{"id":5999,"date":"2019-01-25T12:53:00","date_gmt":"2019-01-25T12:53:00","guid":{"rendered":"https:\/\/dev.strafrecht.de\/?post_type=press_post&#038;p=5999"},"modified":"2022-02-02T13:16:22","modified_gmt":"2022-02-02T13:16:22","slug":"betriebspruefung-wenn-bares-nicht-mehr-wahres-ist","status":"publish","type":"press_post","link":"https:\/\/www.strafrecht.de\/en\/press_post\/betriebspruefung-wenn-bares-nicht-mehr-wahres-ist\/","title":{"rendered":"Betriebspr\u00fcfung: Wenn Bares nicht mehr Wahres ist"},"content":{"rendered":"\n<p><em>Gastbeitrag von John Paul F\u00fcrus in der Zeitschrift sportFACHHANDEL Ausgabe 10\/2018<\/em><\/p>\n\n\n\n<p>Eine fehlerhafte Kassenf\u00fchrung kann im Extremfall dazu f\u00fchren, dass das Finanzamt Ihre Steuerschuld sch\u00e4tzt und Sie unter Umst\u00e4nden erheblich Steuern nachzahlen m\u00fcssen. Aber auch f\u00fcr den Fall einer Betriebspr\u00fcfung gibt es noch M\u00f6glichkeiten, den Fiskus zu bes\u00e4nftigen.<\/p>\n\n\n\n<p>Schon seit Ende 2016 gilt f\u00fcr s\u00e4mtliche Buchungen und Aufzeichnungen eine Einzelaufzeichnungspflicht. Demnach sind alle t\u00e4glichen Kasseneinnahmen und -ausgaben festzuhalten, soweit nicht die Ausnahmeregelung f\u00fcr den bargeldintensiven Handel greift und ausschlie\u00dflich eine offene Ladenkasse genutzt wird. Elektronische Registrierkassen ohne die Aufzeichnung aller Einzel-Gesch\u00e4ftsvorf\u00e4lle werden von der Finanzverwaltung seit 2017 nicht mehr akzeptiert.<\/p>\n\n\n\n<p>Seit dem 1. Januar 2018 kann zur Pr\u00fcfung der Ordnungsm\u00e4\u00dfigkeit der Aufzeichnungen und Buchungen sowie des Einsatzes einer zertifizierten Kasse eine sogenannte \u201eKassen-Nachschau\u201c durchgef\u00fchrt werden. Die Kassen-Nachschau ist der Umsatzsteuer- bzw. der Lohnsteuernachschau angelehnt. Sie soll zur zeitnahen Aufkl\u00e4rung steuererheblicher Sachverhalte u.a. im Zusammenhang mit der Erfassung von Gesch\u00e4ftsvorf\u00e4llen mit elektronischen Kassensystemen aber auch bei der offenen Ladenkasse beitragen. Sie findet in der Regel ohne Ank\u00fcndigung statt. F\u00fcr die elektronischen Kassensysteme besteht dann u.a. eine Vorlagepflicht der Unterlagen zum verwendeten Kassensystem; es kann der Datenexport verlangt werden. Auch f\u00fcr offene Ladenkassen gilt, dass bei der Kassen-Nachschau die \u201eSturzf\u00e4higkeit\u201c der Kasse verlangt werden kann.<\/p>\n\n\n\n<p>Ab 2020 sind digitale Aufzeichnungssysteme und die digitalen Grundaufzeichnungen einheitlich vor Manipulationen zu sch\u00fctzen. Auch Sportfachgesch\u00e4fte, die ab 2020 eine elektronische Kasse nutzen, d\u00fcrfen nur noch eine zertifizierte elektronische Registrierkasse bzw. computergest\u00fctzte Kassensysteme verwenden, d.h. die Kasse muss \u00fcber eine vom Bundesamt f\u00fcr Sicherheit und Informationstechnik (BSI) zertifizierte Sicherheitseinrichtung verf\u00fcgen. Diese setzt sich aus einem Sicherheitsmodul, einem Speichermedium und einer einheitlichen Schnittstelle f\u00fcr den Datenexport zusammen. Ferner besteht ab 2020 eine grunds\u00e4tzliche Belegausgabepflicht, d.h. f\u00fcr Gesch\u00e4ftsvorf\u00e4lle, die mit Hilfe eines elektronischen Auszeichnungssystems erfasst werden, muss ein Beleg ausgegeben werden. Au\u00dferdem muss ab 2020 innerhalb eines Monats nach Anschaffung oder Au\u00dferinbetriebnahme der elektronischen Registrierkasse dieser Vorgang gegen\u00fcber dem Finanzamt formal mitgeteilt werden.