Kanzlei des Jahre für Wirtschaftsstrafrecht

Aktuelles im Bereich Strafrecht

01.12.10

Dem Recht ist genüge getan – die Moral bleibt auf der Strecke

Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 09.11.2010 – 2 BvR 2101/09 - eine erste Entscheidung zur Frage der sogenannten „Steuer-CD’s“ getroffen. Die 1. Kammer des Zweiten Senats nahm eine Verfassungsbeschwerde gegen eine vom Landgericht Bochum bestätigte Anordnung einer Wohnungsdurchsuchung, welche auf gestohlene Daten aus Liechtenstein gestützt war, nicht zur Entscheidung an, weil sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg habe.

Ausdrücklich nicht vom Spruch umfasst ist die Frage, ob die unter Mitwirkung des Bundesnachrichtendienstes erfolgte Erlangung der Daten durch die deutschen Finanzbehörden rechtswidrig oder gar auf strafbare Weise geschah oder nicht. Die deutschen Behörden können sich nicht auf diesen Spruch berufen, um ihren Beamten damit Sicherheit zu geben, dass sie beim Ankauf von Steuer-CD’s sich nicht selbst strafbar machen.

Letzten Endes sagt die Entscheidung nichts anderes, als dass die Bewertung des Fachgerichtes, im Rahmen einer Abwägung überwiege das Gebot der Sachaufklärung, nicht angreifbar ist. Letztendlich reduziert sich für das Bundesverfassungsgericht die zu beurteilende Frage darauf, ob in Abwägung der Betroffenheit des persönlichen Rechtskreises des Einzelnen und der Pflicht zur Sachaufklärung und Wahrheitsfindung durch die Gerichte ein Fehler gemacht wurde. Dabei stellt das Gericht maßgeblich auch darauf ab, dass es sich bei Bankdaten um geschäftliche, also dem eher öffentlichen Bereich einer Privatperson zuzuordnende Daten handele, welche nicht den Kernbereich der Persönlichkeitsrechte beträfen. Ein absolutes Beweisverwertungsverbot bestehe daher nicht, sondern es sei eine den Fachgerichten obliegende Abwägung zwischen dem Strafverfolgungsinteresse und den persönlichen Rechten des Betroffenen vorzunehmen.

Letztendlich ist mit dieser Entscheidung erneut die Weite der Beurteilungsmöglichkeiten der Instanzgerichte festgeschrieben. Das Verfassungsgericht ist nun einmal keine Super- Revisionsinstanz oder gar eine darüber hinausgehende Fachinstanz.

Verpasst wurde die Chance, eine Verknüpfung zwischen Recht und Moral zu festigen und auf die Frage einzugehen, inwieweit unrechtmäßiges Handeln des Staates zur Beweisgewinnung anders zu bewerten ist, als sonstige Beweisgewinnung jenseits der Legalität durch Private. Auch wenn das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung schreibt – eher formelhaft – dass Beweisgewinnung nicht um jeden Preis zu erfolgen hat, wurde die Chance, den Preis der Moral ein wenig höher zu schrauben, verpasst.


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