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31.05.10

BGH: Auch die Ausfuhr nicht ausdrücklich verbotener Güter kann nach dem Außenwirtschaftsgesetz strafbar sein

Mit Beschluss vom 19.1.2010 (Az.: StB 27/09) hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs entschieden, dass einer Strafbarkeit nach dem Außenwirtschaftsgesetz (AWG) wegen der Ausfuhr nicht ausdrücklich als verboten eingestufter Waren der Vorrang des Gemeinschaftsrechts nicht entgegenstehe.

Die Entscheidung beruht auf einer sofortigen Beschwerde der Generalbundesanwaltschaft, die sich gegen einen Nichteröffnungsbeschluss des Oberlandesgerichts München richtet. Dem Angeschuldigten werden – neben geheimdienstlicher Tätigkeit gegen die Bundesrepublik – 29 Verstöße gegen das Außenwirtschaftsgesetz (AWG) vorgeworfen. Er soll seit Ende der 1980er Jahre über von ihm im Ausland gegründete Gesellschaften unter anderem spezielle Werkzeuge zur Metallbearbeitung und Zubehör für chemische Anlagen an die iranische Rüstungsindustrie geliefert haben. Diese Waren wurden mehrheitlich weder von der nationalen Ausfuhrliste (Anhang I zu § 5 AWV) noch der so genannten Dual-Use-Liste (Anhang I zur Verordnung (EG) Nr. 1334/2000) erfasst, waren aber dennoch zur Produktion von Rüstungsgütern geeignet, so dass eine Strafbarkeit nach § 34 Abs. 2 Nr. 3 AWG in Verbindung mit § 5c Abs. 2  AWV, der ein Genehmigungserfordernis bei Lieferungen von Waren für militärische Zwecke in bestimmte Staaten statuiert, in Betracht käme.

Das Oberlandesgericht München hatte die Eröffnung des Hauptverfahrens unter anderem mit der Begründung abgelehnt, eine Verurteilung sei aus rechtlichen Gründen nicht hinreichend wahrscheinlich. Denn die Vorschriften des § 5c Abs. 2 AWV, § 34 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 3 AWG seien mit höherrangigem europäischen Gemeinschaftsrecht unvereinbar und daher unanwendbar.

Dem ist der Bundesgerichtshof in dem nun vorliegenden Beschluss entgegengetreten und hat das Hauptverfahren vor dem Oberlandesgericht München eröffnet. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs bestehen keine Anhaltspunkte für eine Gemeinschaftswidrigkeit und damit Nichtanwendbarkeit von § 5c Abs. 2 AWV. Die Vorschrift sei vielmehr von der Öffnungsklausel des Art. 5 Abs. 1 der damaligen Fassung der Dual-Use-Verordnung (Art. 8 Abs. 1 der nunmehr geltenden Fassung) erfasst, der die Mitgliedsstaaten ermächtigt, die Ausfuhr von nicht in der Dual-Use-Liste aufgeführten Gütern aus Gründen der öffentlichen Sicherheit zu untersagen oder vom Erfordernis einer Genehmigung abhängig zu machen. Die Einschätzung, ob eine Gefährdung für die öffentliche Sicherheit vorliege, sei Sache des Mitgliedsstaates.

Diesem stehe insoweit unter Beachtung des Gemeinschaftsrechts und insbesondere des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Beurteilungsspielraum zu, innerhalb dessen er bestimmen könne, auf welchem Niveau er den Schutz der öffentlichen Sicherheit gewährleisten wolle und welche Maßnahmen er zur Erreichung des angestrebten Schutzniveaus für erforderlich halte. Hierbei sei zu berücksichtigen, dass jeder Mitgliedsstaat besondere Sicherheitsinteressen haben könne, etwa wegen seiner geographischen Lage, seiner Geschichte, wegen seiner inneren Situation oder besonderer äußerer Bedrohungen.

Die Vorschrift des § 5c AWV finde – wie sich bereits aus ihrer Überschrift ergebe – ihre nationale Ermächtigungsgrundlage in § 7 Abs. 1 AWG. Nach § 7 Abs. 1 Nr. 3 AWG könnten Rechtsgeschäfte und Handlungen im Außenwirtschaftsverkehr beschränkt werden, um zu verhüten, dass die auswärtigen Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland erheblich gestört werden. Eine derartige Störung der auswärtigen Beziehungen sei im Fall der Lieferung von Gütern zu Rüstungszwecken an den Iran insbesondere angesichts der aggressiven Haltung der iranischen Regierung gegenüber Israel und der Unterstützung von Organisationen wie der Hamas zu befürchten.

Dieses nationale Regelungsziel, derartige Störungen der auswärtigen Beziehungen der Bundesrepublik zu verhindern, unterfalle dem gemeinschaftsrechtlichen Begriff der öffentlichen Sicherheit, so dass darauf beruhende nationale Ausfuhrbeschränkungen nicht von der Sperrwirkung der Dual-Use-Verordnung erfasst würden. Die Bundesrepublik habe insoweit eine eigene, nicht von der Unionszuständigkeit des damaligen Art. 133 EGV (nunmehr: Art. 207 AEUV) gesperrte, Kompetenz zum Erlass nationaler Vorschriften zur (weiteren) Kontrolle von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck und hiervon ermessensfehlerfrei Gebrauch gemacht.

Die Blankettstrafnorm des § 34 AWG eröffnet ein weites strafrechtliches Einfallstor für Strafbarkeitsrisiken im Außenwirtschaftsverkehr. Es obliegt der Unternehmensleitung, für die Einhaltung außenwirtschaftsrechtlicher Vorschriften Sorge zu tragen, insbesondere der korrekten Anmeldung von Ausfuhren gegenüber dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfahrtskontrolle (BAFA). Ein probater Weg ist die Bestimmung eines fachlich kompetenten Außenwirtschaftsverantwortlichen.


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