{"id":6016,"date":"2016-07-18T13:28:00","date_gmt":"2016-07-18T13:28:00","guid":{"rendered":"https:\/\/dev.strafrecht.de\/?post_type=press_post&#038;p=6016"},"modified":"2022-02-02T13:24:19","modified_gmt":"2022-02-02T13:24:19","slug":"neue-erlasse-zur-selbstanzeige-und-zur-berichtigung-nach-%c2%a7-153-ao","status":"publish","type":"press_post","link":"https:\/\/www.strafrecht.de\/en\/press_post\/neue-erlasse-zur-selbstanzeige-und-zur-berichtigung-nach-%c2%a7-153-ao\/","title":{"rendered":"Neue Erlasse zur Selbstanzeige und zur Berichtigung nach \u00a7 153 AO"},"content":{"rendered":"\n<p><em>Gastbeitrag von Rainer Biesgen im <a rel=\"noreferrer noopener\" href=\"https:\/\/www.deutscheranwaltspiegel.de\/anwaltspiegel\/archiv\/ein-scharfes-schwert\/\" target=\"_blank\"><span style=\"color:#008bce\" class=\"has-inline-color\">Deutschen AnwaltSpiegel 14\/2016<\/span><\/a><\/em><\/p>\n\n\n\n<p><strong>Einleitung<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>In den vergangenen Jahren wurden die gesetzlichen Voraussetzungen f\u00fcr eine strafbefreiende Selbstanzeige zweimal versch\u00e4rft. Durch das Schwarzgeldbek\u00e4mpfungsgesetz (BGBl. I 2011 S. 676) erfolgte mit Wirkung vom 03.05.2011 insbesondere die Abschaffung der strafbefreienden Teilselbstanzeige, und die einheitliche Selbstanzeige f\u00fcr alle strafrechtlich verj\u00e4hrten Jahre einer Steuerart wurde notwendig. Dies waren grunds\u00e4tzlich f\u00fcnf Jahre und im Fall der Steuerhinterziehung in einem besonders schweren Fall zehn Jahre. Daneben wurden neue Sperrgr\u00fcnde geschaffen, insbesondere dass bereits der Zugang der Pr\u00fcfungsanordnung und nicht erst das Erscheinen des Pr\u00fcfers eine Sperrwirkung ausl\u00f6st. Zudem wurde f\u00fcr Steuerverk\u00fcrzungen \u00fcber 50.000 Euro, bezogen auf das jeweilige Jahr, das Absehen von der Strafverfolgung von der Zahlung eines Zuschlags in H\u00f6he von 5% abh\u00e4ngig gemacht.<\/p>\n\n\n\n<p>Eine weitere Versch\u00e4rfung erfolgte dann durch eine erneute Gesetzes\u00e4nderung mit Wirkung zum 01.01.2015 (BGBl. I 2014 S. 2415). Hier wurde insbesondere neu geregelt, dass eine strafbefreiende Selbstanzeige auch bei F\u00e4llen einfacher Steuerhinterziehung stets mindestens \u201ezu allen Steuerstraftaten einer Steuerart innerhalb der letzten zehn Jahre erfolgen muss.\u201c Der zu zahlende Zuschlag setzt jetzt schon bei einer Steuerverk\u00fcrzung von 25.000 Euro ein und wurde in \u00a7 398a Abs. 1 Nr. 2 AO je nach H\u00f6he der Steuerhinterziehung auf 10% bis 20% erh\u00f6ht.<\/p>\n\n\n\n<p>Auch die neue Gesetzes\u00e4nderung warf jedoch wieder neue Zweifelsfragen auf. Das Finanzministerium NRW hat nunmehr in einem aktuellen Erlass zu einigen dieser Fragen Stellung genommen (Erlass vom 12.01.2016 \u2013 S 0702-8 f \u2013 V A 1).<\/p>\n\n\n\n<p>In der Praxis f\u00fchrt h\u00e4ufig die Abgrenzung einer strafbefreienden Selbstanzeige nach \u00a7 371 AO von einer steuerrechtlich gebotenen Berichtigung unrichtiger oder unvollst\u00e4ndiger Erkl\u00e4rungen nach \u00a7 153 AO bei einem nachtr\u00e4glichen Erkennen der Unrichtigkeit der Erkl\u00e4rung zu Diskussionen mit der Finanzverwaltung. Die Schwierigkeiten wurden dadurch versch\u00e4rft, dass der Bundesgerichtshof (BGH, NJW 2009 S. 1984) entschieden hat, dass eine Berichtigungserkl\u00e4rung nach \u00a7 153 AO auch dann vorzunehmen ist, wenn urspr\u00fcnglich eine bedingt vors\u00e4tzliche Steuerhinterziehung vorlag und der Steuerpflichtige die Unrichtigkeit seiner Erkl\u00e4rung sp\u00e4ter sicher erkennt. Das Bundesfinanzministerium hat jetzt mit lange angek\u00fcndigtem Schreiben vom 23.05.2016 (IV A 3 \u2013 S 0324\/15\/10001, IV A 4 \u2013 S 0324\/14\/10001, DStR 2016 S. 1218) den Anwendungserlass zur Abgabenordnung (BStBl I 2014 S. 290, zuletzt ge\u00e4ndert in BStBl I 2016 S. 155) um Erl\u00e4uterungen zu \u00a7 153 AO erg\u00e4nzt.