Aktuelles im Bereich Strafrecht
Finanzbehörden wollen erneut rechtswidrig beschaffte Bankdaten ankaufen - Betroffene sollten jetzt schnell und richtig handeln
Nach Medienberichten ist erneut ein Informant an die Finanzbehörden herangetreten, um gegen ein hohes Entgelt wohl auf rechtswidrige Weise beschaffte Bankdaten Schweizer Banken anzudienen. Die Finanzbehörden scheinen – mit Rückendeckung aus der Politik – zum Ankauf entschlossen zu sein.
Wie sollen sich potentiell Betroffene in dieser Situation verhalten ?
Auch wenn selbstverständlich eine Beratungsempfehlung nur im Einzelfall nach Kenntnis aller Fakten gegeben werden kann, lässt sich zu dem Themenkomplex des Ankaufs rechtswidrig beschaffter Bankdaten durch die Finanzbehörden allgemein Folgendes anmerken:
Entgegen Medienberichten ist bei den sogenannten Liechtenstein-Fällen, bei denen es zum Ankauf von Bankdaten einer Liechtensteiner Bank - damals unter Mithilfe des Bundesnachrichtendienstes - gegen einen hohen Millionenbetrag gekommen war, nicht höchstrichterlich geklärt worden, dass dort die Beschaffung der Daten durch die Finanzbehörden rechtmäßig war und keinem Verwertungsverbot unterlag. Tatsächlich ist der Bundesgerichtshof mit dieser Frage bis heute nicht befasst worden, da die bereits abgeschlossenen Verfahren entweder noch im Rahmen der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen nach Zahlung einer Geldauflage eingestellt wurden oder die Beschuldigten Geld oder Bewährungsstrafen akzeptierten ohne die Frage des Verwertungsverbotes in letzter Instanz gerichtlich klären zu lassen.
Gegen die Verwertung entsprechender Bankdaten bestehen in rechtlicher Hinsicht erhebliche Bedenken, welche ein Beweisverwertungsverbot nahelegen. Sollte die Beschaffung beziehungsweise Weitergabe der Daten durch den Informanten – Einzelheiten hierzu sind noch nicht bekannt – etwa nach § 17 II Nr. 2 UWG strafbar sein, so würde es sich um eine rechtswidrige Beweisermittlung handeln. Zwar führt eine solche nicht in jedem Fall zu einem Beweisverwertungsverbot, sondern es sind nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im Einzelfall die Interessen des Beschuldigten mit dem Interesse an der Erforschung der Wahrheit durch das Gericht abzuwägen. Zu den von der Rechtsprechung anerkannten Fallkonstellationen für ein Verwertungsverbot gehören jedoch bewusst rechtswidrig verschaffte Informationen und schwere Rechtsmängel. Beides liegt beim Ankauf auf strafbare Weise erlangter Daten nahe.
Zu beachten ist allerdings, dass sich die Chancen für die Durchsetzung eines Verwertungsverbotes erheblich vermindern, wenn der Beschuldigte – etwa nachdem er während einer Durchsuchung mit den auf rechtswidrige Weise beschafften Kontounterlagen konfrontiert wird – deren Richtigkeit einräumt, beziehungsweise selbst anschließend noch zusätzliche Kontounterlagen beschafft. Nach der Rechtsprechung führen Verfahrensverstöße grundsätzlich nicht zu einer Fernwirkung dahingehend, dass auch ein solches Geständnis oder nachträglich eingereichte Kontounterlagen einem Verwertungsverbot unterliegen dürften.
Dies kann nur dadurch vermieden werden, dass sich der Beschuldigte von Anfang an auf sein Schweigerecht beruft. Er kann dann später in Absprache mit der Verteidigung immer noch in Ruhe entscheiden, ob eine Kooperation mit den Ermittlungsbehörden erfolgen soll.
In jedem Fall besser ist es jedoch, zu handeln, bevor die Ermittlungsbehörden erscheinen.
Durch eine rechtzeitige Selbstanzeige kann Straffreiheit erlangt werden, sofern die hinterzogene Steuer fristgerecht nachgezahlt wird. Eine solche strafbefreiende Selbstanzeige ist nur dann nicht mehr möglich, wenn entweder ein Amtsträger der Finanzbehörde zur steuerlichen Prüfung oder zur Ermittlung einer Steuerstraftat oder einer Steuerordnungswidrigkeit bei dem Steuerpflichtigen erschienen ist oder ihm die Einleitung des Straf- oder Bußgeldverfahrens wegen der Tat bekannt gegeben worden ist oder wenn die Tat im Zeitpunkt der Berichtigung ganz oder zum Teil bereits entdeckt war.
Eine Entdeckung für den jeweiligen Steuerpflichtigen tritt erst dann ein, wenn die Ermittlungsbehörden im Rahmen der Auswertung der erhaltenen Bankdaten, diese mit den Steuererklärungen des konkreten Beschuldigten abgeglichen und festgestellt haben, dass entsprechende Kapitaleinkünfte nicht versteuert wurden. Folgt man den Medienberichten, ist bisher jedoch noch nicht einmal ein Ankauf der Daten erfolgt, sodass bezüglich einer Selbstanzeige jetzt die Zeit zum Handeln ist.
Eine solche sollte jedoch nicht ohne rechtliche Beratung erfolgen, da eine missglückte Selbstanzeige, die etwa nicht vollständig ist, nicht zur Straffreiheit führen kann.


