Abs. 1 IRG Leitsatz: 1. Zur Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls gegen einen deutschen Staatsangehörigen bei übermäßiger Verfahrensdauer im ersuchenden Mitgliedstaat. 2. Dass gegen einen Verfolgten Europäischer Haftbefehl und Haftbefehl im ersuchenden Staat besteht, lässt keinen zwingenden Schluss auf Fluchtgefahr zu. |
StV
2005, 146 |
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02.12.04 |
3 Ausl 106/2004, 3 Ausl 106/04 |
Normen: §§ 3 Abs. 3 S. 2, 81 Nr. 2 IRG Leitsatz: Ersucht ein Mitgliedstaat der Europäischen Union um Auslieferung zur Vollstreckung, ist bei der Entscheidung über deren Zulässigkeit nach § 81 Nr. 2 IRG allein auf die Höhe der Sanktion abzustellen, die in dem Auslieferungsbegehren zugrunde liegenden ausländischen Erkenntnis festgesetzt wurde. Auf bereits erfolgte (Teil-)Verbüßungen kommt es nicht an. |
NStZ-RR
2005, 115 |
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30.11.04 |
3 Ausl 103/2004, 3 Ausl 103/04 |
Normen: §§ 1 Abs. 4, 30 Abs. 1, 78, 80 Abs. 3 Nr. 4, 83a IRG Leitsatz: 1. Bei Auslieferungsersuchen eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union ist nicht zu überprüfen, ob nach Maßgabe der deutschen Bestimmungen Strafverfolgungs- bzw. Strafvollstreckungsverjährung eingetreten wäre. 2. Die Verjährung nach dem Recht des ersuchenden Staates macht eine Auslieferung unzulässig. Dass § 83a IRG und Art. 8 des Rahmenbeschlusses des Rates vom 13. Juni 2002 keine Angaben zum Eintritt der Verjährung vorsehen, ändert nichts an der Verpflichtung der deutschen Seite, diesbezüglichen Zweifeln nachzugehen und gegebenenfalls dem ersuchenden Staat Gelegenheit zur Beibringung ergänzender Unterlagen zu geben. 3. § 80 Abs. 3 Nr. 4 IRG setzt nicht voraus, dass der gewöhnliche Aufenthalt des Verfolgten in der Bundesrepublik Deutschland rechtmäßig ist |
NStZ
2005, 348 |
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07.09.04 |
3 Ausl 80/04 |
Normen: §§ 73 S. 2, 80, 80ff. IRG Leitsatz: 1. Ein Europäischer Haftbefehl steht einem Auslieferungsersuchen gleich und ersetzt es. 2. Es steht nicht von vornherein in Widerspruch zum europäischen ordre public gem. § 73 S. 2 IRG n.F., wenn ein Mitgliedstaat der Europäischen Union besonders schwere Btm-Delikte mit lebenslanger Freiheitsstrafe bedroht. |
StV 2004, 546-547 NJW 2004, 3437-3439 NStZ 2005, 47-49 |
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Register-Nr. 22 Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken |
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| 09.05.08 | 1 Ausl 14/07 | Normen: §§ 29, 79 Abs. 2 IRG Inhalt: Abgelehnte Auslieferung einer polnischen Staatsangehörigen zur Strafverfolgung nach Polen Leitsatz: Für eine (negative) gerichtliche Entscheidung über die Zulässigkeit der Auslieferung an einen Mitgliedstaat der Europäischen Union ist kein Raum, wenn die Bewilligungsbehörde selbst die Auslieferung des Verfolgten als unzulässig (weil unverhältnismäßig) bewertet und gleichwohl von einer Entscheidung darüber absieht, ob sie Bewilligungshindernisse geltend machen will (Anschluss an OLG Celle, Beschl. v. 27.02.2008, 1 ARs 23/07). |
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| 16.01.08 | 1 Ausl 28/07 | Normen: §§ 3 Abs. 2, 81 Nr. 2, 83a Abs. 1 IRG Inhalt: Auslieferung eines polnischen Staatsangehörigen zur Strafvollstreckung (Bewährungsstrafe) nach Polen Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung; Überprüfung der Vollstreckbarkeit der dem EuHB zugrunde liegenden Entscheidung |
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07.08.06 |
1 Ausl 16/05 |
Normen:
§§ 73, 83 Nr. 3 IRG, Art.