<\/p>\n\n\n\n<p>Angesprochen werden k\u00f6nnen jeweils nur die wichtigsten Regelungen.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Erlass zur Selbstanzeige: Berichtigungszeitraum<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Die wichtigste Klarstellung ist, dass nunmehr die Auffassung der Finanzbeh\u00f6rde bez\u00fcglich der Berechnung des Zehnjahreszeitraums, f\u00fcr welchen die Selbstanzeige mindestens erfolgen muss, ver\u00f6ffentlicht wurde.<\/p>\n\n\n\n<p>Diese sei nicht auf den Tag genau zur\u00fcck ab dem Tag der Selbstanzeige, sondern f\u00fcr volle Kalenderjahre zu berechnen. Danach sei auf die Steuerstraftaten der letzten zehn vollen Kalenderjahre abzustellen, die dem Jahr der Selbstanzeige vorangehen. Bei einer Selbstanzeige im Jahr 2016 w\u00e4ren somit die Angaben zu Steuerstraftaten derselben Steuerart aus den Jahren 2006 bis 2015 zu berichtigen. Daneben w\u00e4ren auch die im Jahr 2016 angegebenen Steuerstraftaten zu berichtigen. Dies bedeutet nun nicht, dass nur die unrichtigen Steuererkl\u00e4rungen f\u00fcr die Jahre 2006 bis 2016 zu berichtigen w\u00e4ren. Vielmehr m\u00fcssen alle in diesen Zeitraum fallenden Angaben zu Steuerstraftaten berichtigt werden.<\/p>\n\n\n\n<p>Bei einer Steuerhinterziehung durch Abgabe einer unrichtigen Steuererkl\u00e4rung sei auf den Zeitpunkt der Abgabe der Erkl\u00e4rung und nicht den sp\u00e4teren Zeitpunkt der Bekanntgabe des Steuerbescheids abzustellen. Wurde etwa die Einkommensteuererkl\u00e4rung 2004 im Jahr 2005 abgegeben und erging der Steuerbescheid 2006, muss danach bei einer Selbstanzeige 2016 keine Berichtung dieser Erkl\u00e4rung erfolgen. Zu beachten ist jedoch, dass diese Erkl\u00e4rung dann ebenfalls mit zu berichtigen ist, wenn diese Steuerhinterziehung zum Zeitpunkt der Abgabe der Selbstanzeige noch nicht strafrechtlich verj\u00e4hrt ist. Das kommt in Betracht, wenn die zehnj\u00e4hrige Verj\u00e4hrung bei einer Steuerhinterziehung in einem besonders schweren Fall greift, da diese Frist erst auf den Tag genau mit der Bekanntgabe des Steuerbescheids beginnt. W\u00e4re somit der Steuerbescheid f\u00fcr 2004 im November 2006 ergangen, w\u00e4re bei einer Selbstanzeige heute dieses Jahr noch einzubeziehen.<\/p>\n\n\n\n<p>Dagegen will der Erlass bei einer Steuerhinterziehung durch Nichtabgabe der Steuererkl\u00e4rung f\u00fcr den Zehnjahreszeitraum nicht auf den Zeitpunkt der Tatbegehung, sondern den der Tatvollendung abstellen. Dieser ist erst erreicht, wenn f\u00fcr das betreffende Jahr 95% der Steuererkl\u00e4rungen des jeweiligen Finanzamts eingereicht sind. Dies ist regelm\u00e4\u00dfig im Lauf des \u00fcbern\u00e4chsten Kalenderjahrs der Fall, so dass daher bei einer Selbstanzeige im Jahr 2016 regelm\u00e4\u00dfig das Jahr 2004 noch einzubeziehen ist, wenn urspr\u00fcnglich keine Steuererkl\u00e4rung eingereicht wurde.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Bemessung des Zuschlags nach \u00a7 398a AO<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Leider nimmt der Erlass den Standpunkt ein, dass bei mehreren T\u00e4tern jeder den Zuschlag auf die gemeinsam hinterzogene Steuer in voller H\u00f6he zahlen muss. Dies kann insbesondere bei der Hinterziehung betrieblicher Steuern durch Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer zu untragbaren Belastungen f\u00fchren, weil diese den Zuschlag pers\u00f6nlich schulden. Waren etwa vier Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer f\u00fcr eine Steuerhinterziehung zugunsten des Unternehmens im Umfang von 1,1 Millionen Euro verantwortlich, muss jeder einen Zuschlag von 220.000 Euro zahlen. Dies auch dann, wenn die Steuerhinterziehung in einer versp\u00e4teten Einreichung der Steuererkl\u00e4rung bestand.