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15.07.10

OLG Braunschweig: Niedergelassene Ärzte sind „Beauftragte“ der Krankenkassen und können bestochen werden (Beschluss vom 23.02.2010 – WS 17/10)

Mit dem Beschluss des OLG Braunschweig hat erstmals ein Oberlandesgericht klargestellt, dass niedergelassene Ärzte als „Beauftragte“ des geschäftlichen Betriebs der Krankenkassen i.S.d. § 299 StGB handeln und sich somit nach den Korruptionsvorschriften strafbar machen können, wenn sie Zuwendungen von Apothekern annehmen (Beschluss vom 23.02.2010, WS 17/10).

In dem aktuellen Fall ging es um einen Apotheker, der die nahegelegene Praxis zweier Ärzte monatlich bezuschusst und auch die Umbaukosten der Praxisräume übernommen hatte.  Als Gegenleistung sollen die Ärzte den Apotheker bei der Verschreibung krebslindernder Medikamente in unlauterer Weise bevorzugt haben.  Aus Sicht des OLG Braunschweig begründete ein solcher Sachverhalt, sofern er denn – was bisher nicht geschah – bewiesen werden könnte, eine Strafbarkeit wegen Bestechung und Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr gem. § 299 StGB.

Maßgebender Grund hierfür sei die Tatsache, dass Ärzte trotz ihrer Stellung als Freiberufler als „Beauftragte“ der Krankenkassen i.S.d. § 299 StGB handelten. Ein Beauftragter nach § 299 StGB ist, wer ohne Geschäftsinhaber oder Angestellter zu sein, aufgrund seiner Stellung berechtigt und verpflichtet ist, für den Betrieb zu handeln und auf die betrieblichen Entscheidungen Einfluss zu nehmen. Ein niedergelassener Arzt sei „Beauftragter“ in diesem Sinne, da er im Verhältnis zur Krankenkasse bei der Arzneimittelverordnung als deren Vertreter handele und durch die Art und Menge der von ihm verordneten Medikamente erheblich auf deren betriebliche Entscheidungen Einfluss nehme.  Schließlich sei der Arzt verantwortlich und maßgebend dafür, ob zwischen der Krankenkasse und der Apotheke ein Vertrag über den Kauf von Medikamenten zustande kommt. Bei der Arzneimittelverordnung handele es sich um einen zwischen der Krankenkasse und dem Apotheker - unter Einschaltung des Vertragsarztes als Vertreter der Krankenkasse - geschlossenen Vertrag zugunsten des Versicherten: Bei Verordnung einer Sachleistung gebe der Vertragsarzt mit Wirkung für und gegen die Krankenkasse das Angebot zum Abschluss eines Kaufvertrages über die verordneten Medikamente ab, das der Apotheker, annehme, indem er dem Versicherten das verordnete Arzneimittel aushändigt. Im Ergebnis könne der aus §§ 27, 31 SGB V hergeleitete Sachleistungsanspruch des Kassenpatienten auf Arznei, Verband, Heil- und Hilfsmittel, den am Ende die Kasse erfüllt, daher grundsätzlich nur dadurch begründet werden, dass ein Vertragsarzt das Arzneimittel auf Kassenrezept verordnet. Aus diesem Grund könne man den Vertragsarzt gar als „Schlüsselfigur der Arzneimittelversorgung“ bezeichnen.

Klarstellend führt das OLG Braunschweig weiter aus, dass eine Strafbarkeit gem. § 299 Abs. 2 StGB darüber hinaus eine Unrechtsvereinbarung voraussetze, die darauf abzielt, dass der Vorteilsgeber beim Bezug von Waren oder gewerblichen Leistungen im Wettbewerb unlauter bevorzugt wird. Als Unrechtsvereinbarung kämen daher insbesondere Verstöße gegen die in § 11 Abs. 1 ApoG verbotenen Handlungen (Rechtsgeschäfte oder Absprachen, die eine bevorzugte Lieferung bestimmter Arzneimittel, die Zuführung von Patienten, die Zuweisung von Verschreibungen zum Gegenstand haben) in Betracht.

Der Beschluss des OLG Braunschweig ist Wasser auf die Mühlen der Strafverfolgungsbehörden in Verfahren gegen Ärzte und Apotheker, die nach bislang herrschender Rechtsauffassung mangels „Beauftragteneigenschaft“ der Ärzte nicht wegen § 299 StGB verfolgbar waren. Die Gründe, aus denen das OLG Braunschweig von dieser Rechtsauffassung abrückt und Vertragsärzte nunmehr im Einklang mit einer erst vor einigen Jahren aufkommenden Mindermeinung in der Literatur (vgl. Pragal, NStZ 2005, 133 ff.; Fischer, StGB, 57. Aufl., § 299 Rn. 10a; Schmitz-Elvenich, KrV 2007, 240) als taugliche Täter i.S.d. § 299 StGB qualifiziert, sind streitbar. Schließlich handelt der Vertragsarzt in seiner rechtlichen Stellung als Freiberufler den Krankenkassen gegenüber völlig unabhängig. Er ist ihnen gegenüber weder weisungsgebunden noch rechtsgeschäftlich befugt, für sie tätig zu werden.

Selbst wenn man aber mit dem OLG Braunschweig von einem weiten Verständnis des Beauftragtenbegriffs ausgeht, wonach die Rechtsmacht des Beauftragten nicht nur rechtsgeschäftlich, sondern auch rein faktisch begründet werden kann (vgl. BGHSt 2, 396 (401), handelte der Vertragsarzt geschäftlich wohl nicht für die Kasse. Denn der Vertragsarzt erfüllt bei der Medikamentenverordnung eine ureigene vertragliche Verbindlichkeit gegenüber seinem Patienten.

Sein Handeln könnte nicht einmal auch dem  Interessenkreis der Krankenkasse zugeordnet werden, da es allein den kassenärztlichen Vereinigungen und nicht den Krankenkassen obliegt, die medizinische Grundversorgung der Patienten sicherzustellen.

Der Beschluss des OLG Braunschweig hat das Strafverfolgungsrisiko für Ärzte erheblich erhöht.


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