Aktuelles im Bereich Strafrecht
Schlussanträge der Generalanwältin Kokott (EuGH, Rs. C-550/07 P): Kein Anwaltsgeheimnis für Syndikusanwälte
Der EuGH steht nach den Schlussanträgen der Generalanwältin Kokott in der Rechtsmittelsache C-550/07 P (Akzo Nobel Ltd. u.a./Kommission) kurz davor, die Kommunikation zwischen Unternehmen und Syndikusanwälten in Kartellrechtsverfahren rechtskräftig vom Anwaltsgeheimnis auszuschließen.
In dem aktuellen Fall ging es um eine Hausdurchsuchung, die die Europäische Kommission als Kartellbehörde in den Geschäftsräumen von Akzo Nobel Chemicals Ltd. (Akzo) und Akcros Chemicals Ltd. (Akcros) durchführte. Dabei nahmen Kommissionsbedienstete auch Fotokopien von E-Mails zwischen dem leitenden Geschäftsführer von Akcros und einem Angestellten der konzerneigenen Rechtsabteilung von Akzo, an sich. Die Unternehmensvertreter klagten gegen die Beschlagnahme vor dem Europäischen Gericht erster Instanz (EuG), weil die mitgenommen Dokumente ihrer Meinung nach unter das Anwaltsgeheimnis fielen und damit beschlagnahmefrei seien. Mit Urteil vom 17. September 2007 wies das Gericht die Klage als unbegründet ab. Maßgebender Grund hierfür war die Erwägung, dass ein Syndikusanwalt – anders als externe Rechtsanwälte – durch einen Dienstvertrag an den Mandanten gebunden und deshalb nicht hinreichend unabhängig sei.
Im anhängigen Rechtsmittelverfahren vor dem EuGH hat die deutsche Generalanwältin Kokott nunmehr ihre Schlussanträge vorgelegt, in denen sie sich inhaltlich dem angefochteten Urteil anschließt. Auch aus Sicht der Generalanwältin unterfällt die Kommunikation mit Syndikusanwälten nicht dem auf Unionsebene grundrechtlich garantierten Schutz der Anwaltsgeheimnisses. Die Reichweite des Anwaltsgeheimnisses habe der EuGH in seinem Urteil zur Rs. C-155/79 (AM&S) aus dem Jahre 1982 klar bestimmt. Hiernach erfordere der Schutz der schriftlichen Kommunikation zwischen Unternehmen und Syndikusanwalt einerseits einen klaren Bezug zu den Verteidigungsrechten und zum anderen die völlige Unabhängigkeit des Rechtsanwalts. Letztere bestehe nach den Urteilsgründen (Rn. 44) ausdrücklich nur dann, wenn der Anwalt – anderes als im vorliegenden Fall – nicht durch einen Dienstvertrag an den Mandanten gebunden sei.
Gegen die Unabhängigkeit des Syndikusanwalts sprächen vor allem zwei nachvollziehbare Gründe. Im Gegensatz zum externen Anwalt unterliege der Syndikusanwalt zum einen als Arbeitnehmer den dienstrechtlichen Weisungen seines Mandanten bzw. Arbeitgebers. Zum anderen bestehe eine nicht zu unterschätzende wirtschaftliche Abhängigkeit zum Arbeitgeber. Zwar sei auch der externe Anwalt in gewisser Weise von seinem Mandanten wirtschaftlich abhängig. Allerdings habe der externe Anwalt, der in der Regel mehrere Mandate auf einmal betreue, jederzeit die Möglichkeit, sein Mandat niederzulegen, um seine Unabhängigkeit zu wahren. Dies sei dem Syndikusanwalt aufgrund seiner viel größeren wirtschaftlichen Abhängigkeit und seiner ungleich stärkeren Identifizierung mit seinem Arbeitgeber als Auftraggeber nicht möglich. Augrund der beschriebenen Ungleichheit der Anwaltsformen liege auch eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes fern. Schließlich müsse das Anwaltsgeheimnis auch nicht, wie die Rechtsmittelführer vorbringen, weiter ausgedehnt werden. Weder die Stellung von Syndikusanwälten in den nationalen Rechtsordnungen, die keinen allgemeinen Trend in Richtung Gleichstellung erkennen ließen, noch die Modernisierung des europäischen Kartellverfahrens, die einen steigenden Bedarf an unternehmensinterner präventiver Rechtsberatung erfordere, würden einen solchen Schritt nahelegen. Vielmehr steige mit der Bedeutung von Sydikusanwälten im Unternehmen auch ihre Nähe und Anhängigkeit zum Arbeitgeber. Etwaige Compliance Progamme begründeten aufgrund ihrer allgemeinen Natur demgegenüber schon keinen Verteidigungsbezug.
