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Rechtspolitik: Abschaffung der strafbefreienden steuerstrafrechtlichen Selbstanzeige?
Der Baden-Württembergische Justizminister Ulrich Goll (FDP) hat gemäß einem Artikel der Financial Times Deutschland vom 12.04.2010 geäußert, dass die Möglichkeit der strafbefreienden Selbstanzeige gesetzlich eingegrenzt werden solle.
Die Kriterien dieser Eingrenzung klingen zunächst recht unbestimmt. Nicht in den Genuss der Strafbefreiung solle kommen, wer „kaltblütig“ handele und darauf spekuliere, straffrei davonzukommen. Für jahrelange Steuerhinterziehung müsse man bestraft werden. Anders sei es wohl zu bewerten, wenn jemand eine Erbschaft nicht gleich dem Finanzamt meldet.
Die aktuelle Diskussion um die Verwertbarkeit von Datenträgern, die aus rechtlich trüber Quelle stammen, dürfte diese Diskussion allerdings nicht mehr beeinflussen können. Soweit die steuerstrafrechtlichen Taten bereits begangen wurden, könnte auch eine per sofort durchgesetzte Gesetzesänderung weder eine bereits durch Selbstanzeige erlangte Straffreiheit, noch die Möglichkeit der Erlangung der Straffreiheit durch Selbstanzeige für die abgeschlossenen Zeiträume zerstören.
Die gesetzliche Entscheidung des § 371 AO zur nachträglichen Straffreiheit bei Selbstanzeige und Steuernachzahlung für die Zukunft ist nicht änderungsfest. Vergleichbare Vorschriften haben im deutschen Steuerstrafrecht jedoch eine lange und vielfältige Tradition. Die gesetzgeberischen Motive – primär das schlichte Fiskalinteresse – waren immer Antrieb genug gewesen, dem Steuerbürger die Möglichkeit zur nachträglichen Straflosigkeit seines steuerunehrlichen Verhaltens zu geben. Gerade die Welle von Selbstanzeigen in der Folge der „Steuer-CD“ zeigt, wie wirkungsvoll das Instrument ist.
Die Differenzierung in „kaltblütige“ und einfach nur vorsätzliche Steuerhinterziehung scheint in diesem Zusammenhang auch kaum sachgerecht zu sein, von der tatsächlichen Anwendbarkeit solcher Unterscheidungen ganz abzusehen. Im Zweifel würde der Betroffene wohl vorziehen, namentlich sehr hohe Beträge nicht anzugeben, wenn ihm andernfalls eine langjährige Haftstrafe droht (vergleiche nur die Entscheidung des Bundesgerichtshofs zur Strafzumessung bei Steuerhinterziehung im Millionenbereich, Urteil vom 02.12.2008 – 1 StR 416/08).
Dass das Steuerstrafrecht für aktuell-politische, kurzfristige Zwecke nicht taugt, hatte bereits die Diskussion um den verfassungswidrigen, inzwischen abgeschafften Verbrechenstatbestand des § 371a AO erwiesen.



