Aktuelles im Bereich Strafrecht
Führerscheintourismus
Der sogenannte „Führerscheintourismus“ beschäftigt seit einigen Jahren die Legislative, Exekutive und Judikative gleichermaßen. Kraftfahrer, die nach abgelaufener Sperrfrist in Deutschland keinen neuen Führerschein erlangen können, weil sie die MPU nicht bestanden haben, versuchen durch den Erwerb eines EU-Führerscheins in anderen EU-Mitgliedsstaaten wie Polen oder der Tschechischen Republik, wo die Eignungsvoraussetzungen für den Erwerb des Führerscheins deutlich milder sind, das MPU-Erfordernis zu umgehen.
Auf Grundlage der 2. EU – Führerscheinrichtlinie vom 29.07.1991 hat der EuGH in seiner Entscheidung vom 26. Juni 2008 (EuGH NJW 2008, S. 2403 ff.) ausdrücklich betont, dass die Mitgliedsstaaten den von einem anderen Mitgliedsstaat ausgestellten Führerschein grundsätzlich anerkennen müssen. Die Berechtigung zum Fahren mit einem in einem anderen EU-Mitgliedsstaat erworbenen Führerschein im Inland fehlt deshalb nach bislang geltender Rechtslage nur in eng begrenzten Konstellationen. In der Praxis relevant sind dabei vor allem die Nichtanerkennung des EU-Führerscheins, der während einer Sperrfrist im Inland erlangt wurde und der Fall, dass eine missbräuchliche Berufung auf EU-Recht vorliegt. Eine missbräuchliche Berufung auf EU-Recht wird angenommen, wenn sich aufgrund von vom Ausstellerstaat herrührender unbestreitbarer Informationen feststellen lässt, dass der Führerscheininhaber im Zeitpunkt der Führerscheinerlangung tatsächlich nicht im Ausstellerland seinen Lebensmittelpunkt hatte und mit der Erlangung der Fahrerlaubnis nur das Ziel verfolgt wurde, die im Heimatland bestehenden Eignungsvoraussetzungen zu umgehen. Allerdings wird eine Umgehungsabsicht an enge Voraussetzungen geknüpft. Eine Verletzung des Wohnsitzerfordernisses allein reicht nicht aus; es muss vielmehr ein Bündel von Indizien für eine Umgehungsabsicht sprechen (vgl. Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, § 28 FeV Rn 11, 40. Auflage, München 2009).
Grundlegende Änderungen ergeben sich jedoch in Zukunft durch die am 19.01.2007 in Kraft getretene 3. EU- Führerscheinrichtlinie. Nach dieser Richtlinie können die Mitgliedsstaaten Personen die Anerkennung ihres im EU - Ausland erworbenen Führerscheins im Heimatland verweigern, wenn die Fahrerlaubnis dort zuvor entzogen worden war. Für die Nichtanerkennung des Führerscheins bedarf es somit in Zukunft nicht mehr eines Nachweises der missbräuchlichen Berufung auf EU - Recht. In Artikel 11 Abs. 4 S. 2 der Richtlinie ist niedergelegt, dass „ein Mitgliedsstaat die Anerkennung der Gültigkeit eines Führerscheins ablehnt, der von einem anderen Mitgliedsstaat einer Person ausgestellt wurde, deren Führerschein im Hoheitsgebiet des ersten Mitgliedstaats eingeschränkt, ausgesetzt oder entzogen worden ist“. Nach Art. 18 der Richtlinie gilt der genannte Art. 11 Abs. 4 ab dem 19.01.2009. Die Fahrerlaubnisverordnung (FeV) wurde in Deutschland zuletzt am 07.01.2009 geändert. Für die Umsetzung des Art. 11 Abs. 4 S. 2 der dritten EU – Führerscheinrichtlinie in nationales Recht bedurfte es dabei jedoch keiner Änderung des Verordnungstextes. Denn durch das Inkrafttreten des Art. 11 Abs. 4 S.2 der Richtlinie erhält der Aspekt der Sicherheit des Straßenverkehrs gegenüber der Verpflichtung zur gegenseitigen Anerkennung der Führerscheine eine übergeordnete Bedeutung, so dass der bereits vor dem 07.01.2009 gesetzlich manifestierte § 28 Abs. 4 S. 1 Nr. 3 FeV, der bis dato äußerst restriktiv ausgelegt wurde, nunmehr vollumfänglich anwendbar ist (vgl. BR-Drs. 851/08, S. 7 f.). Aus dieser Norm ergibt sich, dass keine Berechtigung zum Führen eines Kraftfahrzeuges mit einem im Ausland erworbenen EU-Führerschein besteht, wenn die Fahrerlaubnis zuvor im Inland entzogen wurde.
Für Führerscheine, die vor dem 19.01.2009 im EU-Ausland erworben wurden, gilt noch die auf der 2. EU-Führerscheinrichtlinie basierende Rechtslage, während für ab dem 19.01.2009 erworbene Führerscheine die nach der 3. EU-Führerscheinrichtlinie verschärfte Rechtslage gilt.
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