Kanzlei des Jahre für Wirtschaftsstrafrecht

Aktuelles im Bereich Strafrecht

01.02.11

Stärkung der Vertraulichkeit anwaltlicher Beratung

Zum 01.02.2011 tritt Neuregelung zu § 160a StPO in Kraft

Der Gesetzgeber hat zum 01.02.2011 eine Veränderung des § 160a StPO beschlossen, durch die der Schutz der Kommunikation zwischen Rechtsanwalt und Mandant im Strafverfahren deutlich gestärkt werden wird. Der erst 2008 in Kraft § 160a StPO sollte die Interessen von zeugnisverweigerungsberechtigten Berufsgeheimnisträgern außerhalb von Vernehmungssituationen und damit das Vertrauensverhältnis vom Mandanten zum jeweiligen Berufsgeheimnisträger schützen. Die Mandanten sollten nicht befürchten müssen, dass Strafverfolgungsbehörden Erkenntnisse, das Zeugnisverweigerungsrecht mithilfe anderer Ermittlungsmaßnahmen umgehen.

Zu diesem Zweck wurde angeordnet, dass sämtliche Ermittlungshandlungen (außerhalb von Zeugenvernehmungen) gegen bestimmte Berufsgeheimnisträger nur eingeschränkt oder gar nicht vorgenommen werden durften. Allerdings war der Schutz „zweistufig“ gestaltet. Einen absoluten Schutz genossen nur Geistliche, Verteidiger und Abgeordnete. Bei den anderen Berufsgeheimnisträgern waren Ermittlungsmaßnahmen zwar nicht schlechthin erlaubt, jedoch ordnete das Gesetz an, dass über die Zulässigkeit des Eingriffs in einer Einzelfallabwägung entschieden werden musste. Hier hatte dann eine besondere Verhältnismäßigkeitsprüfung zu erfolgen.

Als Problematisch und kaum praktikabel wurde dabei bewertet, dass zwischen „Strafverteidigern“ und „Rechtsanwälten“ unterschieden wurde. Ermittlungshandlungen, die sich gegen Strafverteidiger richteten, unterlagen dem absoluten Beweiserhebungs- und Verwertungsverbot (Erkenntnisse hieraus waren unzulässig und unverzüglich zu löschen; die Löschung war zu dokumentieren), während Ermittlungshandlungen gegen Rechtsanwälte, die nicht im Strafrecht tätig waren, nur dem eingeschränkten Beweiserhebungs- und Verwertungsverbot unterlagen. Mit anderen Worten konnte es passieren, dass Informationen aus der Kommunikation mit einem nicht im Strafrecht tätigen Rechtsanwalt, Eingang in das Ermittlungsverfahren fanden. Gerade in den Fällen, in denen Ermittlungsmaßnahmen ohne Wissen des Betroffenen – also heimlich – durchgeführt wurden, (so vor allem bei der Telefonüberwachung) konnte die mandatsbezogene mündliche Kommunikation mit dem Rechtsanwalt abgehört und verwertet werden, mit der Folge, dass eine wichtige Rückzugsmöglichkeit der Betroffenen kontaminiert war. Gerade für Unternehmer, die sich oftmals auf eine ständige Beratung im außerstrafrechtlichen Bereich verlassen müssen, konnte dies zu einer erheblichen Belastung in einem späteren Ermittlungsverfahren anwachsen.

Mit der vom Gesetzgeber beschlossenen Erweiterung des absoluten Schutzes auf alle Rechtsanwälte wird die Position von Betroffenen wieder deutlich gestärkt. Damit ist rechtssicher gewährleistet, dass auch die anwaltliche Beratung außerhalb des Strafrechts genauso geschützt ist wie die Beratung in der strafrechtlichen Krise.

Dies kann nur begrüßt werden und sollte Anlass sein, auch über die Einbeziehung weiterer zeugnisverweigerungsberechtigter Berufsgeheimnisträger in den Anwendungsbereich des absoluten Schutzes nachzudenken.


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