Aktuelles im Bereich Strafrecht
Verletzung zivilrechtlicher Aufklärungspflichten begründet nicht automatisch Betrugsstrafbarkeit
Im Rahmen eines Klageerzwingungsverfahrens hatte das OLG Bamberg (Beschl. vom 08.03.2012 – 3 Ws 4/12) jüngst Gelegenheit, sich näher mit den Voraussetzungen des Betruges durch Unterlassen auseinanderzusetzen. Dabei bestätigte das Gericht, dass nicht jede zivilrechtlich relevante Verletzung von Aufklärungspflichten automatisch eine Strafbarkeit nach § 263 StGB bedingt.
Der Antragssteller versuchte im Wege der gerichtlichen Entscheidung, die Erhebung der öffentlichen Klage gegen den Beschuldigten zu erzwingen, der ihm ein von Schimmel befallenes und damit mangelhaftes Anwesen verkauft hatte. In einem zivilgerichtliches Verfahren gegen den Beschuldigten hatte der Antragssteller bereits obsiegt. Zivilrechtlichen Grundsätzen sollte seiner Auffassung nach auch die strafrechtliche Verantwortlichkeit folgen. Den Beschuldigten habe eine vertragliche und durch Treu und Glaube (§ 242 BGB) begründete Aufklärungspflicht hinsichtlich des Schimmelbefalls getroffen, der er wider besseres Wissen nicht nachgekommen sei. Die darin liegende arglistige Täuschung (§ 123 BGB) stelle strafrechtlich einen Betrug durch Unterlassen dar.
Das OLG Bamberg ist dieser Argumentation nicht gefolgt. Das Gericht wies zunächst darauf hin, dass eine (unechte) Unterlassungsstrafbarkeit nur denkbar sei, wenn der Beschuldigte als Garant im Sinne des § 13 StGB für den Nichteintritt des tatbestandlichen Erfolges einzustehen habe. Ansonsten könne ein aktives Handeln zum Schutz fremder Rechtsgüter nicht erwartet werden. Im Einklang mit der herrschenden Meinung seien jedoch vertragliche Pflichten aus gegenseitigen Rechtsgeschäften – auch in Verbindung mit dem Grundsatz von Treu und Glaube – für sich allein nicht geeignet, eine Garantenpflicht zu begründen. Erst recht müsse das für vorvertragliche Pflichten bei Grundstücksgeschäften gelten, da die von § 311 b Abs. 1 BGB vorgeschriebene notarielle Form gerade dem Schutz der Beteiligten vor übereilten Entscheidungen diene.
Nach Auffassung des OLG Bamberg ist eine Garantenpflicht mithin nur in besonderen Fällen denkbar, die anhand der konkreten Umstände und nach einer Abwägung der Interessenlage und Verantwortungsbereiche der Beteiligten zu bestimmen sind. Eine ständige Geschäftsverbindung oder ein besonderes Vertrauensverhältnis könnten im Einzelfall zu der Einschätzung führen, dass eine Vertragspartei darauf angewiesen sei, dass die andere die für die Entscheidung maßgebenden Umstände auch ungefragt offenbare; die entspricht der ständigen Rechtsprechung des BGH (vgl. zuletzt BGH Beschl. vom 06.03.2012 - 5 StR 78/12 m.w.N.) . Derartige Umstände konnte das Gericht dem Antrag des Antragsstellers im vorliegenden Fall indes nicht entnehmen.
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