<\/p>\n\n\n\n<p>Entsprechend der neuen steuerlichen Pflichten wurde ab 2020 auch der Katalog der Ordnungswidrigkeiten angepasst und erweitert. Wer als Steuerpflichtiger ab 2020 ein unzertifiziertes Kassensystem benutzt oder es nicht sch\u00fctzt, muss danach mit einer Geldbu\u00dfe von bis zu 25.000 Euro rechnen. Bei sch\u00e4dlicher Verwendung und entstandener Steuerverk\u00fcrzung liegen dar\u00fcber hinaus bei vors\u00e4tzlichem Handeln der Tatbestand der Steuerhinterziehung bzw. bei grob fahrl\u00e4ssigem Handeln, der leichtfertigen Steuerverk\u00fcrzung vor.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Auseinandersetzungen mit der Finanzverwaltung im Rahmen der Betriebspr\u00fcfungen im Zusammenhang mit Fehlern bei der Kassenf\u00fchrung werden vermutlich erst in den Veranlagungsjahren ab 2020 abnehmen, dann also, wenn die Fiskalkasse gesetzlich vorgeschrieben ist. Bis dahin bleiben viele generelle aber auch tats\u00e4chliche Fragen zur ordnungsgem\u00e4\u00dfen Kassenf\u00fchrung in der Betriebspr\u00fcfung streitbehaftet. Das Finanzamt ist in der Regel nur bei einer formell und\/oder materiell nicht ordnungsgem\u00e4\u00dfen Buchf\u00fchrung zur Sch\u00e4tzung berechtigt. Und es darf auch nur bei einer Verletzung der Mitwirkungspflichten, die dazu f\u00fchren, dass die tats\u00e4chlichen Einnahmen oder Ausgaben nicht vollst\u00e4ndig ermittelt werden k\u00f6nnen, einen sogenannten Sicherheitszuschlag addieren. Aber allein schon dieser Zuschlag betr\u00e4gt in der Praxis unter Umst\u00e4nden bis zu 20 Prozent des aufgrund der Richtsatzsammlung ermittelten Gewinns. Und die absolute Grenze einer Sch\u00e4tzung ist gar erst in H\u00f6he des wirtschaftlich vern\u00fcnftigen und m\u00f6glichen Ergebnisses erreicht!<\/p>\n\n\n\n<p>Eine ordnungsgem\u00e4\u00dfe (Kassen-)Buchf\u00fchrung begr\u00fcndet grunds\u00e4tzlich die Vermutung ihrer Richtigkeit, sodass sie der steuerlichen Bewertung zugrunde zu legen ist. Diese Vermutung kann im Rahmen der Betriebspr\u00fcfung von der Finanzverwaltung widerlegt werden. Die Anforderungen daran sind dann, wenn die Kasse ordnungsgem\u00e4\u00df gef\u00fchrt wird, relativ hoch gesetzt, sodass in der Praxis das Hauptaugenmerk der Betriebspr\u00fcfung auf die wesentlichen formellen Fehler, insbesondere bei der Kasse, gelegt wird.<\/p>\n\n\n\n<p>Aktuell dreht sich die steuerliche Diskussion zum Thema Kassenf\u00fchrung um den Begriff der Kassenmanipulation. Hierzu stehen zwei Probleme im Fokus: Wie ordnungsgem\u00e4\u00df wurde die Kasse gef\u00fchrt, wenn sich herausstellt, dass die Kasse manipuliert worden ist bzw. manipuliert worden sein k\u00f6nnte. Und zweitens: K\u00f6nnen so genannte Programmierprotokolle vorgelegt werden oder nicht? Das Fehlen dieser Unterlagen stellt bei Registrierkassen einfacher Bauart regelm\u00e4\u00dfig einen formellen Mangel dar, durch den die Richtigkeit der (Kassen-)Buchhaltung von der Finanzverwaltung widerlegt und der Sch\u00e4tzrahmen dem Grunde nach er\u00f6ffnet ist. Gleiches gilt nat\u00fcrlich, wenn die Kasse tats\u00e4chlich manipuliert worden ist.