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LG Magdeburg: Missachtung verbindlicher Mindestlöhne kann zur Strafbarkeit des Arbeitgebers führen
Die Missachtung verbindlicher Mindestlöhne kann zu einer Strafbarkeit des Arbeitgebers wegen Vorenthaltens von Sozialversicherungsbeiträgen gemäß § 266a StGB führen. Dies hat das LG Magdeburg am 29. Juni 2010 (Az. 21 Ns 17/09) entschieden und einen Arbeitgeber zu einer Geldstrafe verurteilt.
Der Angeklagte hatte mit seinem Unternehmen Reinigungskräfte für Toiletten und Waschräume an Autobahnraststätten beschäftigt, für die das Gericht Stundenlöhne von maximal 1,79 € ermittelte. Der gemäß § 5 TVG vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales für allgemeinverbindlich erklärte Tarifvertrag für die Gebäudereinigung sah einen Mindestlohn von 7,68 € pro Stunde vor. Da der Angeklagte die Beiträge zur Sozialversicherung (Kranken-, Renten- und Arbeitslosigkeitsversicherung) nur aus dem tatsächlich gezahltem Lohn und nicht aus dem höheren Mindestlohn bezahlte, ist nach Auffassung des LG Magdeburg der Tatbestand des § 266a StGB, der es unter Androhung einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren verbietet, der Einzugsstelle Beiträge des Arbeitnehmers zur Sozialversicherung vorzuenthalten, erfüllt.
Zuvor hatte das LG Magdeburg 26. März 2009 wie auch das AG Magdeburg als erstinstanzliches Gericht am 9. Oktober 2008 den Angeklagten freigesprochen. Das OLG Naumburg hatte auf die Revision der Staatsanwaltschaft am 8. Juli 2009 (Az: 2 SS 90/09) den Freispruch aufgehoben und klargestellt, dass bei der Festsetzung der an die Sozialkassen abzuführenden Beiträge nicht auf den tatsächlich gezahlten Lohn, sondern auf den Mindestlohn abgestellt werden muss, der den Arbeitnehmerinnen zustand.
Das Urteil fügt sich in die bisherige – auch höchstrichterliche – Rechtsprechung ein. Nach Auffassung des Bundessozialgerichts bemisst sich die Höhe der abzuführenden Sozialabgaben nach dem tariflich vorgeschriebenen und nicht nach dem tatsächlich gezahlten Arbeitsentgelt. Ein Arbeitgeber, der weniger als den Mindestlohn bezahlt, muss trotzdem die Sozialabgaben aus dem Mindestlohn an die Sozialkassen bezahlen. Nach dem Bundesgerichtshof handelt es sich bei § 266a Abs. 1 StGB um eine sozialrechts-akzessorische Strafnorm: Der Umfang der abzuführenden Beiträge bestimmt sich daher, wie die Abführungspflicht selbst, nach materiellem Sozialversicherungsrecht.
Der Tatbestand des § 266a StGB ist daher bereits dann erfüllt, wenn nicht die sozialrechtlich tatsächlich geschuldeten Beiträge an die Sozialkassen abgeführt werden.
Das Urteil hat weit reichende Konsequenzen für Arbeitgeber jener Branchen, in den Tarifverträge für allgemeinverbindlich erklärt worden sind. Dies betrifft neben der Gebäudereinigung etwa insbesondere auch das Baugewerbe. Es ist damit zu rechnen, dass es in diesen Branchen – wie im gesamten Arbeitgeberstrafrecht – in den nächsten Jahren verstärkt zu Ermittlungsverfahren gegen Verantwortliche kommen wird.