<\/p>\n\n\n\n<p>Positiv ist, dass das Kompensationsverbot f\u00fcr die Berechnung des Zuschlags nach dem Erlass nicht anzuwenden ist. Abzustellen ist auf die tats\u00e4chlich entstandene Steuerschuld. Das ist besonders bei der Umsatzsteuer von Bedeutung. Wird etwa eine Umsatzsteuererkl\u00e4rung nicht eingereicht und betragen die Umsatzsteuer 1,5 Millionen Euro und die Vorsteuer 1,4 Millionen Euro, ist der Zuschlag nur aus einem Betrag von 100.000 Euro zu berechnen. F\u00fcr den anzuwendenden Prozentsatz soll dagegen das Kompensationsverbot gelten, so dass sich hier ein Satz von 20% erg\u00e4be, da hier nur auf die Umsatzsteuer von mehr als 1 Million Euro abzustellen w\u00e4re.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Anwendungserlass zu \u00a7 153 AO: Berichtigungspflichtige<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Zum berichtigungspflichtigen Personenkreis geh\u00f6ren nach \u00a7 153 AEAO Nr. 4 neben dem Steuerpflichtigen auch dessen Gesamtrechtsnachfolger, nicht dagegen deren steuerliche Berater. Bei der Zusammenveranlagung von Ehegatten unterliegen nur die unzutreffend erkl\u00e4rten eigenen Besteuerungsgrundlagen des jeweiligen Ehegatten der Berichtigungspflicht. Ist jedoch ein Ehegatte Erbe des anderen Ehegatten, muss er auch die Angaben zu dessen unrichtig erkl\u00e4rten Eink\u00fcnften r\u00fcckwirkend f\u00fcr alle noch nicht festsetzungsverj\u00e4hrten Jahre berichtigen. Dies sind im Fall einer Steuerhinterziehung zehn Jahre vor dem Todeszeitpunkt. Nicht klargestellt wird im Erlass, dass dies nicht gilt, wenn der \u00fcberlebende Ehegatte bereits bewusst vors\u00e4tzlich an der Steuerhinterziehung des anderen Ehegatten mitgewirkt hatte (Seer in Tipke\/Kruse \u00a7 153 AO Rn. 11b).<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Voraussetzungen der Berichtigungspflicht und Abgrenzung zur Selbstanzeige<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Ein nachtr\u00e4gliches Erkennen einer Unrichtigkeit liegt noch nicht bei einem blo\u00dfen Erkennenk\u00f6nnen oder Erkennenm\u00fcssen vor (Tz. 2.4.). Erkennen bedeutet das Wissen von der Unrichtigkeit oder Unvollst\u00e4ndigkeit der Erkl\u00e4rung sowie die Erkenntnis, dass es durch die Erkl\u00e4rung zu einer Verk\u00fcrzung der Steuer kommen kann oder bereits gekommen ist. Ein nachtr\u00e4gliches Erkennen kann auch vorliegen, wenn die urspr\u00fcngliche Unrichtigkeit leichtfertig (Tz. 2.7.) oder bedingt vors\u00e4tzlich (Tz. 2.2.) erfolgte.<\/p>\n\n\n\n<p>Eine Berichtigungserkl\u00e4rung bietet der Finanzbeh\u00f6rde immer Anlass zu pr\u00fcfen, ob urspr\u00fcnglich eine (bedingt) vors\u00e4tzliche oder leichtfertige Steuerverk\u00fcrzung vorlag. Dann wird sie ein Verfahren wegen Steuerhinterziehung oder Ordnungswidrigkeit einer leichtfertigen Steuerverk\u00fcrzung (\u00a7 378 AO) einleiten. Die Berichtigung muss dann die deutlich strengeren Anforderungen einer Selbstanzeige nach \u00a7 371 AO oder \u00a7 378 AO erf\u00fcllen, um die Strafbarkeit der urspr\u00fcnglichen Steuerhinterziehung zu beseitigen.<\/p>\n\n\n\n<p>Der Erlass stellt jetzt klar (Tz. 2.5.), dass nicht jede objektive Unrichtigkeit den Verdacht einer Steuerstraftat oder -ordnungswidrigkeit nahelegt. Ein Anfangsverdacht bed\u00fcrfe einer sorgf\u00e4ltigen Pr\u00fcfung. Insbesondere k\u00f6nne nicht automatisch allein aufgrund der H\u00f6he der steuerlichen Auswirkung der Unrichtigkeit oder der Anzahl der Berichtigungen ein Anfangsverdacht angenommen werden.