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Kanzlei des Jahre für Wirtschaftsstrafrecht

Unternehmensverteidigung

Das deutsche Recht kennt kein Unternehmensstrafrecht - so bestimmt es das Gesetz. Jedoch: sowohl rechtlich wie auch insbesondere faktisch ist ein Unternehmensstrafrecht schon längst in Kraft. Die Möglichkeit, Unternehmen über die Regeln des Ordnungswidrigkeitenrechtes wie § 30 OWiG für Fehlverhalten seiner Organe abzustrafen existiert schon seit Jahrzehnten, in der letzten Zeit wird sie mit stetig wachsender Häufigkeit genutzt. Faktisch haben sich Staatsanwälte auch daran gewöhnt, über Geldbußen im Millionenbereich, die von den persönlich Betroffenen überhaupt nicht geleistet werden könnten, die Unternehmen zu treffen. Staatsanwälte, die ernsthaft vorschlagen, dreistellige Millionenbeträge als persönliche Geldbuße aufzuerlegen, wissen, dass dies mit dem Individualstrafrecht nichts mehr zu tun hat.

Weitergehend noch ist in den letzten Jahren die alte, früher faktisch wirkungslose Rechtsfigur des "Verfalls" zu plötzlichem, blühendem Leben erwacht. Das Gesetz sieht vor, dass unrechtmäßig erlangte Gewinne aus strafbaren Handlungen nicht nur durch Urteil entzogen werden können, sondern bereits in einer Art vorläufigem Verfahren durch die Staatsanwaltschaft gesichert werden können. Diese einschneidende Maßnahme, die in vielen Fällen das Ende des Unternehmens bedeutet, ist zum Standardinstrumentarium der Strafverfolgung geworden.

Inzwischen hat sich als Gegenreaktion der Unternehmensverteidiger etabliert, der auf gesetzlicher Grundlage die Interessen des Unternehmens vertritt und für dieses im strafrechtlichen Bereich handeln kann. Er hat grundsätzlich die gleichen Rechte wie der Verteidiger einer individuellen Person und ist nur und ausschließlich den Unternehmensinteressen verpflichtet.