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EuGH definiert Aufenthalt und Wohnsitz nach Art. 4 des Rahmenbeschlusses über den Europäischen Haftbefehl
Zur Reichweite der Begriffe „Aufenthalt“ und „Wohnsitz“ im Sinne von Art. 4 Nr. 6 Rb-EuHb (EuGH, Urteil vom 17. Juli 2008, Rs. C-66/08)
Dem Urteil liegt eine Vorlagefrage des Oberlandesgerichts Stuttgart im Rahmen eines Verfahrens über die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls gegen einen polnischen Staatsangehörigen zu Grunde, der in Polen 2002 zu einer Freiheitsstrafe von verurteilt wurde. Der Verfolgte ist derzeit in Deutschland wegen dort begangener Betrugsdelikte inhaftiert und hat seiner Übergabe an die ausstellende Justizbehörde nicht zugestimmt. Das vorlegende Gericht hat insbesondere wissen wollen, ob der Verfolgte die Voraussetzung des Wohnsitzes oder Aufenthalts in Art. 4 Nr. 6 des Rahmenbeschlusses erfüllt, wenngleich er sich möglicherweise unbefugt und nicht ununterbrochen in Deutschland aufhält, hier gewerbsmäßige Straftaten begeht und/oder sich hier in Strafhaft befindet.
Der EuGH stellt klar, dass persönliche Umstände, wie die in der Person des Verfolgten erfüllten, der Annahme, dass eine Person einen „Wohnsitz“ oder „Aufenthalt“ im Sinne des Art. 4 Nr. 6 Rb-EuHb in einem Mitgliedstaat hat, für sich genommen grundsätzlich nicht entgegenstehen (Rn. 49).
Entscheidend sei allein, ob sich die konkrete Situation unter die Begriffe der „Wohnsitz“ oder „Aufenthalt“ subsumieren lässt. Einheitlicher autonomer Auslegung zufolge hat eine gesuchte Person im Vollstreckungsmitgliedstaat „ihren Wohnsitz“, wenn sie dort ihren tatsächlichen Wohnsitz begründet hat und „hält sich dort auf“, wenn sie infolge eines beständigen Verweilens von gewisser Dauer in diesem Mitgliedstaat Bindungen zu diesem Staat von ähnlicher Intensität aufgebaut hat, wie sich aus einem Wohnsitz ergeben (Rn. 54). Diese Begriffsklärung hat allerdings nicht zu Folge, dass persönlichen Umständen wie den vom Vorlagegericht aufgeführten keinerlei Bedeutung beizumessen ist. Vielmehr können diese in die von der vollstreckenden Justizbehörde vorzunehmende Beurteilung einfließen, ob zwischen der gesuchten Person und dem Vollstreckungsmitgliedstaat „Bindungen“ bestehen, die die Feststellung zulassen, dass diese Person unter den Begriff „sich aufhält i.S.d. Art. 4 Nr. 6 Rb-EuHb fällt.