<\/p>\n\n\n\n<p>Betont wird f\u00fcr die Pr\u00fcfung die m\u00f6gliche positive Bedeutung der Tax-Compliance. Habe der Steuerpflichtige ein innerbetriebliches Kontrollsystem zur Erf\u00fcllung der steuerlichen Pflichten eingerichtet, k\u00f6nne dies ein Indiz darstellen, das gegen das Vorliegen eines Vorsatzes oder der Leichtfertigkeit sprechen kann (Tz. 2.6.). Mit dem Nachweis einer Tax-Compliance d\u00fcrfte daher der Steuerpflichtige seine Chancen deutlich erh\u00f6hen, dass die Finanzbeh\u00f6rde eine Berichtigungserkl\u00e4rung nicht als Selbstanzeige wertet und kein Strafverfahren einleitet, in welchem deren strenge Voraussetzungen gepr\u00fcft werden.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Anzeige- und Berichtigungszeitpunkt<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Zu unterscheiden ist zwischen der blo\u00dfen Anzeige, dass die urspr\u00fcngliche Erkl\u00e4rung unrichtig ist, und der Berichtigung, also der Darstellung der richtigen Besteuerungsgrundlagen. Die Anzeige muss nach \u00a7 153 Abs. 1 Satz 1 AO unverz\u00fcglich, mithin ohne schuldhaftes Z\u00f6gern, nach dem Erkennen der Unrichtigkeit oder Unvollst\u00e4ndigkeit abgegeben werden. Dagegen kann nach Nr. 5.1 die Berichtigung auch sp\u00e4ter erfolgen, wenn hierf\u00fcr eine gewisse Zeit zur Aufbereitung der Unterlagen erforderlich ist. Der Steuerpflichtige sollte die erforderliche Zeitdauer gegen\u00fcber dem Finanzamt begr\u00fcnden und kann zur Fristwahrung auch vorl\u00e4ufige Angaben machen. Ihm ist von der Finanzbeh\u00f6rde eine angemessene Frist zu gew\u00e4hren.<\/p>\n\n\n\n<p>In F\u00e4llen der Berichtigung einer zuvor bedingt vors\u00e4tzlich unrichtigen Steuererkl\u00e4rung stellt die Berichtigung zugleich eine Selbstanzeige i.S.d. \u00a7 371 AO dar. Nach Tz. 5.2. sei daher eine Anzeige nach \u00a7 153 AO so lange als unverz\u00fcglich zu werten, wie dem Steuerpflichtigen eine angemessene Zeit zur Aufbereitung einer Selbstanzeige nach \u00a7 371 AO zuzugestehen w\u00e4re.<\/p>\n\n\n\n<p><\/p>\n\n\n\n<div class=\"wp-block-buttons is-layout-flex wp-block-buttons-is-layout-flex\"><\/div>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Gastbeitrag von Rainer Biesgen im Deutschen AnwaltSpiegel 14\/2016<\/p>\n","protected":false},"template":"","categories":[433],"person":[300],"discipline":[],"class_list":["post-6016","press_post","type-press_post","status-publish","hentry","category-selbstanzeigen","person-rainer-biesgen"],"acf":[],"yoast_head":"<!-- This site is optimized with the Yoast SEO Premium plugin v26.1 (Yoast SEO v27.1.1) - https:\/\/yoast.com\/product\/yoast-seo-premium-wordpress\/ -->\n<title>Neue Erlasse zur Selbstanzeige und zur Berichtigung nach \u00a7 153 AO - Wessing &amp; Partner<\/title>\n<meta name=\"robots\" content=\"noindex, follow\" \/>\n<meta property=\"og:locale\" content=\"en_US\" \/>\n<meta property=\"og:type\" content=\"article\" \/>\n<meta property=\"og:title\" content=\"Neue Erlasse zur Selbstanzeige und zur Berichtigung nach \u00a7 153 AO\" \/>\n<meta property=\"og:description\" content=\"Gastbeitrag von Rainer Biesgen im Deutschen AnwaltSpiegel 14\/2016\" \/>\n<meta property=\"og:url\" content=\"https:\/\/www.strafrecht.de\/en\/press_post\/neue-erlasse-zur-selbstanzeige-und-zur-berichtigung-nach-%c2%a7-153-ao\/\" \/>\n<meta property=\"og:site_name\" content=\"Wessing &amp; 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