Aktuelles im Bereich Strafrecht
Anforderungen an strafbefreiende Selbstanzeige werden verschärft - Umgehende Selbstanzeige kann 5%-Zuschlag noch vermeiden
Der Bundesrat hat am 15.04.2011 beschlossen, zu dem vom Bundestag beschlossenen Schwarzgeldbekämpfungsgesetz nicht den Vermittlungsausschuss anzurufen. Damit wird das Gesetz nach Ausfertigung durch den Bundespräsidenten am Tag nach der Verkündung in Kraft treten. Dieses sieht mehrere Verschärfungen der Anforderungen an eine strafbefreiende Selbstanzeige –unter anderem einen zusätzlich zu zahlenden Betrag von 5 % der hinterzogenen Steuer – vor. Bis zum Inkrafttreten bleiben noch einige Tage für eine strafbefreiende Selbstanzeige unter den bisherigen Voraussetzungen.
Grundsätzlich kann durch eine rechtzeitige und vollständige Selbstanzeige sowie Nachzahlung der verkürzten Steuer nach § 371 AO Straffreiheit bezüglich einer Steuerhinterziehung erlangt werden. Die Anforderungen hieran waren bereits durch ein Urteil des Bundesgerichtshof vom 20.05.2010 – 1 StR 577/09 verschärft worden. Danach tritt Straffreiheit nur ein, wenn mit der Selbstanzeige alle Unrichtigkeiten der Steuererklärung vollständig berichtigt werden. Eine teilweise strafbefreiende Teilselbstanzeige ist danach nicht mehr möglich.
Allerdings hatte der Bundesgerichtshof die Notwendigkeit der vollständigen Offenbarung nur auf die jeweilige Tat, also in der Regel eine bestimmte Steuererklärung bezogen. Das jetzt beschlossene Schwarzgeldbekämpfungsgesetz sieht dagegen vor, dass alle unverjährten Steuerstraftaten einer Steuerart in vollem Umfang berichtigt werden müssen, um Straffreiheit zu erlangen. Die Verjährungsfrist beträgt fünf Jahre, in Fällen schwerer Steuerhinterziehung sogar zehn Jahre, so dass künftig etwa alle Einkommensteuererklärungen dieses Zeitraum berichtigt werden müssen, um Straffreiheit zu erlangen.
Dagegen genügt künftig die Entdeckung auch nur einer unrichtigen Steuererklärung durch die Finanzbehörde vor der Selbstanzeige, um eine Straffreiheit auch bezüglich anderer Steuererklärungen zu versagen.
Weiter wird es auch künftig nicht mehr möglich sein, nach Erhalt einer Prüfungsanordnung bis zum Beginn einer Betriebsprüfung Unrichtigkeiten der zu prüfenden Steuererklärungen mit strafbefreiender Wirkung zu berichtigen. Schon nach Zugang der Prüfungsanordnung ist dann eine strafbefreiende Selbstanzeige für die zu prüfenden Jahre nicht mehr möglich.
Schließlich tritt künftig bei einer Steuerverkürzung von mehr als 50.000 EUR bezogen auf eine Steuererklärung eine strafbefreiende Wirkung nur noch dann ein, wenn zusätzlich zu der verkürzten Steuer noch ein Betrag von 5% der verkürzten Steuer gezahlt wird.
Bis zum Inkrafttreten des jetzt beschlossenen Gesetzes gilt allerdings noch einige Tage die bisherige Fassung ohne die vorgenannten Verschärfungen. Bei bis zum Inkrafttreten eingereichten Selbstanzeigen fällt somit auch der zusätzliche Betrag von 5 % nicht an.
Eine Übergangsregelung sieht zusätzlich vor, dass bei bis zur Ausfertigung des Gesetzes durch den Bundespräsidenten bei der zuständigen Finanzbehörde eingegangenen Teilselbstanzeigen, wieder – wie vor der neuen Rechtsprechung des Bundesgerichtshof - im Umfang der Berichtigung Straffreiheit eintritt.
Zu beachten ist, dass der Tag der Ausfertigung des Gesetzes durch den Bundespräsidenten noch einige Tage vor dem Inkrafttreten liegen wird. Bei zwischen diesen beiden Terminen eingegangenen Selbstanzeigen gilt das bisherige Recht nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshof mit der fehlenden strafbefreienden Wirkung einer Teilselbstanzeige.
Wer eine Selbstanzeige erwägt, sollte daher jetzt sofort handeln, und sich entsprechend beraten lassen.
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