Kanzlei des Jahre für Wirtschaftsstrafrecht

Aktuelles im Bereich Strafrecht

03.02.12

Der UK Bribery Act 2010

Gesetz im Vereinigten Königreich enthält spürbare Verschärfungen des Korruptionsstrafrechts und entfaltet Wirkungen für Unternehmen weltweit

Am 01.07.2011 ist im Vereinigten Königreich der so genannte Bribery Act (kurz: UKBA) in Kraft getreten. Er reformiert das Korruptionsstrafrecht in Großbritannien und hat vier neue Straftatbestände geschaffen, die sowohl die aktive und die passive als auch die Bestechung ausländischer Amtsträger unter Strafe stellen. Das Gesetz hat bereits im Vorfeld seiner Verabschiedung weitreichende internationale Aufmerksamkeit erfahren. Grund hierfür sind Regelungen, die auch für ausländische Unternehmen erhebliche Strafbarkeitsrisiken mit sich bringen können.

Die diskussionsauslösenden Regelungen betreffen die Haftung von Unternehmen. Nach Art. 7 UKBA ist ein Unternehmen strafrechtlich verantwortlich, wenn eine mit dem Unternehmen „assoziierte Person“ eine andere Person besticht, um einen Vorteil für das Unternehmen zu erhalten. Das Unternehmen haftet hier sogar dann, wenn es von den Vorgängen keine Kenntnis hatte. Letzten Endes wird hiermit eine verschuldensunabhängige Haftung des Unternehmens festgeschrieben. Die immense Gefährlichkeit dieser Regelung wird daran deutlich, wie weit der Kreis der „assoziierten Person“ geht. Nach § 8 UKBA ist für die Assoziation ausreichend, dass die Person etwaige Dienstleistungen für das Unternehmen erbringt. Dabei ist es unerheblich, welchen Status diese Person im Unternehmen hat (bei Angestellten wird die Assoziation vermutet, aber auch Dritte können bei hinreichender Verbindung zum Unternehmen als „assoziierte Personen“ gelten).

Der UK Bribery Act 2010 kann auch dann zur Bestrafung eines Unternehmens führen, wenn dieses nicht in Großbritannien gegründet oder registriert wurde. Ausreichend ist, dass das Unternehmen zu mindestens teilweise in Großbritannien geschäftlich tätig ist. In diesem Fall gilt der UK Bribery Act 2010 zudem unabhängig vom Tatort. Das heißt, dass auch Taten geahndet werden können, die keine Verbindung zu Großbritannien aufweisen. Im Extremfall kann dies dazu führen, dass das Unternehmen durch eine aktive Bestechung eines Angestellten in Deutschland, eine zusätzliche Unternehmensstrafe nach dem UK Bribery Act 2010 treffen kann, wenn das Unternehmen in Großbritannien eine Präsenz von gewissem Gewicht aufweist.

Die Unternehmenshaftung tritt nach § 7 Abs. 2 UKBA aber nur dann ein, wenn das Unternehmen keine Maßnahmen ergriffen hat, um Korruption zu vermeiden. Der UK Bribery Act 2010 sieht hier vor, dass das Unternehmen sich gegen den Vorwurf verteidigen kann, wenn es adäquate Verfahren zur Bestechungsverhinderung implementiert hat und dies beweisen kann. Die in den Guidelines enthaltenen Hinweise, wie ein solches Anti-Korruptionsprogramm auszusehen hat (Risikoanalyse, Senior Management Commitment, Due Diligence, Interne Richtlinien, Umsetzung und Überwachung) deuten an, dass der britische Gesetzgeber, den Nachweis umfassender Präventionsmaßnahmen erwartet.

Bei Nichtbeachtung bringt der UK Bribery Act 2010 somit erhebliche Strafbarkeitsrisiken mit sich (die Geldstrafe ist im Gesetz ihrer Höhe nach nicht begrenzt), sobald ein Unternehmen zum Teil Großbritannien tätig ist. Die (deutschen) Compliance – Abteilungen werden sich hierauf einstellen müssen.


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