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12.06.10

Neues vom staatlichen Datenhandel

Finanzbehörde kauft erneut „Steuer-CD“

Nachdem bereits im Frühjahr ein Datenträger mit Daten von mehr als 1000 Kunden der Credit Suisse AG von der Finanzverwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen angekauft worden war und gegen diese Bankkunden zwischenzeitlich Ermittlungsverfahren eingeleitet worden sind, berichtet die Presse nunmehr über den Ankauf eines weiteren Datenträgers mit Daten von Kunden schweizerischer Banken.

Dieser Datenträger ist danach für EUR 185.000,00 vom Land Niedersachsen angekauft worden. Der Datenträger soll nach Angaben des Bundesfinanzministeriums mehr als 20.000 Datensätze enthalten. Wie vielen Bankkunden diese Datensätze zuzuordnen sind und welche Banken betroffen sind, ist der Öffentlichkeit bisher nicht bekannt.

Auch hier ist damit zu rechnen, dass die Ermittlungsbehörden kurzfristig gegen die aus den Datenträgern erkennbaren Bankkunden Ermittlungsverfahren einleiten werden, soweit diese die entsprechenden Einkünfte in ihren Steuererklärungen nicht deklariert haben.

Eine grundsätzlich strafbefreiende Selbstanzeige ist für diese Bankkunden noch so lange möglich, bis der Datenträger von den Ermittlungsbehörden ausgewertet und entdeckt worden ist, dass der jeweilige Bankkunde Steuern verkürzt hat. 

Potentiell Betroffene sollten daher so schnell wie möglich anwaltlichen Rat bezüglich einer Selbstanzeige einholen. Deren Anforderungen sind erst jüngst durch ein Urteil des ersten Senats des Bundesgerichtshofes verschärft worden. (Bundesgerichtshof erhöht Anforderungen an eine strafbefreiende Selbstanzeige)

„Pleiten, Pech und Pannen“ bei den Ermittlungsbehörden

Bezüglich der im Frühjahr angekauften Datensammlung mit Kundendaten der Credit Suisse AG wird in der Presse von einer „Panne“ bei den Ermittlungsbehörden berichtet.

Die für ein Verfahren gegen Mitarbeiter der Credit Suisse AG zuständige Staatsanwaltschaft Düsseldorf habe ein - so Presseberichte - „internes Dossier“  an für Verfahren gegen  Bankkunden zuständige Staatsanwaltschaften übermittelt. Wenn das „Dossier“ in die dortigen Ermittlungsakten eingegangen ist, kann es von den Verteidigern der betroffenen Beschuldigten eingesehen werden.

Nach den Presseberichten soll das „Dossier“ die Klarnamen verdeckt ermittelnder Steuerfahnder, sowie Hinweise enthalten, welche die Identifikation des Datendiebes ermöglichen.

Dies erweitert die Möglichkeiten der Verteidiger der beschuldigten Bankkunden Beweisanträge zu dem Erwerb der Daten zu stellen. Dies ist vor dem Hintergrund bedeutsam, dass bei strafbarer Datenweitergabe ein Verwertungsverbot bestehen dürfte.

Mit Ermittlungsmaßnahmen konfrontierten Beschuldigten ist daher zu empfehlen, ihr Recht in Anspruch zu nehmen, als Beschuldigte keine Angaben zur Sache zu machen und zunächst den Rat eines Strafverteidigers einzuholen.

Anzumerken ist noch, dass die vermeintliche „Panne“ lediglich den strafprozessual vorgesehenen Zustand herstellt, dass die der Verteidigung zugänglichen Ermittlungsakten alle Aktenteile enthalten.


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