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01.04.10

Steuerstrafrecht / Steuerhinterziehung / Selbstanzeige

Darf die Steuerfahndung Unterlagen beim Steuerberater beschlagnahmen? Landgericht Essen, Beschluss vom 12.08.2009

In einem instruktiven Beschluss vom 12.08.2009 beschreibt das Landgericht Essen Umfang und Grenzen der Beschlagnahmefreiheit von Mandantenunterlagen beim Steuerberater (Ak-tenzeichen: 56 Qs 7/09).

Im Wesentlichen ging es um folgenden Sachverhalt: Der Beschuldigten wurde die Verkürzung von Umsatzsteuer, Einkommensteuer und Gewerbesteuer für die Jahre 2005-2007 vorgeworfen. Die Verkürzungen hätten aus diversen gewerblichen Tätigkeiten hergerührt. Am 09.02.2009 habe das Finanzamt eine steuerliche Außenprüfung angeordnet (§ 193 AO). Dabei hätten sich erheblich höhere Erlösbeträge ergeben, als zuvor steuerlich erklärt. Dies führte zur Einleitung eines Steuerstrafverfahrens durch das zuständige Finanzamt für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung.

Das Amtsgericht Essen erließ antragsgemäß den Durchsuchungsbeschluss, welcher die Durchsuchung für die Jahre 2005 bis 2007 anordnete und die Anordnung der Beschlagnahme diverser Buchführungsunterlagen für die genannten Zeiträume enthielt, insbesondere von Eingangs- und Ausgangsrechnungen, Kassenbuchaufzeichnungen, Kassenbelegen, Aufzeichnungen über Warenein- und Warenverkäufe, mit Abnehmern und Lieferanten geführten Schriftverkehr, geschlossene Verträge, Inventurlisten, Kontoauszüge, Bestelllisten, Buchführungskonten (auch in elektronischer Form).

Die Beschlagnahme fand am 09.07.2009 statt. Wie im Durchsuchungsbeschluss angeordnet, wurden die Geschäftsräume des Steuerberaters durchsucht. Dabei wurden zehn Stehordner mit Belegen beschlagnahmt. Diese hatte der Steuerberater erhalten, damit die zuvor durchgeführte Außenprüfung in seinen Geschäftsräumen stattfinden kann.

Die Beschwerde des Steuerberaters gegen den Durchsuchungsbeschluss blieb erfolglos.

Das Landgericht stellt fest, dass die Durchsuchung in den Räumen des Steuerberaters nach § 103 I StPO rechtmäßig sei. Der Tatverdacht der Steuerhinterziehung gemäß § 370 I Nr. 1 AO durch Abgabe der möglicherweise unrichtigen Steuererklärungen habe bestanden. Die Durchsuchung habe der Beschlagnahme bestimmter Gegenstände gedient, welche in dem Durchsuchungsbeschluss beschrieben waren. Aufgrund der Außenprüfung sei auch bekannt gewesen, dass sich diese Gegenstände in den Geschäftsräumen des Steuerberaters befinden.

Die Beschlagnahme habe sich auch nicht auf solche Gegenstände bezogen, welche gemäß § 97 StPO beschlagnahmefrei sind, etwa weil sie sich im Gewahrsam eines aussageverweigerungsberechtigten Steuerberaters befinden.

Das Landgericht erörtert, dass zur Frage des Umfangs der Beschlagnahmefreiheit gemäß § 97 StPO unterschiedliche Auffassungen vertreten werden. Teilweise werde vertreten, dass Buchhaltungsunterlagen generell beschlagnahmefrei sind, teilweise dagegen, dass sie ohne Einschränkung beschlagnahmt werden können, weil sich die Beschlagnahmefreiheit nur auf solchen Schriftverkehr beziehe, der während des Mandatsverhältnisses entstanden sei.

Das Landgericht Essen folgt einer vermittelnden Lösung. Es kommt zu dem Ergebnis, dass Buchhaltungsunterlagen eines Beschuldigten beim Steuerberater so lange beschlagnahmefrei sind, als sie der Steuerberatung dienen, längstens also bis zur Erstellung und Freigabe des jeweiligen Jahresabschlusses. Dadurch werde vermieden, dass sich der Steuerpflichtige hinter dem Steuerberater „verstecke“, indem er seine Buchhaltungsunterlagen auf den Steuerberater auslagert und damit einer Verwertung effektiv entzieht.

