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Vorteilsgewährung und Sponsoring - Urteil des BGH v. 14.10.2008
BGH konkretisiert die Voraussetzungen der Vorteilsnahme
I. Einleitung
Das Sponsoring und insbesondere das Sportsponsoring erfreut sich in den letzten Jahren zunehmender Beliebtheit. Der Sponsor erhofft sich im Wesentlichen eine Steigerung seines Bekanntheitsgrades aufgrund der öffentlichen Wahrnehmung, eine Verbesserung des Images sowie die Förderung des Abverkaufs von Produkten und Leistungen. Nicht selten begibt sich der Sponsor jedoch auch in die Nähe von strafbaren Handlungen, nämlich dann, wenn er sich Sekundärmotive, wie zum Beispiel die Förderung von Entscheidungen zugunsten des eigenen Unternehmens erhofft und diese dadurch herbeiführen will, dass er Entscheidungsträger zum Beispiel mit ihm im Rahmen des Sponsoringvertrages überlassenen Freikarten bedenkt.
Eine aus Sponsorensicht zu begrüßende Entscheidung des Bundesgerichtshofs sorgte zuletzt für Aufsehen. Der 1. Strafsenat hat mit Urteil vom 14. Oktober 2008 (1 StR 260/08) die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts in der Strafsache Prof. Dr. Utz Claassen verworfen und damit den Freispruch des ehemaligen Vorstandsvorsitzenden der EnBW AG vom Vorwurf der Vorteilsgewährung im Ergebnis bestätigt. Einmal mehr kam vor allem dem für die Gerichte stets schwierig darzulegenden Tatbestandsmerkmal der Unrechtsvereinbarung entscheidende Bedeutung zu.
II. Der Verfahrensgang
1. Die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft Karlsruhe
Dem Urteil des Bundesgerichtshofs lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Vorstandsvorsitzende der EnBW, einer der Hauptsponsoren der FIFA WM 2006, wurde am 18.07.2006 von der Staatsanwaltschaft Karlsruhe wegen Vorteilsgewährung gemäß § 333 Abs. 1 StGB in sieben Fällen angeklagt, nachdem die Staatsanwaltschaft ihn als hinreichend verdächtig ansah, im Vorfeld der Fußballweltmeisterschaft Gutscheine über Karten für Spiele an hochrangige Politiker – unter ihnen der baden-württembergische Ministerpräsident Oettinger, fünf Landesminister und ein Staatssekretär - verteilt zu haben, um dafür etwaige dienstliche Tätigkeiten der bedachten Amtsträger zu honorieren oder zu beeinflussen. Im Ergebnis hat das Landgericht den Angeklagten aus rechtlichen wie auch aus tatsächlichen Gründen freigesprochen.
2. Das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 28.11.2007 (3 KLs 620 Js 13113/06)
Das Landgericht ist zunächst zu dem Ergebnis gekommen, dass die Einladung der Mitglieder der Landesregierung und des Staatssekretärs durch den Angeklagten keinen Vorteil im Sinne des § 333 Abs. 1 StGB – weder materieller, noch immaterieller Art – darstellen würde. Die eingeladenen Personen hätten ohnehin freien Zugang zu den WM-Spielen gehabt, weshalb ihre wirtschaftliche, rechtliche oder persönliche Lage nicht objektiv verbessert wurde. In diesem Zusammenhang verwies die Kammer des Landgerichts darauf, dass es zu den Aufgaben der Mitglieder der Landesregierung gehöre, das Land in der Öffentlichkeit zu repräsentieren, dies auch bei der Fußball-Weltmeisterschaft.
Im Folgenden befasste sich das Landgericht mit einem Beschluss des baden-württembergischen Ministerrates vom 31.05.2005, wonach Ehrenkarten für Veranstaltungen, deren Besuch zu den Repräsentationspflichten eines Regierungsmitgliedes gehören, nicht als Geschenke zu bewerten sind, weshalb sie nicht unter die Genehmigungspflicht fallen würden. Im Hinblick auf die Landesminister und den Ministerpräsidenten sei dies eine Regelung im Sinne des § 333 Abs. 3 StGB, die als Rechtfertigung zur Straflosigkeit führe.