25, 103 Abs. 1 GG
Unzulässigkeit der Auslieferung bei
Abwesenheitsverurteilung
ohne Kenntnis des Verfolgten - kein sog. Fluchtfall |
StV
2007, 144 |
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Register-Nr. 23 Saarländisches Oberlandesgericht |
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| 31.01.07 |
Ausl 49/06 (7/07) | Normen:
§§
34, 15 IRG, § 135 S. 2 StPO Inhalt: Auslieferung eines deutschen Staatsangehörigen nach Polen zur Strafverfolgung wegen des Vorwurfes von Betäubungsmittelstraftaten Auslieferungshaftbefehl gem. § 34 IRG (als lex specialis ggü § 15 IRG) gegen auf freiem Fuß befindlichen Verfolgten; Auslieferungshaft verhältnismäßig; keine Haftgründe i.S.v. § 15 Abs. 2 erforderlich; Zulässigkeit der Anordnung, da bewilligte Auslieferung unmittelbar bevorsteht; Vorführungshaftbefehl gem. § 135 S. 2 StPO i.V.m. § 77 IRG als milderes Mittel grundsätzlich möglich, hier aber wegen Übergabemodalitäten Einhaltung der Frist des § 135 S. 2 StPO nicht gewährleistet |
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| 23.01.07 |
Ausl
49/06
(3/07) |
Normen:
§§
1 Abs. 4, 78, 79 Abs. 1 S. 2, 81 Nr. 4, 21, 22, 28, 29
Abs. 1,
79 Abs. 2; 83 a Abs. 1, 80 Abs. 1, 40, 30 Abs. 2 IRG;>Art.
9
EuAlÜbk Inhalt: Auslieferung eines deutschen Staatsangehörigen nach Polen zur Strafverfolgung wegen des Vorwurfes von Betäubungsmittelstraftaten Positive
Zulässigkeitsentscheidung über Auslieferung;
Anhörung nach § 28 IRG entbehrlich, wenn der
Verfolgte
Einwendungen gegen den Europäischen Haftbefehl vorbringen
konnte
und er im Verfahren nach §§ 29 Abs. 1, 79 Abs. 2 IRG
angehört wurde; Rücküberstellungsgarantie;
Katalogtaten;
Taten haben maßgeblichen Bezug zum
ersuchenden Staat, da vollständig dort begangen, schwere Tat
mit
typisch grenzüberschreitendem Charakter; Vorabentscheidung der
Bewilligungsbehörde genügt formellen und inhaltlichen
Anforderungen;
kein Auslieferungshindernis im Hinblick auf das Doppelbestrafungsverbot
(Art. 9 EuAlÜbk), da Verurteilung anderen Tatzeitraum betraf;
keine Anhaltspunkte für rechtsstaatswidriges Verfahren in
Polen:
"Denn die Gefahr, der Verfolgte könne in dem ersuchenden Staat das Opfer von Folter oder anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung werden, kann nur angenommen werden, wenn stichhaltige Gründe vorgetragen sind, nach denen im konkreten Fall eine ,,beachtliche Wahrscheinlichkeit" hierfür besteht (BVerfG NJW 1994,2883; JZ 2004,141). Eine solche reale Gefahr von menschenrechtswidriger Behandlung in dem in Polen gegen den Verfolgten durchzuführenden Verfahren ist hier weder erkennbar noch substantiiert dargetan." |
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| 28.12.06 |
Ausl.
54/2006 (35/06) |
Normen:
§§ 78, 16 Abs. 1, 15 Abs.
