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Bundesverfassungsgericht erklärt Beschluss zur Durchsuchung der Büroräume eines Rechtsanwalts für verfassungswidrig
Am 5.Mai 2008 hat das Bundesverfassungsgericht einen Durchsuchungsbeschluss für verfassungswidrig erklärt, mit dem die Durchsuchung der Wohnung und Büroräume eines Strafverteidigers angeordnet wurde.
Der Rechtsanwalt sollte einen Richter in einem strafrechtlichen Beschwerdeschriftsatz beleidigt haben. Dieser Schriftsatz wandte sich gegen einen Durchsuchungsbeschluss gegen einen Mandanten des Anwalts. Der Anwalt warf dem Richter unter anderem vor, „wider besseres Wissen“ Tatsachen falsch dargestellt, einen Betrag von 400.000 € „hinzugemogelt“ und sich gegenüber einer bestimmten Sachverhaltskonstellation „stur nicht erkennend“ gestellt zu haben. Der Richter erstattete Strafanzeige, und das Amtsgericht Osnabrück erließ auf Antrag der Staatsanwaltschaft einen Durchsuchungsbeschluss mit dem Ziel, „Handakten und Unterlagen“ aufzufinden, „aus denen sich ergibt, ob der Beschuldigte wider besseres Wissen gehandelt hat und was Grundlage seiner Behauptungen (…) ist.“ Die Begründung lautete, der Beschuldigte sei verdächtig sei, den Richter beleidigt und zu Unrecht einer Rechtsbeugung verdächtigt zu haben. Bei der Durchsuchung in den Kanzleiräumen gab der Anwalt dann eine Akte und verschiedene Unterlagen aus dem Verfahren seines Mandanten heraus.
Die Beschwerde gegen den Beschluss blieb erfolglos, so dass der Verteidiger das Bundesverfassungsgericht anrief. Dieses fand deutlich Worte. Zuerst legte es grundsätzlich dar, dass in der Durchsuchung auch beruflich genutzter Räume ein schwerwiegender Eingriff in das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 Abs. 1 GG) zu sehen sei (stRspr. BVerfGE 97, 228, 265). Selbst wenn eine solche Durchsuchung nicht unmittelbar den Schutzbereich der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) berühre, müssen die Strafverfolgungsbehörden das Ausmaß auch der mittelbaren Beeinträchtigung der beruflichen Tätigkeit des Betroffenen berücksichtigen. Es sei gerade die „herausgehobene“ Bedeutung der Berufsausübung eines Anwalts für die Rechtspflege und die Wahrung der Rechte seines Mandanten, die eine „besonders sorgfältige Beachtung“ der Eingriffsvoraussetzungen und des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit fordern. Gegen diese Anforderungen werde dann verstoßen, wenn sich „sachlich zureichende plausible Gründe für eine Durchsuchung“ nicht mehr finden ließen. Diese müssen sich aus dem Beschluss selbst ergeben. Derart „sachlich plausible Gründe“ konnte das Bundesverfassungsgericht in dem Beschluss nicht mehr finden. Es verwundert sehr, dass es zu dieser Feststellung einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts bedurfte.
Zwei Kritikpunkte des Bundesverfassungsgericht sollen besonders hervorgehoben werden: Der Senat hat eine Durchsuchung der Wohnung als auch der Kanzleiräumen als nicht erforderlich kritisiert. Weder sei zweifelhaft gewesen, dass die Äußerungen tatsächlich vom Anwalt vorgenommen wurden noch seien in dem Beschluss Anhaltspunkte genannt, wonach sich relevante Unterlagen in der Privatwohnung befinden könnten. Das heißt: alle erheblichen Tatsachen befanden sich in den Schriftsätzen, alles Andere im Kopf des Rechtsanwalts, der einer Durchsuchung nicht zugänglich ist. Erheblich sei zudem, dass das Gericht nicht die Schwere des Tatvorwurfs mit den berührten Grundrechten abgewogen hat. Dabei falle besonders die Verteidigertätigkeit ins Gewicht, da die Straftat, wegen der ermittelt wurde, in engem Zusammenhang mit dieser stand. Die Rechte des Mandanten und sein Vertrauensverhältnis zu seinem Anwalt waren hier in besonderer Weise betroffen aber nicht adäquat (d.h. gar nicht) abgewogen worden. Hinzu kam, dass die gesuchten Unterlagen für § 185 StGB keine Rolle spielten, da eine erweisliche Unwahrheit der Äußerungen jedenfalls für den Tatbestand des § 185 StGB irrelevant waren. Es ging um die vom Verteidiger gegenüber dem Richter vorgenommene Unterstellung, den Sachverhalt zu Lasten seines Mandanten bewusst falsch dargestellt zu haben, nicht das Bestreiten bestimmter Tatsachen.
Hinter dem sachlichen Duktus des Bundesverfassungsgerichts stehen mahnende Worte: Ohne Augenmaß und ausreichend materiell-strafrechtlicher Würdigung hat ein Ermittlungsrichter, bestätigt durch das Beschwerdegericht, einen Durchsuchungsbeschluss erlassen, der fundamentale Rechte von Verteidiger und Mandant missachtet und zudem leichtfertig und unausgesprochen Interessen der Strafverfolgung vor die berufliche Freiheit gestellt hat.