Die Schlussanträge der Generalanwältin lassen die Hoffnungen von „in house“-Juristen schwinden, dass der EuGH von seiner bisherigen, in das Jahr 1982 zurückreichenden Rechtsauffassung abrückt. Schließlich zeigt die Erfahrung, dass der EuGH in der Regel den Schlussanträgen der Generalanwälte folgt.
An dieser Stelle dürfen erhebliche Zweifel darüber geäußert werden, ob die Generalanwältin das vom EuGH aufgestellte Merkmal der „Unabhängigkeit“ nicht missinterpretiert und im Ergebnis auf eine veraltete Auslegung zurückgreift. Wenngleich der reine Wortlaut des AM&S-Urteils zugegebenermaßen für das Ergebnis der Generalanwältin spricht, muss sich das Anwaltsgeheimnis in Auslegung des EuGH-Urteils jedenfalls seinem Sinn und Zweck nach auch auf die Kommunikation zwischen Unternehmen und Syndikusanwalt erstrecken. Ein Unternehmensanwalt, der zugleich als Rechtsanwalt zugelassen ist, verfügt bereits kraft Standesrecht über dieselbe Unabhängigkeit wie ein externer Rechtsberater. Er unterliegt auch nicht in jedem Fall dienstrechtlichen Weisungen seines Auftraggebers, insbesondere dann nicht, sofern es um den Inhalt der rechtlichen Beratung geht. Nach niederländischem Recht ist der Unternehmensanwalt sogar kraft Berufsstatuts von dienstlichen Weisungen befreit. Der Unternehmensanwalt genießt, anders als ein externer Berater, darüber hinaus arbeitsrechtlichen Kündigungsschutz. Unerfindlich bleibt auch, aus welchem Grund die gestiegene Rolle der Syndikusanwälte im heutigen Recht völlig unberücksichtigt bleiben soll. Insbesondere erfüllen Unternehmensjuristen vermehrt Risikomanagement- und/oder Compliance-Funktionen. Hierbei fehlt es auch nicht, wie die Generalanwältin behauptet, an dem für die Anwendbarkeit des Anwaltsgeheimnisses notwendigen Bezug zu den Verteidigungsrechten. Schließlich geschieht eine solche Arbeit im Einklang mit der EuGH Rechtsprechung in der Rs. C-155/79 (AM&S) „im Rahmen und im Interessen des Mandanten auf Verteidigung“ (Rn. 44), mit der einzigen Besonderheit, das Mandant hier keine Einzelperson, sondern ein Unternehmen ist.
Sollte sich der EuGH den Schlussanträgen der Generalanwältin anschließen, hätte sein Urteil weitreichende Konsequenzen. Schon jetzt müssen Unternehmen ernsthaft befürchten, streng vertrauliche Dokumente, etwa in Kartellverfahren, gegenüber Behörden offen legen zu müssen. Dies würde jedenfalls im Rahmen von Kartellverfahren unter Federführung der Europäischen Kommission bzw. der Mehrzahl der EU-Mitgliedstaaten – darunter Deutschland (vgl. LG Bonn, NStZ 2007, 605) - gelten, deren Rechtslage insoweit mit der europäischen übereinstimmt. Mit der Aufgabe des Anwaltsprivilegs entfällt gleichzeitig auch das Beschlagnahmeverbot und mit diesem die unternehmerische Freiheit, allein auf die Rechtsberatung seines Hausjuristen zu vertrauen. Schließlich wird der Unternehmer schon allein, um die Rechtsberatungskommunikation für den Erstfall dem Zugriff der Ermittlungsbehörden entziehen zu können, gezwungen, externe Rechtsberater zuzuschalten bzw. sensible Dokumente von diesem verwalten zu lassen.
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