1, 3, 81 IRG Inhalt: Auslieferung eines polnischen Staatsangehörigen nach Polen zur Strafverfolgung wegen versuchten Einbruchdiebstahls Auslieferungshaftbefehl zur Strafverfolgung; Geständnis und Einverständnis mit vereinfachter Auslieferung; Prüfung der beiderseitigen Strafbarkeit; Fluchtgefahr : "Es besteht auch - wie der Senat unabhängig vom Vorliegen eines Europäischen Haftbefehls eigenständig zu prüfen hat (OLG Karlsruhe, Beschl. v. 21 .11.2006 - I AK 46/06) - die Gefahr, dass der Verfolgte sich dem Auslieferungsverfahren oder der Durchführung der Auslieferung entziehen werde (§ 15 Abs. 1 Nr. 1 IRG). Von einem solchen Haftgrund wird ausgegangen, wenn Fluchtgefahr besteht. Der Senat hat auf dieser rechtlichen Grundlage daher bei einem - allerdings die deutsche Staatsangehörigkeit besitzenden - Verfolgten, der im Inland über einen festen Wohnsitz und berufliche und soziale Bindungen verfügt, das Bestehen eines Haftgrundes verneint (Beschl.v. 18.12.2006 - OLG Aus. 4912006). Auch die übrige Rechtsprechung - unabhängig von der Staatsangehörigkeit des Verfolgten - vertritt die Ansicht, allein der sich aus dem Bestehen eines Haftbefehls im um Auslieferung ersuchenden Staat ergebende Haftgrund der Flucht begründe für die Strafverfolgungsbehörden des ersuchten Staates keine Fluchtgefahr, wenn der ausländische Verfolgte im Inland ansässig ist und keine weiteren Anhaltspurikte dafür bestehen, dass er seinen Aufenthalt aufgeben werde. Dem entspricht es, dass allein ein Auslandsaufenthalt eines Beschuldigten keinen Haftgrund i.S.d. § 112 Abs. 1 StPO darstellt (OLG München StV 2002, 205; OLG Hamm StV 2001, 526; OLG Karlsruhe StV 2005,33; OLG Stuttgart NSTZ-RR 2005, 181). Ob diese Grundsätze auch dann anzuwenden sind, wenn sich ein Verfolgter auf einen festen Wohnsitz und bestehende berufliche und soziale Bindungen im europäischen Ausland berufen kann oder ob es in einem solchen Fall auf den reinen Wortlaut des § 15 Abs. 1 Nr. 1 IRG ankommt, nach dem die Gefahr genügen könnte, sich dem Auslieferungsverfahren in der Bundesrepublik Deutschland zu entziehen, kann dahinstehen." |
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01.12.06 |
Ausl. 48/06 (29/06) |
Normen: §§
1 Abs. 4, 78, 79 Abs. 1 S. 2, 81 Nr. 4, 83 a Abs. 1, 10
Abs. 2, 80 Abs. 1, 40, 30 Abs. 2 IRG |
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Register-Nr. 24 Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht |
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| 25.04.07 | 1 Ausl. (A) 8/07 (7/07) | Normen: § 83b Abs. 1, 2 IRG Inhalt: Auslieferung eines Staatenlosen nach Belgien zum Zwecke der Strafverfolgung Beiderseitige
Strafbarkeit der Beihilfe zum Diebstahl; keine Beanstandung der
Entscheidung des GStA, gem. § 83b Abs. 2 Nr. 1, 80 Abs. 1 IRG die
Bewilligung der Auslieferung and die Bedingung zu knüpfen, dass
der ersuchende Staat nach Verhängung einer rechtskräftigen
Freiheitsstrafe oder sonstigen Sanktion anbieten wird, den Verfolgten
auf seinen Wunsch zur Vollstreckung in den Geltungsbereich des IRG
zurück zu überstellen.
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| 05.04.07 | 1 Ausl. (A) 7/07 (6/07) | Normen: Art. 16 EuAlÜbk, § 15 IRG Inhalt: Auslieferung eines ungarischen Staatsangehörigen zur Strafverfolgung nach Ungarn Voraussetzungen für die Anordnung der vorläufigen Auslieferungshaft, Fluchtgefahr |
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| 16.01.07 |
1 Ausl. (A) 29/06 | Normen:
§§
79, 83 a Abs.
