Kanzlei des Jahre für Wirtschaftsstrafrecht

Archiv

30.01.09

Jahressteuergesetz 2009: Verjährung für Steuerstraftaten teilweise verdoppelt

Ende Dezember 2008 trat das Jahressteuergesetz 2009 in Kraft. Neu eingeführt wurde in § 376 Abs. 1 AO eine zehnjährige strafrechtliche Verjährungsfrist ...

... für die in § 370 Abs. 3 Nr. 1 bis 5 AO aufgeführten besonders schweren Fälle der Steuerhinterziehung. Ursprünglich sollte – begründet mit einem Bedürfnis auf Herstellung einer generellen Parallelität zwischen steuerrechtlicher und steuerstrafrechtlicher Verjährung – die strafrechtliche Verjährung jeder Steuerhinterziehung gemäß § 370 AO auf zehn Jahre angehoben werden (siehe Bundestags-Drucksache Nr. 16/10189, S. 82). So weit ging der Gesetzgeber zwar nicht.

Der Gesetz gewordenen Regelung stehen gleichwohl erhebliche dogmatische und rechtspolitische Bedenken entgegen.

1. Transparenz von Vorschriften: „Zersplitterung“ der bisher einheitlich geregelten Verjährungsvorschriften

Die Dauer der Verjährung einer Steuerstraftat bestimmte sich bisher nach den allgemeinen Vorschriften der §§ 78 ff. StGB. Maßgeblich für die im jeweiligen Fall anwendbare Verjährungsfrist ist das Höchstmaß des Regelstrafrahmens des einschlägigen Delikts. Im Fall der Steuerhinterziehung nach § 370 Abs. 1 AO beträgt das Höchstmaß der Strafandrohung bis zu fünf Jahre, so dass die Verjährungsfrist nach § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB fünf Jahre beträgt. Die Neuregelung des Jahressteuergesetzes 2009 ist nicht aus dem Strafgesetzbuch ersichtlich, die Einheitlichkeit wurde aufgegeben.

Die Schaffung von Sonderverjährungsregeln in Nebengesetzen vermindert zugleich unnötig die bisher durch die bewährte einheitliche Regelung gewährleistete Transparenz.

2. Systematisch ungereimte Verlängerung der Verjährung bei einem Regelbeispiel

Mit Schaffung eines zweigleisigen Verjährungssystems im Rahmen der Steuerstraftaten weicht der Gesetzgeber auch von dem Grundsatz ab, dass die Länge der jeweils einschlägigen Verjährungsfrist durch das vom verwirklichten Tatbestand angedrohte Strafmaß bestimmt wird (siehe Schmidt, in Leipziger Kommentar, § 78 StGB Rn. 18). Der Unrechtstypus einer Tat wird durch die Verwirklichung eines Regelbeispiels, wie es in § 370 Abs. 3 AO enthalten sind, aber gerade nicht verändert, da es sich bei den Regelbeispielen eben nicht um selbstständige Qualifikationstatbestände handelt. Die Regelbeispiele sind Strafzumessungsregeln und unterliegen einer wertenden Betrachtung des Einzelfalls in Hinblick auf Tatumstände und Persönlichkeit des Täters durch den Richter. Aus diesem Grund ordnet § 78 Abs. 4 StGB an, dass bei der Bestimmung des Höchstmaßes der Strafe die Strafandrohung des Grunddeliktes ohne Berücksichtigung der besonders schweren Fälle maßgeblich ist. Diese Einordnung der Regelbeispiele wird untermauert durch § 12 Abs. 3 StGB, wonach auch für die Einteilung der Delikte in Vergehen und Verbrechen der durch besonders schwere Fälle veränderte Strafrahmen außer Betracht zu bleiben hat.

Auch die vom Gesetzgeber für die Änderung in ihrer ursprünglichen Form (nämlich: jede Steuerhinterziehung verjährt strafrechtlich erst nach zehn Jahren) gegebene Begründung kann weder für die ursprüngliche, noch für die im Dezember 2008 in Kraft getretene Regelung überzeugen. Es ist kein durch das Strafrecht zu schützendes Rechtsgut oder Interesse, im Steuerrecht Gleichlauf zwischen Festsetzungsverjährung und strafrechtlicher Ahndung zu schaffen (vergleiche BT-DrS. 16/10189, S. 82). Es bleibt unbeantwortet, welche Motive hinter diesem Bedürfnis nach formalem Gleichlauf stehen. Die optische Angleichung zwischen (Steuersonder-)Verwaltungsrecht und Strafrecht ist kein Rechtsgut, das über ein bewährtes und in sich schlüssiges System der strafrechtlichen Verjährung zu stellen wäre.

3. Widersprüchliche Verweistechnik

Der Verweis aus § 376 Abs. 1 AO heraus selbst ist widerspruchsbehaftet. Der erhöhte Strafrahmen für die besonders schweren Fälle ist in § 370 Abs. 3 S. 1 AO normiert. Hierauf verweist § 376 Abs. 1 AO jedoch nicht, sondern nur auf die in § 370 Abs. 3 S.2 AO enthaltenden Regelbeispiele. Dies ist der falsche Anknüpfungspunkt zur Bestimmung der Verjährungsdauer, da die Nennung der Regelbeispiele eine Konkretisierung typischer Begehensweisen darstellt und eben nicht für sich genommen eine Erhöhung des Strafrahmens zur Folge hat (vergleiche Wegner, PStR 2009, 33, 35).

4. Die Frage nach den Folgen der Änderung

Es stellt sich die Frage, ob die Neuregelung praxistauglich ist. Ob ein verjährungsverlängerndes Regelbeispiel vorliegt, dürfte in der Regel jedenfalls noch nicht im Ermittlungsverfahren feststellbar sein, sondern erst in der Hauptverhandlung auf Grund einer umfassenden Betrachtung der individuellen Umstände von Angeklagtem und Tat. Der für die Anordnung von Zwangsmaßnahmen zuständige Ermittlungsrichter wird dies auf Grund der Fülle der zu bearbeitenden Fälle und damit einhergehender Beschränkung der Prüfungsdichte jedenfalls regelmäßig nicht leisten können. Vermeintliche „Pannen“ wie das unterbliebene Anordnen von Zwangsmaßnahmen zur Verjährungsunterbrechung werden dadurch nicht beseitigt. Vielmehr trägt der Ermittlungsrichter – oft in einem frühen Stadium des Verfahrens – nun zusätzlich das Risiko der Anordnung von Zwangsmaßnahmen wegen vermeintlicher besonders schwerer Fälle, obwohl sich später – in der Hauptverhandlung – herausstellt, dass mangels Regelbeispiels von vornherein Verjährung eingetreten war. Der dadurch angerichtete Schaden lässt sich sicher nicht in der oft geringen pekuniären Strafrechtsentschädigung ausdrücken, die dem Freigesprochenen dann zustünde.

Es ist auch zu bezweifeln, ob dies Staatsanwaltschaften und Steuerfahndern Arbeitsentlastung qua „Verjährungsfristverlängerung“ schafft – die bisherige Regelung führte zugleich dazu, dass der Fokus auf das aktuellere Unrecht gerichtet ist. Ältere und damit vielfach schwer nachweisbare Vorwürfe konnten dadurch aus dem Verfahren ausgeschieden werden – ohne dass dies zwangsläufig zur Verminderung der Steuereinnahmen führte. Denn die steuerrechtliche Festsetzungsfrist bei Steuerhinterziehung beträgt nicht erst seit Dezember 2008 zehn Jahre (§ 169 Abs. 1 S. 2 AO).


Nachrichten Archiv: