Compliance und Krisenbegleitung
Das Strafrecht hat sich aus den Randbereichen des Rechtes in den letzten Jahren emanzipiert, die Arbeitsgemeinschaft Strafrecht des Deutschen Anwaltvereins ist zahlenmäßig die größte aller dort vertretenen zahlreichen Arbeitsgemeinschaften. Im Wirtschaftsstrafrecht zeigt sich die Durchdringung unserer heutigen Rechtslandschaft durch das Strafrecht besonders deutlich. Unternehmen, Firmen, Vorstände, Geschäftsführer, Kaufleute müssen im Rahmen ihrer Tätigkeit eine Vielzahl von Vorschriften beachten, die auch strafrechtlichen Inhalt haben. Übersehbar für den Einzelnen sind diese Vorschriften im Allgemeinen nicht, sie erfordern Spezialwissen. Um zu vermeiden, mit Strafgesetzen in Konflikt zu kommen, entwickelt sich als Mittel der Wahl der Einbezug von strafrechtlicher Erfahrung in eine Compliance Organisation an. Der geschulte Strafrechtler, der mit der Branche und dem Geschäftsfeld seiner Mandantschaft vertraut ist, kennt Warnzeichen, strukturelle Probleme und sich aufbauende strafrechtliche Problemfelder und kann davor warnen, strafrechtlich ungefährliche Konstruktionen vorschlagen und sein Wissen in das Risikomanagement im Rahmen von Compliance einbringen. Es macht in vielen Bereichen der Wirtschaft Sinn, derartige Vorsichtsmaßnahmen zu unternehmen - teilweise werden sie durch das Gesetz bereits gefordert. Im Bereich Compliance ist der Strafrechtler mindestens so gefordert wie seine zivilrechtlichen Kollegen. Zur Vermeidung von Korruptionsvorwürfen, Vorwürfen im Bereich des Außenhandels oder auch zur Verhinderung von Organisationsvorwürfen strafrechtlicher Art ist heute der Strafrechtler berufen.
Für den Fall, dass wirksame Prävention nicht erfolgt ist, kann sich das Unternehmen zur Schadensbegrenzung heute des Unternehmensanwaltes bedienen. Eine Rechtsfigur, die mittlerweile nicht nur rechtlich untermauert, sondern auch in der Praxis akzeptiert ist. Der für das Unternehmen auftretende Anwalt findet insbesondere in den ersten Stadien eines Verfahrens oft besser Gehör bei den Ermittlungsbehörden, als der Individualverteidiger. Zudem ist er in der Lage, eine Interessensvertretung des Unternehmens mit den Interessen der im Unternehmen betroffenen Personen abzugleichen und das Strafverfahren für das Unternehmen möglichst schonend zu führen. Hinzu tritt, dass niemand außer dem Unternehmensanwalt den Geheimnisschutz innerbetrieblicher Sachverhaltsaufklärung gegenüber Ermittlungsbehörden garantieren kann.
Auch in der aktiven Umsetzung im Unternehmen sind wir tätig: Wir konzipiern und installieren Compliance-Systeme und betreuen die Schulung von Mitarbetern ebenso wie Warn- und Krisenhotlines.