1, 10, 79
Abs. 2 Satz 2 IRG Inhalt: Auslieferung eines rumänischen Staatsangehörigen nach Italien zur Strafverfolgung Positive Zulässigkeitsentscheidung über Auslieferung; Strafhaft in anderer Sache; Prüfung der beiderseitigen Strafbarkeit; konkludente, nicht ausdrückliche Erklärung der Bewilligungsbehörde gem. 79 Abs. 2 Satz 2 IRG,keine Bewilligungshindernisse geltend zu machen, reicht aus; Fluchtgefahr |
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15.09.04 |
1 Ausl (A) 22/04 (14/04) |
Normen: §§ 83a, 80, 81, 22, 41, 15 Abs. 2, 16 IRG Inhalt: Anordnung der Auslieferungshaft, Einverständnis mit der vereinfachten Auslieferung, Verzicht auf Beachtung des Spezialitätsgrundsatzes |
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Register-Nr. 25 Thüringer Oberlandesgericht |
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| 06.07.07 | 1 Ausl 2/07 | Normen: §§ 10, 83a IRG Inhalt: Auslieferung eines rumänischen Staatsangehörigen nach Rumänien zur Strafvollstreckung Fehlen der Voraussetzungen des § 83a Abs. 1 Nr. 5 IRG; Übersendung der nach § 10 IRG notwendigen Unterlagen; Prüfung der beiderseitigen Strafbarkeit; grundsätzlich keine Prüfung des Tatverdachts im Auslieferungsverfahren |
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| 14.05.07 | 1 Ws 122/07 Ausl 7/06 |
Normen: §§ 2 Abs. 2 S. 1 Anl. 1 Nr. 6101 RVG, 28 IRG Leitsätze: 1. Dem Beistand im Auslieferungsverfahren steht für die Teilnahme an der Vernehmung des Verfolgten nach § 28 IRG eine Terminsgebühr nach Nr. 6101 VVRVG zu (entgegen OLG Hamm, StraFO 2006, 259; OLG Köln, NJW-RR 2007, 71; OLG Dresden, Beschl. v. 06.02.07 - OLG 33 Ausl 84/06). 2. Der Wortlaut der gesetzlichen Regelung und die Bedeutung der Tätigkeit des Beistands im Auslieferungsverfahren sprechen dafür, dass über Verhandlungen nach § 31 IRG hinaus auch gerichtliche Termine nach § 28 IRG die Termingebühr nach Nr. 6101 VVRVG entstehen lassen. |
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| 30.04.07 | Ausl 2/07 | Normen: §§ 83a Abs. 1, 16 IRG; Art. 16 EuAlÜbk Inhalt: Anordnung der vorläufigen Auslieferungshaft gemäß Art. 16 EuAlÜbK, § 16 IRG ; Fehlen der Voraussetzungen des § 83a Abs. 1 Nr. 5 IRG |
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17.12.04 |
Ausl 7/04 |
Normen: §§ 83a, 10 Abs. 2, 29, 80, 81, 83, 15 Abs. 2IRG Inhalt: Zulässigkeit der Auslieferung, Anordnung der Auslieferungshaft, kein Fall des unverzüglichen Alibibeweises, keine Zweifel an der Identität, keine Anhaltspunkte für Tatverdachtsprüfung |
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Bundesverfassungsgericht (Register-Nr. 26) |
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| 04.09.09 | 2 BvR 1826/09 | Normen: Art. 16 Abs. 2 S. 1 GG, § 9 Nr. 2 IRG, § 78c StGB Inhalt: Auslieferung eines griehisch/deutschen Staatsangehörigen zur Strafverfolgung nach Griechenland Aufhebung der Auslieferungsentscheidung und der Bewilligungsentscheidung, Zurückverweisung; "Der Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 10. August 2009 verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 16 Abs. 2 Satz 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip in der Ausprägung als Bestimmtheitsgebot. Eine Auslegung von § 9 Nr. 2 IRG in der Weise, dass bei konkurrierender Gerichtsbarkeit die Auslieferung Deutscher zur Strafverfolgung auch dann zulässig ist, wenn die Tat im Inland wegen Verfolgungsverjährung nicht mehr geahndet werden kann, die Strafverfolgungsbehörden des ersuchenden Staates jedoch Handlungen vorgenommen haben, die „ihrer Art nach“ geeignet wären, die Verjährung nach deutschen Rechtsvorschriften zu unterbrechen, ist unvereinbar mit Art. 16 Abs. 2 Satz 1 GG." (Ziff. 13) |
