Aktuelles im Bereich Strafrecht
Tanz auf einem Pulverfass – oder: Wie gefährlich leben Compliance-Beauftragte?
Aufsatz Dr. Dann / Dr. Mengel, NJW 2010, S. 3265
Eine schöne und heile Welt mit eindeutigem „Richtig“ oder „Falsch“ können die Autoren dem Leser nicht versprechen – statt dessen diagnostizieren sie Grauzonen mit unterschiedlich stark ausgeprägten tatsächlichen und rechtlichen Risiken im Unternehmensalltag.
Betrachtet werden in dem Aufsatz das Aufgabenspektrum von Compliance-Beauftragten (II. der Gliederung des Aufsatzes), die Implikationen der BGH-Rechtsprechung zur strafrechtlichen Garantenstellung (IV.), verschiedene Selbstschutzmöglichkeiten für Compliance-Beauftragte (V. sowie VI.) und etwaiger arbeitsvertraglicher Regelungsbedarf (VII.).
Unter II. – Aufgabenspektrum – wird bereits deutlich, dass es sich bei der Tätigkeit des Compliance-Beauftragten nicht um ein vertyptes Berufsbild handelt, das quer durch unterschiedliche Branchen und Betriebsgrößen in gleicher Weise angelegt sein muss. Als gemeinsamen, vom Ergebnis her determinierten Nenner können die Autoren letztlich nur feststellen: Es darf keine Einfallstore für (systematische) Regelverstöße im und aus dem Unternehmen heraus geben. Dies setzt auch eine genaue Bestimmung der Aufgaben des Compliance-Beauftragten voraus. Hier arbeiten die Autoren das elementare Programm im Zuständigkeitsbereich des Compliance-Beauftragten heraus, das aus konzeptionellen Aufgaben und Managementpflichten, Organisationspflichten sowie Pflichten im Ernstfall und in Krisen besteht.
Die mögliche Unterlassensstrafbarkeit von Compliance-Beauftragten (IV.), die dem Bundesgerichtshof ein obiter dictum wert war (BGHSt 54, 44 = NJW 2009, 3173, 3175), skizzieren die Autoren in den Grundzügen und ordnen sie dogmatisch in das strafrechtliche Grundkonzept der Unterlassensstrafbarkeit ein. Die strafrechtliche Handlungspflicht sehen sie jedenfalls im Ergebnis als begründet an und weisen darauf hin, dass diese je nach den Kompetenzen des Compliance-Officers im Einzelfall von der reinen Informationspflicht bis hin zur Verhinderungspflicht reichen kann.
Wesentlicher Bestandteil des Schutzes des Unternehmens, aber auch des Selbstschutzes des Compliance-Officers ist die ausreichende Dokumentation (V.) – dies ist nichts Überraschendes, insbesondere nicht für Personen, die berufsmäßig mit der Prüfung des Verdachts strafbaren Verhaltens zu tun haben. Die Frage des nicht abschließend geklärten Beschlagnahmeschutzes von Akten des Compliance-Beauftragten wird angesprochen, kann aber mangels befriedigender gesetzlicher Regelungen nicht im Sinne des wünschenswerten effektiven Beschlagnahmeschutzes beantwortet werden.
Ebenso verweisen die Autoren auf die Möglichkeit externer Beratung und Begutachtung von rechtlichen Fragestellungen, falls die interne Interessenlage oder die tatsächlichen Möglichkeiten keine befriedigende Antwort ermöglichen – auch dies ein Stück Selbstschutz für Unternehmen und Compliance-Beauftragten (VI.).
Was den arbeitsrechtlichen Status des Compliance-Officers angeht, plädieren die Autoren für eine weitgehende Parallelität zu anderen Angestellten (VII.).
Als Fazit lässt sich dem Aufsatz entnehmen, dass das obiter dictum des Bundesgerichtshofs zur Garantenstellung des Compliance-Officers weit weniger spektakuläre Auswirkungen hat, als dies auf den ersten Blick manchem Betrachter erscheinen könnte. Der Aufsatz vermittelt weiter plastisch, dass die praktische Arbeit des Compliance-Officers ein gehöriges Maß an menschlicher Standfestigkeit, Offenheit für neue Problemstellungen und Lösungsorientiertheit erfordert. Insoweit ist die Stelle eines Compliance-Officer nur für einen Mitarbeiter mit profunden juristischen Kenntnissen geeignet, dem die erforderlichen Kompetenzen in struktureller Hinsicht auch tatsächlich eingeräumt werden. Dies mag nicht billig sein, gewährleistet aber einen effektiven Schutz vor dem Vorwurf von Organisationsverschulden und Nicht-Wissen-Wollen oder gar wohlwollender Billigung von Straftaten im Unternehmen.
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