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Kanzlei des Jahre für Wirtschaftsstrafrecht

Aktuelles im Bereich Strafrecht

08.03.12

Keine Entscheidung in Sachen „Facebook“

Erstmalige Anordnung der Beschlagnahme eines „Facebook“-Profils bleibt unentschieden - zukünftige Beschlüsse zu erwarten

Das AG Reutlingen hatte am 31.10.2011 (Az. Ds 43 JS 18155/10 jug) die Beschlagnahme eines bei „Facebook“ eingerichteten Accounts angeordnet. Gegenstand des Beschlusses waren die ein- und ausgehenden „Messages“ und „Chats“, die bereits in den Postfächern gespeicherten Informationen und Nachrichten, sowie die dort als Entwürfe gespeicherten Dateien, Nachrichten und Messages eines Beschuldigten. Der Beschluss war damit darauf ausgerichtet, den für Dritte normalerweise verschlossenen Bereich von „Facebook“ zum Zwecke der Beweisgewinnung zugänglich zu machen. Bislang war es den Ermittlern oftmals nur möglich, den öffentlichen Bereich einzusehen. Facebook – Nutzer können über ihren Account aber sowohl Nachrichten an andere Nutzer versenden, als auch einen Instant-Chat durchführen. Beides ist im öffentlichen Bereich nicht sichtbar. Da gut 75 % aller Internetnutzer in sozialen Netzwerken angemeldet sein sollen (vgl. Bitkom, 2. Studie zu sozialen Netzwerken), überrascht es nicht, dass die Strafverfolgungsbehörden Interesse an dem nicht öffentlichen Bereich entwickeln.

Ob der Zugriff auf die nicht öffentlichen Nachrichten der Nutzer gelingen würde, galt als offen. Dies folgte bereits daraus, dass die Daten der Nutzer von Facebook nicht in Deutschland gespeichert werden, sondern in Irland, mit der Folge, dass das Gericht den Weg über die internationale Rechtshilfe hätte gehen müssen. Selbst ohne dieses Problem war fraglich, ob der Beschluss rechtlich zulässig ist. Das Bundesverfassungsgericht hatte bereits 2009 entschieden, dass eine Beschlagnahme von Emails auf einem Server zwar möglich sei, allerdings das Gebot der Verhältnismäßigkeit beachtet werden müsse. Die hierfür zu beachtenden Anforderungen sind sehr differenziert und hängen u.a. von der Schwere des Eingriffs ab. Dabei hatte das Bundesverfassungsgericht betont, dass die Schwere des Eingriffs sich erhöht, wenn sie – wie hier - heimlich erfolgt und wenn der Betroffene – wie bei Facebook - über keinerlei Einwirkungsmöglichkeit auf seinen Datenbestand verfügt (vgl. BVerfG, Urteil v. 16.06.2009 – 2 BVR 902/06 = NJW 2009, 2341).

Das Amtsgericht hatte die mit der Beschlagnahme erfolgte tiefe Beeinträchtigung dagegen nicht thematisiert und die vom Bundesverfassungsgericht vorgegebenen Anforderungen als unbeachtlich eingestuft. Wörtlich hatte das Gericht ausgeführt, dass „nicht übersehen wird, dass der Angeklagte möglicherweise keine Möglichkeit hat, die Nachrichten zu löschen.“ Dem entgegnete es aber, dass der Betroffene sich aus freien Stücken dazu entschlossen hätte, das „seit längerer Zeit umstrittene und in der öffentlichen Diskussion stehende Angebot der Fa. Facebook zu verwenden“.

Ob diese Begründung einer rechtlichen Überprüfung Stand gehalten hätte, ist fraglich. Das Bundesverfassungsgericht hatte auch klarstellt dass die Eingehung eines Benutzerverhältnisses nicht die Einwilligung umfasst, dass auf die Kommunikationsinhalte zugegriffen werde. Ebenso ohne Begründung hatte das Amtsgericht die vorherige Anhörung des Betroffenen für entbehrlich gehalten, obwohl das Bundesverfassungsgericht die zu vorige Unterrichtung als regelmäßige verfahrensrechtliche Sicherung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes angemahnt hatte. Ob der in Rede stehende Beschluss den Anforderungen entspricht, die das Bundesverfassungsgericht an die Beschlagnahme von Emails gestellt hat, wäre also noch zu klären gewesen. Allerdings hat sich die Frage durch das Einverständnis des Betroffen prozessual überholt. Es ist aber damit zu rechnen, dass es weitere Versuche geben wird, Accounts aus sozialen Netzwerken zu beschlagnahmen. Man wird abwarten müssen, wie sich die Gerichte – und ggf. erneut das Bundesverfassungsgericht – hierzu positionieren.


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