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31.05.10

Bundesgerichtshof erhöht Anforderungen an eine strafbefreiende Selbstanzeige

Die Vorschrift des § 371 AO verschafft grundsätzlich die Möglichkeit durch die Berichtigung unrichtiger oder unvollständiger Angaben in früheren Steuererklärungen Straffreiheit zu erlangen. Voraussetzung ist unter anderem, dass die verkürzte Steuer fristgerecht nachgezahlt wird. 

 

Zu weiteren Voraussetzungen hat der für Steuerstrafsachen zuständige 1. Senat des Bundesgerichtshofes in einem aktuellen Beschluss vom 20.05.2010 – 1 StR 577/09 - Stellung genommen. Hierbei wurden die Anforderungen an eine strafbefreiende Selbstanzeige deutlich erhöht. Die Vorschrift des § 371 AO sei als Ausnahmevorschrift restriktiv auszulegen.

 

Dies geschieht zunächst hinsichtlich der Zulässigkeit einer Teilselbstanzeige. Dies betrifft den Fall, dass von mehreren unrichtigen oder unvollständigen Angaben in einer Steuererklärung nur einige berichtigt werden; so z.B. wenn nur die Einkünfte aus einem bisher verschwiegenen Auslandskonto nacherklärt werden, daneben aber noch ein weiteres  Auslandskonto verschwiegen wurde. Nach der bisherigen Rechtsprechung konnte hierdurch Straffreiheit bezüglich der nacherklärten Einkünfte erlangt werden. Nunmehr hat der Senat entschieden, dass in einem solchen Fall auch hinsichtlich der offenbarten Einkünfte keine Straffreiheit eintritt.

 

Daneben hat der Senat zur Sperrwirkung bereits begonnener Ermittlungsmaßnahmen bei dem Steuerpflichtigen Stellung genommen. Straffreiheit kann durch eine Selbstanzeige nicht mehr erlangt werden, wenn ein Finanzbeamter zur steuerlichen Prüfung oder zur Ermittlung einer Steuerstraftat erschienen ist. Letzteres betrifft in der Regel Durchsuchungen der Steuerfahndung bei dem Steuerpflichtigen. Diese beziehen sich nach dem Durchsuchungsbeschluss auf bestimmte Steuern und Jahre. Hier stellt sich die Frage, ob nach einer solchen Durchsuchung noch eine strafbefreiende Selbstanzeige für andere Steuerarten und Jahre möglich ist. Der Senat hat jetzt entschieden, dass eine strafbefreiende Selbstanzeige für solche anderen Jahre nicht möglich ist, bezüglich derer bei üblichem Gang des Ermittlungsverfahrens zu erwarten ist, dass sie im Laufe der weiteren Ermittlungen ohnehin in die Überprüfung einbezogen würden. Dies sei jedenfalls stets dann der Fall, wenn sich die neuen Tatvorwürfe lediglich auf weitere Besteuerungszeiträume hinsichtlich derselben Steuerarten bei identischen Einkunftsquellen erstrecken. Erfolgt somit etwa eine Durchsuchung wegen verschwiegener Kapitaleinkünfte aus einem Auslandskonto in den Jahren 2007 bis 2009, ist eine strafbefreiende Selbstanzeige auch nicht mehr für auf diesem Konto in anderen Jahren zugeflossene Erträge möglich.

 

Ebenso kann Straffreiheit nicht mehr erlangt werden, wenn die Tat im Zeitpunkt der Selbstanzeige ganz oder zum Teil bereits entdeckt war und der Täter dies wusste oder damit rechnen musste. Der Senat führt aus, dass für eine solche Entdeckung kein hinreichender Tatverdacht erforderlich ist. In der Regel sei eine Tatentdeckung bereits dann anzunehmen, wenn unter Berücksichtigung der zur Steuerquelle oder zum Auffinden der Steuerquelle bekannten weiteren Umstände nach allgemeiner kriminalistischer Erfahrung eine Steuerstraftat oder Steuerordnungswidrigkeit nahe liegt. Dies ist stets der Fall, wenn der Abgleich mit den Steuererklärungen des Steuerpflichtigen ergibt, dass die entdeckte Steuerquelle nicht oder unvollständig angegeben wurde. Eine Entdeckung könne aber auch schon vorliegen, wenn eine Steuerquelle entdeckt wird, bei welcher die Art und Weise der Verschleierung nach kriminalistischer Erfahrung ein signifikantes Indiz für unvollständige oder unrichtige Angaben ist. Hiermit könnte etwa ein ausländisches Nummernkonto oder der Bezug von Einkünften über eine steuerlich nicht anzuerkennende ausländische Stiftung angesprochen sein.

 

Ist etwa die Steuerfahndung im Besitz einer Datei mit den Inhabern und Erträgen eines solchen Nummernkontos, so könnte der Senat danach eine Tatentdeckung schon annehmen, wenn die Steuerfahndung den Namen des Kontoinhabers zur Kenntnis nimmt, auch wenn noch kein Abgleich mit der Steuererklärung erfolgt ist.

 

Auch sind nach Auffassung des Senats keine hohen Anforderungen an die Annahme des Kennenmüssens der Tatentdeckung zu stellen.

 

Schließlich bestätigt der Senat die bereits bestehende Rechtsprechung, dass eine – in der Praxis verbreitete und häufig auch von den Finanzbehörden akzeptierte – gestufte Selbstanzeige, bei welcher zunächst nur die Steuerquelle, nicht jedoch die Höhe der verschwiegenen Einkünfte benannt wird, keine strafbefreiende Wirkung hat. Die Selbstanzeige muss bereits auf der ersten Stufe alle erforderlichen Angaben über die steuerlich erheblichen Tatsachen enthalten. Allerdings lässt der Senat bei fehlenden Belegen ausdrücklich zunächst eine Schätzung der Höhe der Einkünfte zu.

 

Der Beschluss hat zur Folge, dass wegen der Unzulässigkeit einer Teilselbstanzeige sichergestellt werden muss, dass alle Unrichtigkeiten in der Selbstanzeige berichtigt werden. Dies erfordert noch größere Sorgfalt bei der Aufarbeitung und steuerrechtlichen Bewertung des Sachverhaltes. Zugleich muss wegen der teilweisen Vorverlagerung des Zeitpunktes der Tatentdeckung in Fällen drohender Tatentdeckung noch schneller reagiert werden. Die Anforderungen an eine fachkundige Begleitung einer Selbstanzeige haben sich daher durch diesen Beschluss weiter erhöht.                         


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