Kanzlei des Jahre für Wirtschaftsstrafrecht

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10.08.09

Gesetz zur Regelung der Verständigung im Strafverfahren

Am 04.08.2009 ist das Gesetz zur Regelung der Verständigung im Strafverfahren in Kraft getreten, dessen zentrale Vorschrift der neu eingefügte § 257c StPO darstellt.

Der Gesetzgeber hat sich damit gegen die vielfach geforderte sog. „große Lösung“ durch Einführung eines neuen Konsensualverfahrens entschieden. Auch wenn die gesetzliche Regelung im Wesentlichen den vom BGH entwickelten Grundsätzen für die Wirksamkeit von Absprachen im Strafverfahren folgt, ergeben sich zum Teil doch erhebliche Unterschiede. 

Jedenfalls die folgenden, bereits durch den Großen Senat des Bundesgerichtshofs in seinem Vorlagebeschluss vom 3. März 2005 – GSSt 1/04 – aufgeworfenen Fragen beantwortet die Gesetz gewordene „Einladung“ zu Verfahrensabsprachen in Strafsachen nicht: 

 

  • Welche verfahrensrechtlichen Auswirkungen haben Anhörungsdefizite einzelner Beteiligter?
     
  • Welche verfahrensrechtlichen Folgen hat eine fehlerhafte Einführung des Ergebnisses der Verständigung in die Hauptverhandlung?
     
  • Ebenso: welche Folgen hat die fehlende oder fehlerhafte Protokollierung der Verständigung?
     
  • Welche Auswirkungen hat die Verständigung auf das Revisionsverfahren, etwa bei widersprüchlichem Verhalten im Rahmen von Verfahrensrügen?
     

Der Wegfall der Bindungswirkung der Verständigung ist dagegen gesetzlich geregelt worden. Dass dies kraft Gesetzes durch unbestimmte Rechtsbegriffe (Übersehen wesentlicher rechtlicher oder tatsächlicher Umstände, die neu sein können, aber nicht müssen; sowie nicht erwartungsgerechtes Verhalten des Angeklagten in der Hauptverhandlung) herbeigeführt werden soll, lässt angesichts der schwer wiegenden Rechtsfolge und derzeit fehlender Praxiserfahrungen mit dieser Vorschrift Fragen offen, die aus Verteidigersicht besser geklärt sein sollten.

Abzuwarten bleibt, wie die – zwingenden – Kautelen zu Dokumentation und Beteiligung von der Praxis aufgenommen werden. Viele bisher zumindest im Detail nicht offen zu Tage getretene Widersprüche zwischen dem von Amtsaufklärung geprägten Strafverfahren und den zumindest auch durch Verfahrensökonomie motivierten Absprachen könnten dabei deutlich sichtbar werden.

Wir wollen die Regelung im Detail vorstellen:
 

Umfassende Dokumentationspflichten

Der neu eingefügte § 160b StPO bestimmt in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des BGH, dass die Staatsanwaltschaft mit den Verfahrensbeteiligten den Stand des Verfahrens erörtern darf, soweit dies geeignet erscheint das Verfahren zu fördern. Neu ist aber die Pflicht zur Dokumentation der wesentlichen Inhalte dieser Erörterungen in den Akten (§ 160b S. 2 StPO). Der BGH verlangte dagegen nur, dass das Gericht den wesentlichen Inhalt und das Ergebnis von außerhalb der Verhandlung geführten Gesprächen in der Hauptverhandlung offen legt.

Für seitens des Gerichts geführte Gespräche mit den Verfahrensbeteiligten finden sich inhaltsgleiche Vorschriften in § 202a bzw. § 212 StPO, die die Möglichkeit zur Erörterung des Verfahrensstandes im Zwischen- und Hauptverfahren ebenfalls mit der Pflicht zur umfassenden Dokumentation verknüpfen.
 

