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BGH erklärt für den Verjährungsbeginn bei Bestechung und Bestechlichkeit die Vornahme der Diensthandlung als maßgeblich
Zum Beginn der Strafverfolgungsverjährung gemäß § 78a StGB bei §§ 332, 334 StGB (BGH, Urteil vom 19. Juni 2008, 3 StR 90/08)
Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs beruht auf einem Urteil des Landgerichts Düsseldorf, das die gegen die Angeklagten wegen des Vorwurfs der Bestechung und Bestechlichkeit geführten Strafverfahren wegen Eintritts der Strafverfolgungsverjährung eingestellt hatte. Beide Delikte seien nach Ansicht des Landgerichts Düsseldorf mit der Annahme der letzten Zahlung bereits beendet gewesen.
Der Bundesgerichtshof vertritt in seinem Urteil jedoch die Ansicht, dass in der hier zugrunde liegenden Fallgestaltung, in der der Bestechende zunächst den Vorteil gewährt und der Amtsträger erst danach die pflichtwidrige Diensthandlung vornimmt, die Verjährung sowohl der Bestechlichkeit als auch der Bestechung erst mit der Vornahme der Diensthandlung beginne.
Ausgehend vom materiellen Beendigungsbegriff begründet er seine Auffassung damit, dass erst durch die letzte Handlung zur Erfüllung der Unrechtsvereinbarung, in diesem Fall also durch die Vornahme der pflichtwidrigen Diensthandlung das Tatunrecht der Bestechlichkeit bzw. Bestechung in vollem Umfang verwirklicht sei.
Denn bei beiden Delikten trete in solchen Fällen durch die Vornahme der Diensthandlung eine Vertiefung des materiellen Unrechts durch Intensivierung der Rechtsgutsverletzung ein: Bei der Bestechlichkeit werde das geschützte Rechtsgut - die Lauterbarkeit der Amtsausübung und das öffentliche Vertrauen in diese - „am nachhaltigsten dadurch beeinträchtigt, dass der durch die Bestechung befangene Amtsträger den „Staatswillen“ tatsächlich verfälscht, indem er die verkaufte pflichtwidrige Handlung ausübt“ und bei der Bestechung erhalte der Täter erst durch die tatsächliche Vornahme der vereinbarten Diensthandlung „die Früchte seiner unlauteren Zuwendung“.
Für den Fall, dass die vereinbarte Diensthandlung ausbleibt, hat der Bundesgerichtshof in einer früheren Entscheidung (BGH NStZ 2004, 41, 42) entschieden, dass Beendigung dann in dem Augenblick eintritt, in dem sich die Unrechtsvereinbarung als endgültig fehlgeschlagen erweist.
Wahrscheinlich weil dieser Zeitpunkt oft nur schwer zu bestimmen sein wird, schlägt der Bundesgerichtshof nun vor, dass man mit Hilfe einer ex-post Betrachtung die jeweilige Tat mit der Unrechtsvereinbarung als beendet ansehen könne, wenn innerhalb der gesetzlichen Verjährungsfrist von fünf Jahren nichts mehr unternommen wurde, um diese zu erfüllen.



