Kanzlei des Jahre für Wirtschaftsstrafrecht

Aktuelles im Bereich Strafrecht

13.02.12

Regelmäßig Freiheitsstrafe ohne Bewährung bei Steuerhinterziehung in Millionenhöhe

Bundesgerichtshof bestätigt seine strenge Rechtsprechung zur Strafzumessung

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshof hat mit seinem aktuellen Urteil vom 07.02.2012 – 1 StR 525/11 – erneut eine Entscheidung zur Strafzumessung bei einer Steuerhinterziehung verkündet. Hierbei bestätigte er seine Rechtsprechung, dass ab einer hinterzogenen Steuer von einer Million EUR regelmäßig eine Freiheitsstrafe ohne Strafaussetzung zur Bewährung zu verhängen ist.

Bereits in seinem Urteil vom 02.12.2008 – 1 StR 416/08 - hatte der 1. Strafsenat entschieden, dass die Höhe der verkürzten Steuer ein bestimmender Strafzumessungsgrund sei. Hierbei waren für die Strafzumessung wichtige Beträge benannt worden. Bewirken unrichtige oder unvollständige Angaben in einer Steuererklärung die Festsetzung einer zu niedrigen Steuer, so soll regelmäßig ab einem Verkürzungsbetrag von 100.000 EUR in einer Steuererklärung eine Steuerhinterziehung in einem besonders schweren Fall vorliegen, bei welchem eine - regelmäßig noch zur Bewährung auszusetzende - Freiheitsstrafe zu verhängen ist. Wird durch die unrichtige Steuererklärung eine unberechtigte Auszahlung erlangt – wie etwa bei der Geltendmachung fingierter Vorsteuervergütungen – so liegt die Grenze bei 50.000 EUR. Bei Hinterziehungsbeträgen in Millionenhöhe kommt danach eine aussetzungsfähige Freiheitsstrafe nur bei Vorliegen besonders gewichtiger Milderungsgründe in Betracht. Der 1. Strafsenat hatte allerdings betont, dass es sich nicht um feste Grenzbeträge handelt, sondern stets im Rahmen einer Gesamtwürdigung auch andere strafschärfende und strafmildernde Gründe zu berücksichtigen seien. Strafmildernd sei etwa zu berücksichtigen, wenn die verkürzte Steuer im Vergleich zur gezahlten Steuer verhältnismäßig gering sei oder ein frühzeitiges Geständnis verbunden mit der Nachzahlung der verkürzten Steuer vorliegt.

Das Urteil ließ den Instanzgerichten damit noch Spielraum, um auch bei Überschreitung des Millionenbetrages im Einzelfall die Freiheitsstrafe zur Bewährung auszusetzen. Einen solchen Fall hatte offenbar das Landgericht Augsburg angenommen, als es mit Urteil vom 08.04.2011 – 2 KLs 501 Js 124133/07 – bei einer Steuerhinterziehung in Höhe von 1,13 Mio EUR eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren zur Bewährung aussetzte. Der Steuerpflichtige hatte im Jahr 2001 890.000 EUR Einkommensteuer und im Jahr 2006 weitere 240.000 EUR Lohnsteuer verkürzt.

Dieses Urteil hob der 1. Strafsenat jetzt auf und verwies die Sache zu erneuter Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgericht Augsburg zurück, weil die Strafzumessung zu Gunsten des Angeklagten durchgreifende Rechtsfehler aufweise. Das Gericht habe strafschärfende Umstände – wie das Zusammenwirken mit dem Steuerberater beim Erstellen manipulierter Unterlagen – nicht berücksichtigt und das Ausbleiben strafschärfender Umstände mildernd berücksichtigt.  Es wird noch einmal betont, dass bei einer Steuerhinterziehung in Millionenhöhe eine Strafaussetzung zur Bewährung nur bei besonders gewichtigen Milderungsgründen in Betracht kommt und dies vom Gericht ausreichend darzulegen ist.

Da die Urteilsgründe noch nicht veröffentlicht sind, lässt sich noch nicht abschließend feststellen, welchen Spielraum das Urteil für eine Strafaussetzung der Bewährung bei einer Steuerhinterziehung in Millionenhöhe noch belässt. Der 1. Strafsenat ist aber offenbar bemüht, die Anforderungen hierfür hoch anzusetzen. Auch geht aus dem Urteil hervor, dass der Betrag von 1 Mio. EUR offenbar nicht tatbezogen auf die jeweilige unrichtige Steuererklärung, sondern auf die Gesamtsumme der verkürzten Steuer aus mehreren Jahren bezogen ist.

Wer mit dem Vorwurf der Steuerverkürzung in Millionenhöhe konfrontiert ist, bedarf zur Wahrung einer Chance auf Vermeidung einer Haftstrafe besonders sorgfältiger Verteidigung. Hierbei sind einerseits vorliegende besondere Milderungsgründe darzulegen bzw. - etwa durch ein frühzeitiges Geständnis und Schadenswiedergutmachung - zu schaffen. Daneben ist es wichtig die - häufig auf Schätzungen beruhende – Ermittlung der verkürzten Steuer durch die Finanzbehörde selbst zu überprüfen. Nicht selten stellt sich hierbei heraus, dass die Millionengrenze doch nicht überschritten war. Dies kann die Freiheit erhalten.


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