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12.10.10

EuGH: Keine Beschlagnahmefreiheit für Unterlagen bei Syndikusanwälten

Am 14. September 2010 verkündete der Europäische Gerichtshof in der Rechtsmittelsache C-550/07 P (Akzo Nobel Ltd u.a. gegen die Europäische Kommission) sein Urteil. Im Ergebnis wies der Gerichtshof das von Akzo Nobel Chemicals Ltd. (Akzo) und Akcros Chemicals Ltd. (Akcros) eingelegte Rechtsmittel zurück und urteilte, dass das Anwaltsgeheimnis nicht für Syndikusanwälte gelte.

In dem aktuellen Fall ging es um eine Hausdurchsuchung, die die Europäische Kommission als Kartellbehörde in den Geschäftsräumen von Akzo und Akcros durchführte. Dabei nahmen Kommissionsbedienstete auch Fotokopien von E-Mails zwischen dem Geschäftsführer von Akcros und einem Mitarbeiter der konzerneigenen Rechtsabteilung von Akzo an sich. Die Unternehmensvertreter klagten gegen die Beschlagnahme vor dem Europäischen Gericht erster Instanz (EuG), weil die mitgenommen Dokumente ihrer Auffassung nach unter das Anwaltsgeheimnis fielen und damit beschlagnahmefrei seien.

Mit Urteil vom 17. September 2007 wies das Gericht die Klage als unbegründet ab. Maßgebender Grund hierfür war die Erwägung, dass ein Syndikusanwalt – anders als externe Rechtsanwälte – durch einen Dienstvertrag an seinen Mandanten gebunden und deshalb nicht hinreichend unabhängig sei.

Dieser Argumentation hat sich der Europäische Gerichtshof – nach den entsprechenden Schlussanträgen der Generalanwältin Kokott vom 29. April 2010 – angeschlossen.

Der Europäische Gerichtshof führt aus, dass der Vertraulichkeitsschutz von Schriftverkehr mit einem Rechtsanwalt von zwei Voraussetzungen abhinge: Zum einen müsse die Kommunikation mit der Ausübung des „Rechts des Mandanten auf Verteidigung“ im Zusammenhang stehen. Zum anderen müsse es sich um solche handeln, die von „unabhängigen Rechtsanwälten“ – also solchen, die nicht durch einen Dienstvertrag an den Mandanten gebunden seien – ausgehen. Das Erfordernis der Unabhängigkeit ergebe sich aus der Funktion des Rechtsanwalts als Mitgestalter der Rechtspflege, der in völliger Unabhängigkeit seinem Mandanten die benötigte rechtliche Unterstützung zu gewähren hat. Dies setze das Fehlen jedes Beschäftigungsverhältnisses zwischen dem Rechtsanwalt und seinem Mandanten voraus.

Nach Auffassung des Gerichtshofs genieße ein Syndikusanwalt trotz seiner Zulassung als Rechtsanwalt und der ihm auferlegten standesrechtlichen Bindungen nicht denselben Grad an Unabhängigkeit von seinem Arbeitgeber wie der in einer externen Kanzlei tätige Rechtsanwalt. Ungeachtet der Regelungen des Berufsrechts könne der Syndikusanwalt nicht einem externen Rechtsanwalt gleichgestellt werden, weil er sich in der Situation eines abhängig Beschäftigten befinde, die es naturgemäß nicht zulasse, dass er die von seinem Arbeitgeber verfolgten Geschäftsstrategien ignoriere. Im Übrigen könne der Syndikusanwalt zur Erfüllung anderer Aufgaben verpflichtet sein – wie im entschiedenen Fall des Koordinators für das Wettbewerbsrecht –, die Auswirkungen auf die Geschäftspolitik des Unternehmens haben können. Solche Aufgaben könnten aber die engen Bindungen des Rechtsanwalts an seinen Arbeitgeber nur verstärken.

Da sich der Syndikusanwalt in einer Position befinde, die sich von derjenigen eines externen Rechtsanwalts grundlegend unterscheidet, verstoße diese Auslegung auch nicht gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung.

Nach Auffassung des Europäischen Gerichtshofs wiesen auch die Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union keine überwiegende Tendenz zugunsten des Schutzes der Vertraulichkeit der unternehmens- oder konzerninternen Kommunikation mit Syndikusanwälten auf. Daher rechtfertige es die gegenwärtige Rechtslage in den Mitgliedstaaten nicht, eine Weiterentwicklung der Rechtsprechung in dem Sinne in Betracht zu ziehen, dass Syndikusanwälten der Schutz der Vertraulichkeit zuerkannt werde.

Zu dem Argument von Akzo und Akcros, dass durch die vom Gericht vorgenommene Auslegung das Niveau des Schutzes der Verteidigungsrechte der Unternehmen gesenkt werde, stellt der Gerichtshof fest, dass jeder, der sich anwaltliche Beratung suche, solche Beschränkungen und Bedingungen hinnehmen müsse, mit denen die Ausübung dieses Berufs verbunden sei. Zu diesen Beschränkungen und Bedingungen gehören auch die Modalitäten des Schutzes der Vertraulichkeit der Kommunikation zwischen Anwalt und Mandant.

Diese Entscheidung ist aus verschiedenen Gründen nicht überzeugend: Ein Unternehmensanwalt, der zugleich als Rechtsanwalt zugelassen ist, verfügt bereits kraft Standesrecht über dieselbe Unabhängigkeit wie ein externer Rechtsberater. Er unterliegt auch nicht in jedem Fall dienstrechtlichen Weisungen seines Auftraggebers, insbesondere dann nicht, sofern es um den Inhalt der rechtlichen Beratung gehe. Nach niederländischem Recht etwa ist der Unternehmensanwalt sogar kraft Berufsstatuts von dienstlichen Weisungen befreit. Der Unternehmensanwalt genießt, anders als ein externer Berater, darüber hinaus arbeitsrechtlichen Kündigungsschutz. Unerfindlich bleibt auch, aus welchem Grund die gestiegene Rolle der Syndikusanwälte im heutigen Recht völlig unberücksichtigt bleiben soll. Insbesondere erfüllen Unternehmensjuristen vermehrt Risikomanagement- oder Compliance-Funktionen.

Trotzdem sind aber die praktischen Konsequenzen der Entscheidung zu berücksichtigen: Unternehmen müssen ernsthaft befürchten, streng vertrauliche Dokumente, insbesondere in Kartellverfahren, gegenüber Behörden offen legen zu müssen. Dies würde jedenfalls im Rahmen von Kartellverfahren unter Federführung der Europäischen Kommission bzw. der Mehrzahl der EU-Mitgliedstaaten – darunter Deutschland – gelten, deren Rechtslage insoweit mit der europäischen übereinstimmt.

Mit der Ablehnung des Anwaltsprivilegs entfällt gleichzeitig auch das Beschlagnahmeverbot und mit diesem die unternehmerische Freiheit allein auf die Rechtsberatung seines Hausjuristen zu vertrauen.

Daher werden Unternehmen ihre Rechtsberatungskommunikation in Zukunft wesentlich sensibler führen müssen. Den eingeschalteten externen Rechtsberatern kommt in diesem Kontext eine besondere Rolle zu.


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