Aktuelles im Bereich Strafrecht
Bundeskartellamt richtet anonymes Hinweisgebersystem ein
Das Bundeskartellamt hat Anfang des Monats ein standardisiertes elektronisches System zur Entgegennahme von anonymen Hinweisen auf Kartellverstöße auf seiner Webseite freigeschaltet. Mit dem neuen System will das Amt die Schwelle für kooperationswillige Personen weiter senken, wobei wohl gezielt auf Hinweise von Einzelpersonen, insbesondere Beschäftigten, hingewirkt werden soll. Das elektronische Hinweissystem entstammt der Compliance und Korruptionsbekämpfung und wird gegenwärtig u.a. bereits vom Landeskriminalamt Niedersachsen eingesetzt.
Auf einer speziell eingerichteten Webseite des Amtes können nun von jedermann anonym Angaben zu mutmaßlichen Wettbewerbsverstößen gemacht werden. Es ist dem Hinweisgeber dabei ebenfalls möglich, dem Amt kleinere Dateianhänge zu senden. Im Anschluss an die elektronische Übermittlung der Angaben erhält der Hinweisgeber eine Referenznummer als Beleg für den erfolgreichen Eingang seiner Meldung beim Amt. Eine technische Rückverfolgung des Informanten soll dem Bundeskartellamt demgegenüber nicht möglich sein.
Soweit der Hinweisgeber dies gestattet, ist das neu geschaffene System dennoch dialogfähig. Ermöglicht wird die Kommunikation zwischen Informanten und Behörde mittels eines geschützten elektronischen Briefkastens, den der Hinweisgeber im Anschluss an die elektronische Meldungsübermittlung selbst einrichten kann, aber nicht muss! Das Amt kann auf diesem Weg in eine fortlaufende Kommunikation mit dem Informanten eintreten, eventuelle Fragen stellen und diesen über den Fortgang seines Hinweises unterrichten.
Die Möglichkeit der Anschlusskommunikation zwischen Hinweisgeber und Bundeskartellamt ist dabei die eigentliche bahnbrechende Neuerung. Bislang konnten anonyme Hinweise ausschließlich auf klassischem Wege - per Post oder telefonisch - gegenüber dem Bundeskartellamt abgegeben werden, wodurch Nachfragen seitens des Amtes regelmäßig ausgeschlossen waren. Gleichzeitig war das Amt gezwungen, Anhaltspunkte für die Identität des Hinweisgebers (z.B. eine im Display erkennbare Telefonnummer) zu notieren mit der Folge, dass die Anonymität des Informanten in einem solchen Fall nicht mehr gewährleistet werden konnte.
Das nun eingerichtete elektronische Hinweissystem findet sich im Internet unter www.bundeskartellamt.de/wDeutsch/Kartellverbot/Hinweise_auf_Kartellrechtsverstoesse.php. Zu beachten ist, dass eine Bußgeldermäßigung nach Maßgabe der behördlichen Kronzeugenregelung im Rahmen des anonymen Hinweissystems nicht beantragt werden kann. Damit sinkt zugleich die Chance aller Kartellteilnehmer auf einen Bußgelderlass: Nach der Kronzeugenregelung kann das Bundeskartellamt gegenüber dem ersten kooperationsbereiten Unternehmen, das wesentliche Hinweise zur Aufdeckung eines Kartells liefert, von der Verhängung eines Bußgeldes absehen. Soweit entsprechende Hinweise aber bereits auf anonymem Weg zum Amt gelangt sind, schließt dies einen vollständigen Bußgelderlass für alle Beteiligten aus. Ob dieser Umstand den meisten Hinweisgebern bewusst ist, dürfte fraglich sein.
Daneben stellt sich im Zusammenhang mit der Institutionalisierung anonymer Hinweisgebersysteme stets auch die Frage, inwieweit solche Systeme einem strafbaren Missbrauch der Anonymität Vorschub leisten, indem sie etwa ehemalige Mitarbeiter oder andere Marktteilnehmer zu Falschverdächtigungen (§ 164 StGB) verleiten. Nicht gänzlich ausschließen lassen dürfte sich hier ebenfalls, dass im Anschluss an einen anonymen Hinweis behördliche Durchsuchungen nicht mit dem Ziel durchgeführt werden, einen auf Tatsachen beruhenden Anfangsverdacht abzuklären, sondern vielmehr Tatsachen zu finden, die überhaupt erst Anlass für die Annahme eines Anfangsverdachts bilden können.
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