<\/p>\n\n\n\n<p>Neben strafrechtlichen Erw\u00e4gungen stehen der Finanzverwaltung dann verschiedene Sch\u00e4tzmethoden zur Verf\u00fcgung. So k\u00f6nnen die Richtsatzsammlungen als \u00e4u\u00dferer Betriebsvergleich ebenso angewendet werden, wie der Zeitreihenvergleich oder die Nachkalkulation als interner Betriebsvergleich. Die Wahl der Sch\u00e4tzmethoden kann durch den Unternehmer allerdings auch im Rahmen der Betriebspr\u00fcfung noch wesentlich mit beeinflusst werden, da bei der Sch\u00e4tzung vom Finanzamt alle Umst\u00e4nde zu ber\u00fccksichtigen sind, die f\u00fcr die Sch\u00e4tzung von Bedeutung sind. Zu ber\u00fccksichtigen sind n\u00e4mlich auch Umst\u00e4nde, die sich aus weiteren Informationen des Steuerpflichtigen ergeben. Diese Einflussm\u00f6glichkeit kann sogar dazu f\u00fchren, dass die Sch\u00e4tzbefugnis des Finanzamts g\u00e4nzlich entf\u00e4llt. Dies ist der Fall, wenn die durch die Buchhaltungsfehler verursachten Unklarheiten und Zweifel mit den weiteren Informationen vollst\u00e4ndig beseitigt werden konnten.<\/p>\n\n\n\n<p>Auch in steuerstrafrechtlichen Verfahren ist eine Sch\u00e4tzung zur H\u00f6he der hinterzogenen Steuern zul\u00e4ssig, soweit diese Betr\u00e4ge nicht auf andere Weise ermittelt oder berechnet werden k\u00f6nnen. Hingegen kann allein aufgrund von formellen Kassenfehlern nicht unmittelbar auf die Steuerverk\u00fcrzung geschlossen werden. Die Steuerverk\u00fcrzung an sich muss wegen der Unschuldsvermutung bewiesen sein. Bez\u00fcglich der H\u00f6he der Steuerverk\u00fcrzung muss hier ein Unsicherheitsabschlag vorgenommen werden.<\/p>\n\n\n\n<p>Allein in Hessen betr\u00e4gt nach dem Jahresbericht der OFD Frankfurt das Mehrergebnis dort f\u00fcr 2017 17 Mrd. Euro. Nicht anzunehmen ist, dass dieses Mehrergebnis allein auf den Hinzusch\u00e4tzungen aus nicht ordnungsgem\u00e4\u00dfen Kassenf\u00fchrungen herr\u00fchrt. Doch ist sicher, dass eine gewisse Beharrlichkeit des Unternehmers und des Beraters im Rahmen der Betriebspr\u00fcfung dazu f\u00fchren kann, dass die zun\u00e4chst von den Betriebspr\u00fcfern kalkulierten Mehrsteuern sich auf ein Ma\u00df reduzieren, welches den tats\u00e4chlich realistischen Umf\u00e4ngen angen\u00e4hert ist.<\/p>\n\n\n\n<p><\/p>\n\n\n\n<div class=\"wp-block-buttons is-layout-flex wp-block-buttons-is-layout-flex\"><\/div>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Gastbeitrag von John Paul F\u00fcrus in der Zeitschrift sportFACHHANDEL Ausgabe 10\/2018<\/p>\n","protected":false},"template":"","categories":[336],"person":[299],"discipline":[298],"class_list":["post-5999","press_post","type-press_post","status-publish","hentry","category-steuerstrafrecht","person-john-paul-fuerus","discipline-steuerstrafrecht"],"acf":[],"yoast_head":"<!-- This site is optimized with the Yoast SEO Premium plugin v26.1 (Yoast SEO v27.1.1) - https:\/\/yoast.com\/product\/yoast-seo-premium-wordpress\/ -->\n<title>Betriebspr\u00fcfung: Wenn Bares nicht mehr Wahres ist - Wessing &amp; 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