Im vorliegenden Fall seien die betreffenden Jahresabschlüsse für die Jahre 2005-2007 jedoch offenbar bereits erstellt gewesen (Durchsuchungsbeschluss: 09.02.2009). Die Buchhaltungsunterlagen hätten aus diesem Grund nicht mehr der Steuerberatung dienen können. Daran ändere sich auch dadurch nichts, dass der Steuerpflichtige diese Unterlagen dem Steuerberater nochmals für die Zwecke der Außenprüfung übergeben habe. Denn dies sei ja gerade zum Zwecke der Offenlegung der Unterlagen gegenüber der Finanzverwaltung geschehen. Damit habe der Steuerpflichtige durch die Überlassung der Unterlagen auch seinen steuerlichen Mitwirkungspflichten gemäß § 200 I AO im Rahmen der Außenprüfung gedient. Hierzu habe er auch die Dienste des Steuerberaters in Anspruch nehmen können.

Ein Verstoß gegen das Rechtsstaatsprinzip lege ebenfalls nicht vor. Die Belehrung gemäß § 10 I Betriebsprüfungsordnung, einer Verwaltungsvorschrift, sage nicht aus, dass der Steuerpflichtige im Fall des Verdachts einer Steuerstraftat darüber aufzuklären ist, dass gegen ihn ein Steuerstrafverfahren eingeleitet wird. Wann die Einleitung eines Steuerstrafverfahrens dem Beschuldigten mitzuteilen ist, regele allein § 397 III AO, wobei die Einleitung nach dieser Vorschrift durch die sogenannte „Einleitungsverfügung“ oder durch tatsächliches Verhalten, wie zum Beispiel eine Durchsuchung, die Bekanntgabe des bereits eingeleiteten Verfahrens nebst Zeitpunkt der Einleitung erkennen lässt (vergleiche Matthes, in Kohlmann, Steuerstrafrecht, Kommentar, Band 2, § 397 Randnummer 40.1).

§ 10 I Betriebsprüfungsordnung suspendiere dagegen nur den Fortgang der Außenprüfung und die erheblichen Mitwirkungspflichten gemäß § 200 AO, wenn bei der Außenprüfung der Verdacht einer Straftat aufkomme. Die Vorschrift hindere aber nicht, sonstige Ermittlungsmaßnahmen durchzuführen.

Die Durchsuchung und Beschlagnahme sei auch verhältnismäßig gewesen, ein Tatnachweis der Steuerhinterziehung im gewerblichen Bereich sei ohne Buchhaltungsunterlagen nämlich nur schwer zu führen. Auf die Überlassung von Kopien brauche sich die Finanzbehörde wegen des geringeren Beweiswertes nicht einzulassen.

Das Landgericht kommt allerdings zu dem Schluss, dass zumindest die Beschlagnahmeanordnung als solche (die von der Durchsuchungsanordnung getrennt zu betrachten ist) nicht rechtsfehlerfrei war. Eine Beschlagnahmeanordnung müsse erkennen lassen, welche Unterlagen als Beweismittel in Betracht kommen. Bei wertender Betrachtung sei die im Durchsuchungsbeschluss enthaltene Beschlagnahmeanordnung zu unkonkret gewesen. Statthaftes Rechtsmittel dagegen sei jedoch nicht die Beschwerde gegen die Durchsuchungsanordnung, sondern der Antrag auf richterliche Entscheidung über die Behandlung der sichergestellten Beweismittel. Ein solcher Antrag sei noch nicht gestellt worden, der darauf ergehende Beschluss des Ermittlungsrichters existiere folglich noch gar nicht und könne auch nicht mit einer Beschwerde angegriffen werden. Die Beschwerde sei als Antrag auf richterliche Entscheidung nach § 98 II Satz 2 StPO umzudeuten, über die der Ermittlungsrichter erst noch zu entscheiden habe.

Exkurs:

Vergleiche zur – verneinten – Fernwirkung des strafrechtlich bedenklichen oder sogar strafbaren Ankaufs einer Daten-DVD aus bemakelter Quelle durch Mitarbeiter des Bundesnachrichtendienstes: Landgericht Bochum, Beschluss vom 22.04.2008, 2 Qs 10/08.


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