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Bundesgerichtshof betont die strafrechtliche Garantenstellung von „Compliance Officers“
...aber auch Angestellte ohne eine solche Berufsbezeichnung kann eine Pflicht zur Verhinderung von Straftaten treffen, entschied der 5. Strafsenat am 17.07.2009 – 5 StR 394/08
Der angeklagte Volljurist war Leiter der Innenrevision und der Rechtsabteilung der Berliner Stadtreinigungsbetriebe und unterließ es, einen für die Kunden in der Vergangenheit negativen Abrechnungsfehler in zukünftigen Abrechnungen zu korrigieren. Das LG Berlin verurteilte ihn daher wegen Beihilfe zum Betrug durch Unterlassen zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen. Seine mit formellen und materiellen Beanstandungen geführte Revision blieb ohne Erfolg.
Der Bundesgerichtshof sah wie das LG den Angeklagten in der Pflicht, nicht nur Nachteile für das Unternehmen selbst zu verhindern, sondern auch aus dem Unternehmen kommende Straftaten gegen Vertragspartner zu beanstanden und zu unterbinden.
Eine solche Garantenstellung kann nach Ansicht des Bundesgerichtshofs auch durch einen Dienstvertrag erfolgen. Freilich reiche der bloße Vertragsschluss dazu nicht aus, entscheidend sei vielmehr die tatsächliche Übernahme des Pflichtenkreises. Sei diese gegeben, komme aber auch der Rechtsform der Übertragung keine Bedeutung zu.
Entscheidend dafür, was nun alles Inhalt der Garantenpflicht sei, komme es auf die Zielrichtung der Beauftragung an. Insbesondere stelle sich die Frage, ob der Mitarbeiter nicht nur Schaden vom eigenen Unternehmen abwenden müsse, sondern darüber hinaus auch die Begehung von Straftaten aus dem Unternehmen heraus zu unterbinden habe. Dabei sei gegebenenfalls die Beschreibung des Dienstpostens zu bewerten. Aus der Stellung als Leiter der Rechtsabteilung oder als Leiter der Innenrevision ergebe sich eine derartige Pflichtenstellung nicht automatisch, wie der BGH betont (Rz. 28):
„Eine derart weitgehende Beauftragung ist bei dem Angeklagten nicht ersichtlich. Nach den Feststellungen war der Angeklagte als Jurist Leiter der Rechtsabteilung und zugleich Leiter der Innenrevision. Er war unmittelbar dem Vorstandsvorsitzenden unterstellt. Zwar gibt es zwischen dem Leiter der Innenrevision und dem so genannten „Compliance Officer“ regelmäßig erhebliche Überschneidungen im Aufgabengebiet (vgl. Bürkle aaO S. 139). Dennoch erscheint es zweifelhaft, dem Leiter der Innenrevision eines Unternehmens eine Garantenstellung auch insoweit zuzuweisen, als er im Sinne des § 13 Abs. 1 StGB verpflichtet ist, Straftaten aus dem Unternehmen zu Lasten Dritter zu unterbinden.“
Für die im Wirtschaftsleben nunmehr vielfältig geschaffenen Posten der „Compliance Officers“ nimmt der Bundesgerichtshof nun an, dass diese regelmäßig eine Garantenpflicht im Sinne des § 13 Abs. 1 StGB treffen wird, auch Straftaten gegenüber Dritten zu unterbinden und deren Fortgang zu verhindern. Der BGH formuliert dies wie folgt (Rz. 26f):
„Der Inhalt und der Umfang der Garantenpflicht bestimmen sich aus dem konkreten Pflichtenkreis, den der Verantwortliche übernommen hat. Dabei ist auf die besonderen Verhältnisse des Unternehmens und den Zweck seiner Beauftragung abzustellen. Entscheidend kommt es auf die Zielrichtung der Beauftragung an, ob sich die Pflichtenstellung des Beauftragten allein darin erschöpft, die unternehmensinternen Prozesse zu optimieren und gegen das Unternehmen gerichtete Pflichtverstöße aufzudecken und zukünftig zu verhindern, oder ob der Beauftragte weitergehende Pflichten dergestalt hat, dass er auch vom Unternehmen ausgehende Rechtsverstöße zu beanstanden und zu unterbinden hat. Unter diesen Gesichtspunkten ist gegebenenfalls die Beschreibung des Dienstpostens zu bewerten.
Eine solche, neuerdings in Großunternehmen als „Compliance“ bezeichnete Ausrichtung, wird im Wirtschaftsleben mittlerweile dadurch umgesetzt, dass so genannte „Compliance Officers“ geschaffen werden (vgl. BGHSt 52, 323, 335; Hauschka, Corporate Compliance 2007 S. 2 ff.). Deren Aufgabengebiet ist die Verhinderung von Rechtsverstößen, insbesondere auch von Straftaten, die aus dem Unternehmen heraus begangen werden und diesem erhebliche Nachteile durch Haftungsrisiken oder Ansehensverlust bringen können (vgl. Bürkle in Hauschka aaO S. 128 ff.). Derartige Beauftragte wird regelmäßig strafrechtlich eine Garantenpflicht im Sinne des § 13 Abs. 1 StGB treffen, solche im Zusammenhang mit der Tätigkeit des Unternehmens stehende Straftaten von Unternehmensangehörigen zu verhindern. Dies ist die notwendige Kehrseite ihrer gegenüber der Unternehmensleitung übernommenen Pflicht, Rechtsverstöße und insbesondere Straftaten zu unterbinden (vgl. Kraft/Winkler CCZ 2009, 29, 32).“
Die Entscheidung des BGH liest sich – insbesondere für Compliance-Beauftragte – erschreckend weitgehend, weil kein Compliance-Beauftragter garantieren kann, dass Mitarbeiter des Unternehmens keine Straftaten begehen, selbst wenn sie entsprechend geschult, auf einen Ethik-Code und nicht strafbares berufliches Handeln dienstvertraglich verpflichtet sind.
Die Annahme einer automatischen Garantenpflicht ist insoweit verfehlt und würde dem Compliance-Beauftragten Unmögliches aufbürden. Ein – bezogen auf die konkrete Straftat – erforderlicher Vorsatz bezogen auf die Unterlassensstraftat im Sinne des § 13 StGB wird im übrigen regelmäßig nicht gegeben sein. Eine Garantenpflicht wird nur dann anzunehmen sein, wenn der Compliance-Beauftragte konkrete Vorgänge mit strafrechtlichem Bezug erkennt und sich nicht bedingungslos für deren sofortige – und grundsätzliche - Beendigung einsetzt.
Zurückgehend zur Entscheidung wäre aber auch bei Mitarbeitern, die nicht in einem derart bezeichneten Dienstverhältnis stehen eine solche Garantenpflicht möglich, wenn es die Umstände ergäben. Beim Angeklagten war dies nach Ansicht des Bundesgerichtshofs deshalb der Fall, weil er konkret mit dem Vorgang befasst war und seine Einbindung zu seinem Pflichtenkreis zählte, insbesondere gegenüber seinem Arbeitgeber als Anstalt des öffentlichen Rechts, der ein gesetzmäßiger Vollzug der ausgeübten Tätigkeit oblag.
Fazit: Die Entscheidung ist in der Allgemeinheit ihrer Aussage zur grundsätzlichen Garantenpflicht des Compliance-Beauftragten nicht haltbar, legt jedoch bei aller Kritik, die sie provozieren wird, Compliance-Mitarbeitern gleichwohl eine schwer zu schulternde Bürde auf.


