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Kanzlei des Jahre für Wirtschaftsstrafrecht

Aktuelles im Bereich Strafrecht

17.12.10

Verfassungsgericht mahnt Einschränkung des Untreuetatbestands an

Beschluss des BVerfG zur Frage der Bestimmtheit des gesetzlichen Untreuetatbestandes (§ 266 Abs. 1 StGB).

Der gesetzliche Straftatbestand der Untreue ist einer der zentralen Normen im Wirtschaftsstrafrecht und ist durch die Rechtsprechung in den letzten Jahren zunehmend ausgedehnt worden. Als Folge sind immer mehr Tätigkeiten im wirtschaftlichen Alltag  vom strafrechtlichen Netz des Untreuetatbestandes erfasst. Mittlerweile kann unter dem Blickwinkel der Untreue potentiell jede unternehmerische Entscheidung in das Visier von Staatsanwaltschaften und Strafjustiz geraten.

Dies betrifft vor allem Risikogeschäfte, also den Bereich des geschäftlichen Handelns, der mit einer erhöhten Wahrscheinlichkeit des Vermögensverlustes behaftet ist (z.B. Anlage- und Kreditgeschäfte). Hier ist wichtig zu wissen, dass eine Strafbarkeit nach § 266 StGB nicht erst in Betracht kommt, wenn ein endgültiger und nachweisbarer Vermögensschaden entstanden ist, sondern schon dann, wenn das Geschäft eine schadensgleiche Gefährdung des Vermögens des Treugebers nach sich zieht. Wann diese „Schadensgleichheit“ vorliegt, ist nicht klar geregelt und erzeugt für den Bereich der Risikogeschäfte erhebliche Abgrenzungsprobleme. Immerhin gilt zu berücksichtigen, dass ein individuelles Risiko im Sinne einer mehr oder weniger hohen Wahrscheinlichkeit des Verlustes, Kennzeichen jeder marktwirtschaftlichen Ordnung ist. Die Rechtsprechung zieht die Grenze dort, wo der Täter „nach Art eines Spielers“ sich aufdrängende Verlustgefahren eingeht, um dafür, außerhalb jeder kaufmännischen Sorgfalt vage Chancen eines überdurchschnittlichen Gewinns zu erlangen (Fischer, § 266, Rn. 62.). Im Ergebnis wird damit eine (formelhafte) Bewertung im Einzelfall vorgenommen, die eine konkrete Feststellung der Schadenshöhe bisher nicht beinhaltete. Die bisherige Rechtsprechung verzichtete hierauf und nahm bei pflichtwidriger Kreditvergabe in Höhe der gesamten Kreditforderung einen Vermögensnachteil in Gestalt des Gefährdungsschadens wegen des hohen Ausfallrisikos an und stellte erst bei der Strafzumessung auf den effektiven Schaden ab.

Diese Ausdehnung und die damit verbundene fehlende Voraussehbarkeit des Anwendungsbereichs haben dazu geführt, dass immer mehr Kritik an der Gestaltung des Untreuetatbestands geäußert wird. Der durch die Rechtsprechung so verstandene Tatbestand weite die Anwendung des Strafrechts in den Vorfeldbereich von normalen Straftaten aus und enge die wirtschaftliche Betätigungsfreiheit unnötig ein. Als besonderer Makel wird dabei moniert, dass die extensive Rechtsprechung das Bestimmtheitsgebot verletze. Gerade für Akteure im Bereich von Anlage- und Kreditgeschäften kann es im Vorfeld zu erheblichen Unsicherheiten bezüglich ihrer Aktivitäten kommen.

Das Bundesverfassungsgericht hatte nun über die Anwendung und Auslegung des Untreuetatbestandes unter dem verfassungsrechtlich gesicherten Gebot der Bestimmtheit zu entscheiden. Mit Beschluss vom 23.06.2010 hat das Gericht dazu ausgeführt, dass es den Untreuetatbestand mit Art. 103 Abs. 2 GG für vereinbar hält. Der Tatbestand lasse (noch) eine konkretisierende Auslegung zu, die sich in der Rechtsprechung bisher als tragfähig erwiesen habe.

Gleichwohl räumt das Gericht ein, dass die geltende Interpretation des Tatbestands zu einer sehr weit gefassten und unscharfen Strafvorschrift geführt habe. Gerade in Fällen, in denen die Untreue deswegen angenommen wird, weil (lediglich) eine Gefährdung von Vermögensinteressen vorliegt,  sei in erhöhtem Maße die Gefahr einer Überdehnung des Untreuetatbestandes durch Gleichsetzung von gegenwärtigem Schaden und zukünftiger Verlustgefahr verbunden. Zur Vermeidung einer derartigen verfassungswidrigen Überdehnung sei es daher notwendig das Nachteilsmerkmal präzise und restriktiv auszulegen, mit der Folge, dass Gefährdungsschäden von den Gerichten in wirtschaftlich nachvollziehbarer Weise festzustellen seien. Wichtig ist, dass das Bundesverfassungsgericht ausführt, dass anerkannte Bewertungsverfahren und -maßstäbe zu berücksichtigen seien. Soweit komplexe wirtschaftliche Analysen vorzunehmen seien, sei auch die Hinzuziehung eines Sachverständigen erforderlich. Das Gericht übersieht zwar nicht, dass bei der Bewertung von Risikogeschäften unvermeidlich Prognose- und Beurteilungsspielräume verbleiben, mahnt aber an, dass diese durch vorsichtige Schätzung auszufüllen seien.

Abschließend betont das Gericht, dass im Zweifel frei gesprochen werden muss und hebt eine Verurteilung, die den Vermögensnachteil nicht nach anerkannten Bewertungsmaßstäben festgestellt hatte, und damit den dargelegten eingrenzenden Anforderungen nicht entsprach, auf.

Auch wenn Bedenken bezüglich der Bestimmtheit der Auslegung bleiben und man erhofft hätte, dass das Gericht dies deutlicher gerügt hätte, so formuliert die Entscheidung für das Wirtschaftsstrafrecht ein wichtiges und für die Zukunft ernst zu nehmendes Eingrenzungsgebot.  Die angemahnte exakte Ermittlung der Schadenshöhe ist angesichts der verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die bislang übliche Anwendung des Gefährdungsschadens prinzipiell zu begrüßen, auch wenn zweifelhaft bleibt, ob der Rückgriff auf bilanzrechtliche Bewertungsregeln dies leisten kann. Insgesamt stellt die Entscheidung aber einen weiteren Schritt bei der Zurückdrängung des Gefährdungsschadens dar.


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