Ein für die Entscheidung des Bundesgerichtshofes weitaus bedeutenderer Teil folgte sodann in den Ausführungen des Landgerichts zum Tatbestandsmerkmal der Unrechtsvereinbarung. Die Unrechtsvereinbarung setzt voraus, dass der Vorteil allgemein im Sinne eines Gegenseitigkeitsverhältnisses mit der Dienstausübung verknüpft wird und er dem Empfänger mit Blick auf seine dienstliche Tätigkeit zugute kommen soll. Ein strafrechtlicher Bezug, so die Richter des Landgericht, sei insbesondere dann fraglich, wenn die Einladung im Rahmen eines bestehenden Sponsoringkonzepts aufgrund der Repräsentations- bzw. Werbefunktion der Eingeladenen ausgesprochen wurde. Zwar solle das Erscheinen bekannter Persönlichkeiten zu Werbezwecken genutzt werden, die Verfolgung kommerzieller Ziele begründe aber noch nicht die Strafbarkeit des Sponsors. In der Einladung hochrangiger Amtsträger als Repräsentanten des Staates zu öffentlichkeitswirksamen Veranstaltungen sei grundsätzlich keine strafbare Vorteilsannahme- oder Gewährung zu sehen.
Die Kammer hat zwar dem Umstand Beachtung geschenkt, dass es bestimmendes Motiv der Einladung sein könne, den Amtsträger unter dem „Deckmantel“ Sponsoring/Repräsentation geneigt zu machen, bei seinen Dienstaufgaben zugunsten des Einladenden zu handeln, für den Nachweis bedürfe es aber gewichtiger Anhaltspunkte, die über das Bestehen von Berührungspunkten zwischen dem Aufgabenbereich des jeweiligen Amtsträgers und dem Betätigungsfeld seines Auftraggebers hinausgehen.
3. Das Urteil des Bundesgerichtshofes vom 14.10.2008 (1 StR 260/08)
Vorweggenommen sei zunächst, dass der Bundesgerichtshof den Freispruch Claassens damit begründet hat, dass dem Angeklagten eine Unrechtsvereinbarung nicht nachzuweisen war. Das Urteil des Landgerichts hat daher einer revisionsrechtlichen Überprüfung standgehalten.
Wenngleich die schriftlichen Urteilsgründe bis dato noch nicht veröffentlicht sind, so verspricht die Pressemitteilung (Nr. 189/2008) eine Präzisierung der rechtlichen Maßstäbe nach denen das Vorliegen einer Unrechtsvereinbarung zu beurteilen ist. Es heißt:
„Er (der Bundesgerichtshof, Anm. des Verfassers) hat herausgestellt, dass die Strafvorschrift der Vorteilsgewährung nicht schon dadurch unanwendbar wird, dass eine Unrechtsvereinbarung in sozialadäquate Handlungen – wie die Durchführung eines für sich gesehen in strafrechtlicher Hinsicht gänzlich unverdächtigen Sponsoringkonzepts – eingebunden wird.“.
Nicht gefolgt ist der Bundesgerichtshof dem Landgericht darin, dass es schon an einem - vom Angeklagten angebotenen oder versprochenem - Vorteil fehle und die Annahme der Eintrittskarten allgemein genehmigt gewesen sei.
Soweit Medienberichte (http://www.spiegel.de/wirtschaft/0,1518,584126,00.html) die weiteren, der Pressemitteilung nicht zu entnehmenden, Urteilsgründe erörtern, ist diesen Berichten zu entnehmen, dass der Vorsitzende Richter des Ersten Senats, Armin Nack, ausgeführt hat, die Grenzziehung zwischen „Repräsentation und Einfluss nehmen“ sei fließend. Ferner habe Nack die Kriterien der Abgrenzung genannt, die im Wesentlichen durch die Stellung der Amtsträger, den Grad der Heimlichkeit, die konkrete Beziehung zur Dienstausübung und den Umfang des Zugewendeten bestimmt werde. Schließlich, und auch hier gilt es die schriftlichen Ausführungen des Senats abzuwarten, sahen die Richter den Beschluss des Ministerrates vom Mai 2005 nicht als Rechtfertigung für den Angeklagten an.
III. Schlussbetrachtung
Sowohl das landgerichtliche Urteil, als auch die zu erwartenden schriftlichen Gründe des Bundesgerichtshofs präzisieren mittelbar die Voraussetzungen für Sponsoren. So zählt ein vorhandenes Sponsoringkonzept zu den unabdingbaren Voraussetzungen der Förderung von Veranstaltungen. Ein Konzept entbindet den Einladenden zwar nicht von jeglicher strafrechtlicher Verantwortlichkeit, kann aber jedenfalls zu seiner Besserstellung führen, soweit die Einladungen in transparenter Weise ausgesprochen werden. Unternehmen sollten stets prüfen, ob sich Berührungspunkte aus der Zusammenarbeit mit dem Amtsträger – oder alternativ aus der Zusammenarbeit im geschäftlichen Verkehr im Hinblick auf eine Strafbarkeit gemäß § 299 Abs. 2 StGB - ergeben. Sollte dies der Fall sein, sind die vom Bundesgerichtshof genannten Kriterien genauestens zu überprüfen, damit durch Ermittlungen der Staatsanwaltschaft eintretende Imageschäden des Unternehmens von Beginn an vermieden werden.



