Kanzlei des Jahre für Wirtschaftsstrafrecht

Aktuelles im Bereich Strafrecht

04.05.10

Abkehr von Bewährtem: Ladungen der Polizei zur Zeugenvernehmung sollen zwingend werden (Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Effektivität des Strafverfahrens)

Auf Initiative der Länder Nordrhein-Westfalen, Bayern und Hessen wurde am 09.03.2010 eine Gesetzesinitiative in den Bundesrat eingebracht, mit der Bewährtes revidiert werden soll:

Bislang gab es keine Pflicht zum Erscheinen zur Aussage als Zeuge bei den Polizeibehörden. Nun soll § 163 a StPO um einen Absatz 5 erweitert werden, welcher die Pflicht der Zeugen zum Erscheinen vor der Polizeibehörde auf deren Ladung hin sowie die Pflicht zur Aussage zur Sache zum Gegenstand hat. Dieser Ladung muss ein Auftrag oder ein Ersuchen der Staatsanwaltschaft zugrunde liegen. Bei Nichtbefolgung einer solchen Ladung oder Verweigerung der Aussage kann die Staatsanwaltschaft Zwangsmittel (unter anderem Ordnungsgeld sowie Ordnungshaft) verhängen.

Ob die Änderung zu einer Verbesserung der Qualität der Ermittlungsergebnisse führen würde, ist zweifelhaft. Die Begründung des Gesetzesentwurfs führt an, dass insbesondere bei der Bekämpfung der organisierten Kriminalität verfügbare kriminaltaktische Möglichkeiten der Polizei bestmöglich genutzt und Zeugen frühestmöglich vernommen werden müssten. Weiter gehe es um die Nutzbarmachung von Datenbeständen und Erkenntnissen aus der vorbeugenden Verbrechensbekämpfung, welche der Staatsanwaltschaft nicht unmittelbar zur Verfügung stünden. Zumindest der letztere Grund ist ein zweischneidiges und besorgniserregendes Argument. Wenn mit dieser Begründung ausgedrückt werden soll, dass die Staatsanwaltschaft ohnehin bereits die Kontrolle über die bei der Polizei existierenden Datenbestände verloren hat und diese dort gemäß kriminaltaktischen Erwägungen, aber ohne Rückkoppelung an die Staatsanwaltschaft verwendet werden, so zeig dies ernsthafte Defizite auf, welche jedenfalls nicht über die zusätzliche Kompetenzübertragung beherrschbar gemacht werden. Soweit die Polizei gegenüber der Staatsanwaltschaft über überlegene Vernehmungsmethoden verfügen sollte, würde die beabsichtigte Delegation dazu führen, dass die Staatsanwaltschaften sich auf diesem Gebiet in der Praxis zurückziehen und die Herrschaft über das Ermittlungsverfahren endgültig in die Hände der Polizei geben würde. Für die bisherige Arbeitsteilung existieren gute Gründe, welche durch ein besonderes Vertrauen in die Tätigkeit der Staatsanwaltschaft ebenso wie eine sachgerechte Arbeitsteilung gerechtfertigt sind.

Ähnlich besorgniserregend ist das Argument, die Staatsanwaltschaft habe anfangs noch nicht genügend Kenntnis vom Sachverhalt, sei deshalb wohl nicht in der Lage, die Ermittlungen sachgerecht zu führen (ebenfalls Seite 5 der Begründung des Gesetzesentwurfs). Die tägliche Arbeit mit den Behörden zeigt jedenfalls, dass Protokolle staatsanwaltschaftlicher Vernehmungen in aller Regel qualitativ nicht hinter den Protokollen der polizeilichen Vernehmungspersonen zurückbleiben. Im Gegenteil: Die in manchen Polizeiprotokollen vermisste Rechtsstaatlichkeit findet sich eher in den Protokollen, die von der Staatsanwaltschaft geführt wurden. Die Pflicht zur frühzeitigen Einarbeitung in den Sachverhalt sollte auch nicht durch die bequeme Möglichkeit der Abwälzung erforderlicher Ermittlungen aufgehoben werden.


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