Aktuelles im Bereich Strafrecht
Aktuelle Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofes zur Strafhöhe bei Steuerhinterziehung
Mit großem Medienecho begleitet wurde eine aktuelle Grundsatzentscheidung des 1. Strafsenates des Bundesgerichtshofes vom 02.12.2008 – 1 StR 416/08.
Der Angeklagte war vom Landgericht Landshut wegen Steuerhinterziehung und Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und elf Monaten ohne Bewährung verurteilt worden. Die hinterzogenen Steuern und Sozialversicherungsbeiträge betrugen jeweils insgesamt fast 1 Mio €.
Die insbesondere gegen die Strafzumessung gerichtete Revision des Angeklagten wurde verworfen.
Zur Begründung führte der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofes aus, das Strafmaß bei einer Verurteilung wegen Steuerhinterziehung werde maßgeblich durch den Steuerschaden bestimmt. Dabei komme der gesetzlichen Vorgabe des § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 AO indizielle Bedeutung zu, wonach bei einer Hinterziehung in großem Ausmaß in der Regel eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren angedroht ist. Ein solches großes Ausmaß liege bei einem Steuerschaden über 50.000 € vor. Jedenfalls bei einem sechsstelligen Hinterziehungsbetrag sei die Verhängung einer Geldstrafe nur bei Vorliegen von gewichtigen Milderungsgründen noch schuldangemessen. Bei Hinterziehungsbeträgen in Millionenhöhe komme eine aussetzungsfähige Freiheitsstrafe nur bei Vorliegen besonders gewichtiger Milderungsgründe noch in Betracht. Ein Strafbefehlsverfahren, in welchem höchstens eine Freiheitsstrafe von einem Jahr mit Bewährung verhängt werden kann, komme in einem solchen Fall regelmäßig nicht in Betracht.
In diesem Urteil hat der erst seit dem 31.05.2008 für Steuerstrafsachen zuständige 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofes mit 50.000 € erstmals einen Schwellenwert für das Vorliegen einer Steuerhinterziehung in großem Ausmaß benannt. Der zuvor zuständige 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofes hatte betont, dass stets eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen sei, die alle quantitativen und qualitativen Aspekte der Begehungsweise berücksichtigen müsse (vgl. etwa BGH-Beschluss vom 22.07.2004 – 5 StR 85/04 und BGH-Urteil vom 28.10.2004 – 5 StR 276/04 -).
Auch wenn eine abschließende Einschätzung erst nach Veröffentlichung der Urteilsgründe erfolgen kann, ist davon auszugehen, dass der jetzt benannte Schwellenwert den Tatsachengerichten keine starre Grenze vorgibt, sondern diese weiterhin im Einzelfall bei der Strafzumessung eine Abwägung aller Aspekte der Begehungsweise – wie etwa neben dem Steuerschaden, Beweggründe und Ziele des Täters, Tatgesinnung und bei der Tat aufgewendeter Wille, Maß der Pflichtwidrigkeit, Vorleben und Schadenswiedergutmachung – vorzunehmen haben. Eine starre Grenze würde der Ausgestaltung des § 370 Abs. 3 Satz 2 AO als Regelbeispiel und den Grundsätzen der Strafzumessung nicht gerecht.
Durch die Vorgabe eines Schwellenwertes ist es jedoch für eine qualifizierte Verteidigung noch wichtiger geworden, herauszuarbeiten, welche Milderungsgründe im konkreten Einzelfall gegen die Annahme eines besonders schweren Falles der Steuerhinterziehung sprechen. Gelingt es die Strafverfolgungsbehörden hiervon zu überzeugen, wird auch künftig trotz Überschreiten des Schwellenwertes eine Lösung unterhalb einer Freiheitsstrafe möglich bleiben.
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