Zulässiger Inhalt einer Verständigung

§ 257c Abs. 2 StPO legt den zulässigen Inhalt einer Verständigung fest. Dabei stellt Satz 3 noch einmal ausdrücklich klar, dass weder der Schuldspruch noch jegliche Maßregeln der Besserung und Sicherung Gegenstand einer Verständigung sein können. Von der Rechtsprechung war dies bisher nur für die Sicherungsverwahrung geklärt worden.
 

Geständnis keine zwingende Voraussetzung für eine Absprache

Eine wesentliche Neuerung bringt § 257c Abs. 2 S. 2 StPO, der bestimmt, dass ein Geständnis Bestandteil jeder Verständigung „sein soll“. Im Unterschied zu der bisherigen Rechtsprechung ist damit die Ablegung eines (glaubwürdigen) Geständnisses nicht mehr zwingende Voraussetzung für eine Strafmilderung.
 

Zulässigkeit der Benennung einer Strafuntergrenze

Die Vereinbarung einer Punktstrafe ist auch nach der gesetzlichen Neuregelung unzulässig. Jedoch kann das Gericht gemäß § 257c Abs. 3 S. 2 StPO entgegen der Rechtsprechung des BGH nicht nur eine Strafober-, sondern auch eine Strafuntergrenze festlegen. In der Praxis wird diese Neuerung wohl dazu führen, dass die vereinbarte Strafuntergrenze, noch häufiger als bisher die zugesagte Obergrenze, auch die später verhängte Strafe darstellen wird.
 

Gestärkte Position der Staatsanwaltschaft 

Im Unterschied zu der bisherigen Rechtsprechung setzt § 257c Abs. 3 S. 4 StPO die Zustimmung der Staatsanwaltschaft für das Zustandekommen der Verständigung voraus. Zwar war eine Absprache auch bisher faktisch nicht ohne Mitwirkung der Staatsanwaltschaft möglich. Deren Möglichkeiten gegen eine Verständigung vorzugehen erschöpften sich aber in der Einlegung von Rechtsmitteln, die in einer Vielzahl der Fälle wenig erfolgsversprechend war.
 

Erleichterte Voraussetzungen für das Entfallen der Bindungswirkung

§ 257c Abs. 4 StPO regelt die im Vergleich zu der Rechtsprechung des BGH erleichterten Voraussetzungen, unter denen eine Bindung des Gerichts an den Inhalt der Verständigung entfällt. Hierfür genügt nach der Neuregelung, dass rechtliche oder tatsächliche Umstände übersehen worden sind oder sich neu ergeben haben und das Gericht deswegen zu der Überzeugung gelangt, dass der in Aussicht gestellte Strafrahmen nicht mehr tat- oder schuldangemessen ist.

Weiterhin entfällt die Bindungswirkung auch dann kraft Gesetzes, wenn das Prozessverhalten des Angeklagten nicht dem Verhalten entspricht, das der Prognose des Gerichts zu Grunde gelegt worden ist (§ 257c Abs. 4 S. 2 StPO).
 

Verbot eines Rechtsmittelverzichts

Eine Neuerung bringt auch der in § 302 StPO neu eingefügte Satz 2, der bestimmt, dass ein Rechtsmittelverzicht im Falle einer dem Urteil vorausgegangenen Verständigung stets ausgeschlossen ist. Damit geht die Regelung über die vom BGH geforderte qualifizierte Rechtsmittelbelehrung nach einer Absprache weit hinaus.
 

Auswirkungen auf die Praxis

Inwieweit die Neuregelung der Verständigung im Strafverfahren den Bedürfnissen der Praxis Rechnung tragen kann, bleibt abzuwarten. Mit Blick auf die umfassenden Dokumentations-pflichten steht aber zu befürchten, dass die Regelung an der verfahrensrechtlichen Praxis vorbeigeht und prozessökonomische Aspekte von Absprachen an Bedeutung verlieren.

 


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