Aktuelles im Bereich Strafrecht
Existenzgefährdendes cash-pooling strafbar
Der BGH hat in seinem Urteil vom 31. Juli 2009 bestätigt, dass „existenzgefährdende“ Abforderungen durch den Vorstand einer Muttergesellschaft den Vorwurf der Untreue zum Nachteil der ungeordneten Gesellschaft begründen können („cash-pooling“ - BGH, Urteil vom 31. Juli 2009 – 2 StR 95/09)
Die Entscheidung des BGH befasst sich mit dem strafrechtlichen Haftungsrisiko der Unternehmensleitung im Zusammenhang mit Darlehensabforderungen von der Muttergesellschaft an ihre Untergesellschaften. Im Verfahren hatte der Angeklagte als Vorstand einer AG Darlehen von Untergesellschaften (GmbHs), deren alleinige Gesellschafterin die AG war, angefordert. Aufgrund der verschlechterten Liquiditätslage der AG waren die Rückzahlungsansprüche der GmbHs nicht mehr werthaltig, so dass die darlehensgewährenden Untergesellschaften ebenfalls in ihrer Liquidität gefährdet wurden.
Der BGH nimmt für den Vorstand einer herrschenden Gesellschaft eine Vermögensbetreuungspflicht im Sinne des § 266 StGB mit dem Inhalt an, die Existenz der Untergesellschaften und deren Liquidität nicht durch Entziehung von Vermögenswerten zu gefährden. Zwar hätten die untergeordneten Gesellschaften keinen Anspruch auf ihren ungeschmälerten Bestand, so dass in solchen Verfügungen keine Pflichtwidrigkeit im Sinne von § 266 Abs. 1 StGB liege. Bei treuwidrigen Vermögensverfügungen sei die Grenze der Zumutbarkeit jedoch überschritten.
Wenn die Vermögensverfügung geeignet ist, das Stammkapital der Gesellschaft zu beeinträchtigen, der Gesellschaft durch die Verfügung ihre Produktionsgrundlagen entzogen werden oder wenn ihre Liquidität durch Entzug des zur Erfüllung von Verbindlichkeiten benötigtem Vermögen gefährdet wird, ist laut BGH die Treuwidrigkeit der Handlung zu bejahen.
Werden im Rahmen eines konzerninternen Cash-Management-Systems („cash-pooling“) Vermögenswerte der Untergesellschaft derart verschoben, dass die Erfüllung der eigenen Verbindlichkeiten der einlegenden Konzernmitglieder im Falle eines Verlusts der Gelder gefährdet wird, so verletzt der Vorstand der übergeordneten Gesellschaft seine Vermögensbetreuungspflicht, sofern die Rückzahlung nicht durch ausreichende Besicherung gewährleistet ist.
Da die Entscheidung inhaltlich an der Schnittstelle zwischen Gesellschaftsrecht und Strafrecht liegt, hat der BGH in seinem Beschluss verdeutlicht, dass die Untreuestrafbarkeit auch nicht durch die neuere zivilrechtliche Rechtsprechung zum „existenzvernichtenden“ Eingriff (vgl. „Trihotel“, BGH NJW 2007, 2687 ff.) ausgeschlossen wird. In der „Trihotel“-Entscheidung hatte der BGH die Haftungsgrundlage für solche Eingriffe von einer Außenhaftung der Gesellschafter gegenüber Gläubigern auf eine § 826 BGB unterfallende Innenhaftung gegenüber der Gesellschaft umgestellt.
Auch die durch das MoMiG neu ergänzte Haftung des Geschäftsführers nach § 64, S. 3 GmbHG ändert an dieser Beurteilung nach Ansicht des BGH nichts. Nach § 64, S. 3 GmbHG ist der Geschäftsführer zum Ersatz von Zahlungen an Gesellschafter verpflichtet, wenn diese zur Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft führen mussten.
Schlussendlich musste die Verurteilung des Vorstands der AG durch das Landgericht Bonn im hiesigen Fall dennoch aufgehoben und zur Neuentscheidung zurückverwiesen werden, da die tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts für eine Untreuehandlung nach § 266 StGB insgesamt nicht ausreichend waren.
Fazit:
Der BGH führt mit diesem Beschluss seine Grundsatzentscheidung zum „cash-pooling“ vom 13. Mai 2004 (BGHSt 49, 147 ff.) fort, wonach in einem Konzern die Vorstandsmitglieder der beherrschenden Aktiengesellschaft jedenfalls dann ihre Vermögensbetreuungspflicht gegenüber einer abhängigen GmbH verletzen, wenn deren Vermögenswerte in einem solchen Umfang ungesichert im Konzern angelegt werden, dass im Fall ihres Verlustes die Erfüllung von Verbindlichkeiten der Tochtergesellschaft oder deren Existenz gefährdet wäre. Die Vermögensbetreuungspflicht umfasst die Gewährleistung der Rückzahlung der transferierten Gelder durch ausreichende Sicherheiten sowie die Wahrung der wirtschaftlichen Eigeninteressen der Tochtergesellschaft. Eine Pflichtverletzung durch einen existenzgefährdenden Eingriff kann den Organmitgliedern der Konzernmutter nach § 14 Abs. 1, Nr. 1 StGB zugerechnet werden.
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