Kanzlei des Jahre für Wirtschaftsstrafrecht

Aktuelles im Bereich Strafrecht

17.06.10

Einschränkung der Voraussetzungen für die wirksame Selbstanzeige auch für Altfälle?

Eine wesentliche Erwägung für die Einschränkung der Möglichkeit der strafbefreienden Selbstanzeige gemäß § 371 der Abgabenordnung sah der Bundesgerichtshof in seinem Beschluss vom 20.05.10 – 1 StR 577/09 – in der Tatsache, dass die verbesserte internationale Zusammenarbeit und die heute bestehenden Ermittlungsmöglichkeiten dem rein fiskalischen Zweck der Selbstanzeige die überragende Bedeutung nehme. Damit korrespondierend gewinne die Rückkehr zur Steuerehrlichkeit zunehmend Gewicht.

Wie sich aus den Rechtshilfeabkommen zur Zusammenarbeit in Steuersachen und Steuerstrafsachen ergibt, die von der Bundesrepublik nach dem OECD-Musterabkommen zum Informationsaustausch in Steuersachen aus dem Jahr 2002 geschlossen wurden, sind diese in der Regel jedoch gerade nicht rückwirkend anwendbar, sondern nur auf aktuelle und zukünftige Besteuerungszeiträume. Für das Abkommen mit Liechtenstein beispielsweise ergibt sich das aus dessen Art 13 Abs. 2 (vergleiche auch Absatz 4 des Protokolls zu diesem Abkommen, BT-DrS. 17/1701, Seite 14).

In der parlamentarischen Diskussion zum Vertragsgesetz spiegelt sich das wieder: Laut Stellungnahme der Fraktion Die Linke sei bei einer Delegationsreise des federführenden Finanzausschusses in Liechtenstein der Eindruck entstanden, die liechtensteinische Regierung sei sogar zur sehr viel weitreichenderen Abkommen über den Informationsaustausch, insbesondere bezüglich der Regelung von Altfällen, bereit gewesen. Dies sei jedoch nach Auskunft der Bundesregierung nicht vorrangig gewesen. Anlass der Verhandlungen mit der Regierung des Fürstentums Liechtenstein sei vielmehr der Ankauf des Datenträgers durch deutsche Steuerbehörden mit Informationen über im liechtensteiner Fürstentum angelegte Vermögen gewesen. Nunmehr sei entsprechend dem Verhandlungsstand eine Rückwirkung des Rechtshilfeabkommens nicht möglich.

Die Bundesregierung scheint damit zugunsten des Ankaufs von Datenträgern aus trüber Quelle auf die rechtsmäßige und legal begründete Rechtshilfemöglichkeit verzichtet zu haben. Die Einschränkung der Vorschrift des § 371 AO nach Sinn und Zweck mit der Begründung, die Steuerehrlichkeit trete maßgeblich neben das reine Fiskalinteresse, dürfte auf dieser Grundlage und unter diesen Voraussetzungen jedenfalls für die Altfälle nicht greifen. Die verbesserte Rechtshilfemöglichkeit gibt es hier gerade nicht. Ungeachtet der Rechtmäßigkeit der erworbenen Daten-CD’s ermöglichen diese jedenfalls keine systematischen Ermittlungen, sondern führen allenfalls dort zu „Zufallsfunden“, wo gerade ein auskunftsbereiter „Informant“ diese aus dem Ausland stammenden Informationen preisgeben will.


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