Link |
| 09.07.07 | 2 BvQ 23/07 | Normen: Art. 3 Abs. 1 GG, §§ 9 Nr. 2, 15, 80 Abs. 1 IRG Leitsatz: Eine Verfassungsbeschwerde gegen einen Beschluss zur Aufrechterhaltung der Auslieferungshaft ist offensichtlich unbegründet, wenn das Kammergericht gemessen an dem Grundrecht des Antragstellers aus Art. 3 Abs. 1 GG in einer summarischen Prüfung vertretbar begründet, dass die Auslieferung nicht von vorneherein als unzulässig erscheint und insbesondere den maßgeblichen Auslandsbezug der Tat feststellt. Inhalt: Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen KG Berlin (4) Ausl. A. 313/06; Ablehnung des Antrags wegen offensichtlicher Unbegründetheit der VerfBeschwerde; Hinweis darauf, dass § 9 Nr. 2 IRG unter Berücksichtigung der Entstehungsgeschichte der Norm Vorrang vor bilateralen Abkommen haben könnte. |
Link |
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24.11.04 |
2 BvR 2236/04 |
Normen: Art. 16 Abs. 2
GG, § 32 Abs. 1
BVerfGG,
§ 81 Abs. 1 IRG "Entscheidungsgründe
(Auszug): 2. Die Verfassungsbeschwerde ist weder von vornherein unzulässig noch offensichtlich unbegründet. Im Hauptsacheverfahren ist die Frage zu klären, ob die angegriffene Entscheidung und damit mittelbar das ihr zu Grunde liegende Gesetz über die Internationale Rechtshilfe in Strafsachen - IRG - (BGBl 1994 I S. 1537) in der Fassung des Gesetzes zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union vom 21. Juli 2004 (BGBl I S. 1748) gegen die verfassungsrechtlichen Vorgaben, insbesondere die in Art. 16 Abs. 2 GG gewährleisteten unverzichtbaren Grundsätze eines freiheitlichen Rechtsstaats verstößt. 3. Die damit gebotene Folgenabwägung führt zum Erlass der im Entscheidungsausspruch näher bezeichneten einstweiligen Anordnung. Erginge die einstweilige Anordnung nicht, erwiese sich die Verfassungsbeschwerde später aber als begründet, so entstünden dem Beschwerdeführer durch die Übergabe an die spanischen Justizbehörden erhebliche und möglicherweise nicht wiedergutzumachende Nachteile. Die Verzögerung der Übergabe des Beschwerdeführers wiegt demgegenüber weniger schwer. Es ist nicht erkennbar, dass das Königreich Spanien bei der Durchsetzung seines Strafverfolgungsanspruchs oder die Bundesrepublik Deutschland im Hinblick auf ihre rechtlichen Verpflichtungen bereits durch die Verzögerung der Auslieferung unwiederbringliche Rechtsnachteile erlitten." |
StV 2005, 29-30 EuGRZ 2004, 667-668 |
| 18.07.05 |
2
BvR 2236/04 |
Verfassungswidrigkeit
des
EuHbG Leitsätze: 1. Art. 16 GG gewährleistet als Grundrecht mit seinem Ausbürgerungs- und Auslieferungsverbot die besondere Verbindung der Bürger zu der von ihnen getragenen frei-heitlichen Rechtsordnung. Der Beziehung des Bürgers zu einem freiheitlichen demokratischen Gemeinwesen entspricht es, dass der Bürger von dieser Vereinigung grundsätzlich nicht ausgeschlossen werden kann. 2. Die in der "Dritten Säule" der Europäischen Union praktizierte Zusammenarbeit einer begrenzten gegenseitigen Anerkennung ist ein auch unter Subsidiaritätsgesichtspunkten (Art. 23 Abs. 1 GG) schonender Weg, um die nationale Identität und Staatlichkeit in einem einheitlichen europäischen Rechtsraum zu wahren. 