Aktuelles im Bereich Strafrecht
Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Einschränkung des Untreuetatbestandes auch für Betrug relevant
Beschluss des BGH zur einschränkenden Auslegung des Merkmals des Vermögensschadens nach §263 Abs. 1 StGB (3 StR 115/11)
Der Straftatbestand des Betruges nimmt eine zentrale Rolle im Rahmen des Wirtschaftsstrafrechts ein und ist immer wieder Gegenstand höchstrichterlicher Rechtsprechung. Hierbei hat gerade die Ausdehnung des tatbestandlichen Anwendungsbereiches auf den sog. „Gefährdungsschaden“ in der Vergangenheit oftmals Anlass zu Kontroversen gegeben.
Durch die Anerkennung des Gefährdungsschadens und die damit einhergehende Vorverlagerung der Tatvollendung erfährt der Betrugstatbestand eine bedenkliche Ausdehnung. Zu begrüßen ist daher, dass der Bundesgerichtshof nunmehr mit Beschluss vom 08.06.2011 (3 StR 115/11) entschieden hat, dass die einschränkende Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Vermögensnachteil beim Untreuetatbestand (§ 266 Abs. 1 StGB) gleichermaßen für den Vermögensschaden im Sinne des § 263 Abs. 1 StGB gilt.
In dem Verfahren, das dem gegenständlichen Beschluss des Bundesgerichtshofes zugrunde lag, hatte die erstinstanzlich Verurteilte dabei geholfen, angemietete Fahrzeuge an Dritte zu veräußern. Der BGH hob die Verurteilung wegen Beihilfe zum Betrug mangels hinreichender Angaben zu Art und Höhe des den Käufern entstandenen Schadens auf. Den Verweis auf ein jedenfalls nicht unerhebliches Prozessrisiko auch im Falle eines gutgläubigen Eigentumserwerbs an den Fahrzeugen ließ er nicht gelten.
Das Merkmal des Vermögensschadens, von dessen Eintritt die Strafbarkeit nach § 263 StGB abhängt, setzt zwar nicht zwingend einen endgültigen Vermögensverlust voraus. Eine Betrugsstrafbarkeit kommt vielmehr auch dann in Betracht, wenn die Täuschungshandlung lediglich eine „schadensgleiche Gefährdung“ des betroffenen Vermögens zur Folge hat. So kann eine wirtschaftliche Einbuße bereits darin gesehen werden, dass etwa ein Recht in seiner Realisierbarkeit beeinträchtigt ist. Voraussetzung für die Annahme eines Vermögensschadens in diesem Fall ist, dass die betreffende Vermögensposition aufgrund dieser Gefährdung im wirtschaftlichen Verkehr als minderwertig eingestuft wird, was bereits eine Verschlechterung der gegenwärtigen Vermögenslage bedeutet.
In seiner aktuellen Entscheidung stellt der Bundesgerichtshof nunmehr klar, dass die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Vermögensnachteil bei der Untreue auf den Vermögensschaden i.S.d. § 263 Abs. 1 StGB zu übertragen ist, soweit es um das Erfordernis eigenständiger Feststellungen zum Vorliegen der wirtschaftlichen Einbuße geht. Mit Beschluss vom 23.06.2010 (2 BvR 2559/08, 2 BvR 105/09, 2 BvR 491/09) hatte das Bundesverfassungsgericht zwar die Verfassungsmäßigkeit des Untreuetatbestandes wie auch der Erfassung des Gefährdungsschadens bestätigt. Dabei hatte es allerdings zugleich eine restriktive Auslegung angemahnt und die Rechtsprechung aufgefordert, im Sinne des verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsgebotes (Art. 103 Abs. 2 GG) einer weiteren Aufweichung der Konturen des Nachteilsbegriffs entgegenzuwirken. Dafür sei es erforderlich, den eingetretenen Schaden unter Berücksichtigung anerkannter Bewertungsverfahren und -maßstäbe präzise und in wirtschaftlich nachvollziehbarer Weise festzustellen.
Bezogen auf den Betrug bedeutet dies, dass etwa – wie hier – der pauschale Verweis auf ein bestehendes Prozessrisiko zur Annahme eines Schadens grundsätzlich nicht ausreicht. Vielmehr ist der eingetretene Schaden der Höhe nach zu beziffern und seine Ermittlung in wirtschaftlich nachvollziehbarer Weise in den Urteilsgründen darzulegen. Nur auf diese Weise ist eine exakte Trennung der Tatbestandsmerkmale sowie eine Abgrenzung des vollendeten vom versuchten Betrug möglich. Der BGH ist damit der Ausuferung des Betrugstatbestandes durch Anmahnung einer restriktiven Handhabung entgegengetreten.
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