3. Der Gesetzgeber war beim Erlass des Umsetzungsgesetzes zum Rahmenbeschluss über den Europäischen Haftbefehl verpflichtet, das Ziel des Rahmenbeschlusses so umzusetzen, dass die Einschränkung des Grundrechts auf Auslieferungsfreiheit verhältnismäßig ist. Insbesondere hat der Gesetzgeber über die Beachtung der Wesensgehaltsgarantie hinaus dafür Sorge zu tragen, dass der Eingriff in den Schutzbereich des Art. 16 Abs. 2 GG schonend erfolgt. Dabei muss er beachten, dass mit dem Auslieferungsverbot gerade auch die Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauens-schutzes für den von einer Auslieferung betroffenen Deutschen gewahrt werden sollen. 4. Das Vertrauen des Verfolgten in die eigene Rechtsordnung ist von Art. 16 Abs. 2 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip dann in besonderer Weise geschützt, wenn die dem Auslieferungsersuchen zu Grunde liegende Handlung einen maßgeblichen Inlandsbezug hat. |
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Bundesgerichtshof (Register-Nr. 27) |
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| 15.04.2008 |
4 ARs 22/07 |
Normen: Art. 16 Abs. 2 GG, §§ 1, 9 Nr. 2, 78 ff. IRG, Art. 6 Abs. 1a, 10 EuAlÜbk, Art. 4 EuAlÜbkErgV POL-D Leitsatz: Die nach deutschem Recht eingetretene Verfolgungsverjährung einer Tat, für die auch die deutsche Gerichtsbarkeit begründet ist, steht der Auslieferung eines deutschen Staatsangehörigen auf Grund eines Europäischen Haftbefehls an die Republik Polen entgegen, selbst wenn nach polnischem Recht die Strafverfolgung noch nicht verjährt ist. Entscheidungsgründe (Auszug): "Die Auslieferung nach Polen als Mitgliedstaat der EU richtet sich gem. § 1 Abs. 4 S. 1 IRG nach dem IRG. Nach § 1 Abs. 4 S. 2 IRG gehen die Regelungen im Achten Teil des IRG auch völkerrechtlichen Vereinbarungen vor. Da die §§ 79 ff. IRG keine besonderen Regelungen zur Verjährungsfrage enthalten, finden die übrigen Bestimmungen des IRG auf das Auslieferungsersuchen Anwendung, somit auch § 9 Nr. 2 IRG. (...) Dieses eindeutige und rechtlich leicht nachvollziebare Ergebnis wird jedoch dadurch in Frage gestellt, dass bei Auslieferungen an Mitgliedstaaten der EU 'hilfsweise' völkerrechtliche Vereinbarungen anwendbar bleiben (§ 1 Abs. 4 S. 3 IRG). (...) Ob -wie das vorlegende Gericht im Ergebnis meint - ein für den Vertragspartner günstigerer völkerrechtlicher Vertrag einseitig durch eine nationale Regelung (hier: § 1 Abs. 4 S. 2 und 3 IRG) ignoriert werden darf, erscheint dem Senat (unter Bezugnahme auf die Gesetzesmaterialien) zweifelhaft. (...) Der Senat muss dies jedoch nicht entscheiden. Dem vorlegenden Oberlandesgericht ist nämlich im Ergebnis darin zuzustimmen, dass § 9 Nr. 2 IRG im vorliegenden Fall nicht durch Art. 4 PL-ErgV EuAlÜbk verdrängt wird. Der Vertrag ist auf die Auslieferung deutscher Staatsangehöriger nicht anwendbar. (...) Der Anwendungsbereich des PL-ErgV EuAlÜbk hat auch nicht dadurch eine Ausweitung erfahren, dass mit der Umsetzung des Rahmenbeschlusses vom 13.6.2002 durch das Europäische Haftbefehlsgesetz vom 20.7.2006 die Auslieferung deutscher Staatsangehöriger zm Zwecke der Strafverfolgung zulässig wurde (§ 80 IRG). Das IRG sieht zwar die 'hilfsweise' Anwendung völkerrechtlicher Vereinbarungen vor, aber nur, "soweit sie unmittelbar anwendbares innerstaatliches Recht" geworden sind (§ 1 Abs. 4 S. 3 iVm § 1 Abs. 3 IRG), also nur so, wie sie getroffen und in innerstaatliches Recht umgesetzt worden sind." |
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