{"id":6017,"date":"2016-06-15T13:32:00","date_gmt":"2016-06-15T13:32:00","guid":{"rendered":"https:\/\/dev.strafrecht.de\/?post_type=press_post&#038;p=6017"},"modified":"2022-02-02T13:24:41","modified_gmt":"2022-02-02T13:24:41","slug":"drastische-verschaerfung-der-sanktionen-fuer-marktmanipulation-und-insiderhandel","status":"publish","type":"press_post","link":"https:\/\/www.strafrecht.de\/en\/press_post\/drastische-verschaerfung-der-sanktionen-fuer-marktmanipulation-und-insiderhandel\/","title":{"rendered":"Drastische Versch\u00e4rfung der Sanktionen f\u00fcr Marktmanipulation und Insiderhandel"},"content":{"rendered":"\n<p><em>Gastbeitrag von Prof. Dr. Heiko Ahlbrecht im Deutschen AnwaltSpiegel 12\/2016<\/em><\/p>\n\n\n\n<p>Bislang war es den EU-Mitgliedstaaten selbst \u00fcberlassen, Insiderverst\u00f6\u00dfe, Marktmanipulationen und Verletzungen der Ad-hoc-Publizit\u00e4tspflicht zu bestrafen. K\u00fcnftig m\u00fcssen alle Mitgliedsl\u00e4nder ihre Strafvorschriften und Verwaltungssanktionen in diesem Bereich harmonisieren. Dies ergibt sich aus der \u00fcberarbeiteten Marktmissbrauchsrichtlinie 2014\/57\/EU, deren Umsetzungsfrist am 03.07.2016 endet. Erg\u00e4nzend hierzu gilt (grunds\u00e4tzlich) ab diesem Tag die EU-Marktmissbrauchsverordnung (Nr. 596\/2014 \u2013 Market Abuse Regulation, kurz: MAR) unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Der deutsche Gesetzgeber setzt die europ\u00e4ischen Vorgaben um, indem er den ersten Part eines zweiteiligen Reformpakets verabschiedet hat, das \u201eErste Finanzmarktnovellierungsgesetz\u201c. Von den \u00c4nderungen sind zahlreiche Vorschriften des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG) betroffen, deren zentrale Inhalte zu Insiderhandel, Mitteilungspflichten und Marktmanipulation k\u00fcnftig direkt in der Marktmissbrauchsverordnung geregelt sind.<\/p>\n\n\n\n<p>Urspr\u00fcnglich war die vom Bundesfinanzministerium initiierte Gesetzesreform weitaus breiter angelegt. Es sollten gleich auch die neue europ\u00e4ische Finanzmarktrichtlinie 2014\/65\/EU (MiFID II) und die dazugeh\u00f6rige Finanzmarktverordnung Nr. 600\/2012 (MiFIR) umgesetzt werden. Nachdem die EU-Kommission deren Anwendbarkeit aber um ein Jahr auf den 03.01.2018 verschoben hat, beschr\u00e4nkte die Bundesregierung den Gesetzesvorschlag auf das zwingend Notwendige. Die \u00fcbrigen europ\u00e4ischen Vorgaben sollen in einem zweiten Schritt umgesetzt werden, dem \u201eZweiten Finanzmarktnovellierungsgesetz\u201c.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Reform des WpHG-Sanktionsregimes<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Der Gesetzesvorschlag regelt wie bisher in \u00a7 38 WpHG die Straftatbest\u00e4nde und in \u00a7 39 WpHG die Ordnungswidrigkeiten. Beide Vorschriften sind auch weiterhin als Blanketttatbest\u00e4nde ausgestaltet, verweisen allerdings nunmehr in wesentlichen Teilen direkt auf die Marktmissbrauchsverordnung. Die \u00dcbersichtlichkeit des Normgef\u00fcges leidet darunter erheblich, und es w\u00e4re angezeigt gewesen, den zu Recht kritisierten \u201eVerweisungsdschungel\u201c durch eine sinnvolle Struktur des Gesetzestexts zu entflechten.<\/p>\n\n\n\n<p>Wie bisher bestraft \u00a7 38 WpHG vors\u00e4tzlich begangene Insiderverst\u00f6\u00dfe, deren Verbot nunmehr in Art. 14 der Marktmissbrauchsverordnung geregelt ist, sowie vors\u00e4tzliche Marktmanipulationen, die k\u00fcnftig nach Art. 15 der Marktmissbrauchsverordnung verboten sind. \u00a7 14 WpHG und \u00a7 20a WpHG, die \u00e4hnliche Verbotstatbest\u00e4nde enthalten, werden damit obsolet und aufgehoben. Den europ\u00e4ischen Vorgaben folgend, soll leichtfertiges Handeln fortan ausschlie\u00dflich mit einem Bu\u00dfgeld geahndet werden und nicht mehr strafbar sein.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Ausweitung der strafbaren Insiderverst\u00f6\u00dfe<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Die Marktmissbrauchsverordnung hat k\u00fcnftig wegen eines Insiderversto\u00dfes auch die Sekund\u00e4rinsider im Blick, die k\u00fcnftig \u2013 wie Prim\u00e4rinsider \u2013 f\u00fcr eine vors\u00e4tzliche Empfehlung oder Anstiftung zu Insidergesch\u00e4ften sowie f\u00fcr eine unrechtm\u00e4\u00dfige Offenlegung von Insiderinformationen bestraft werden k\u00f6nnen. Bislang machte sich wegen dieser Insiderverst\u00f6\u00dfe nur ein Prim\u00e4rinsider strafbar, w\u00e4hrend Sekund\u00e4rinsider diesbez\u00fcglich lediglich ordnungswidrig handeln konnten. Prim\u00e4rinsider ist, wer als Mitglied der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung oder des Aufsichtsorgans oder als pers\u00f6nlich haftender Gesellschafter des Emittenten oder eines mit diesem verbundenen Unternehmens die Informationen erlangt hat. Au\u00dferdem ist Prim\u00e4rinsider, wer aufgrund seiner Beteiligung am Kapital des Emittenten oder eines mit dem Emittenten verbundenen Unternehmens aufgrund seines Berufs, seiner T\u00e4tigkeit oder seiner Aufgabe oder aufgrund der Vorbereitung oder Begehung einer Straftat die Insiderinformationen erlangt hat. Alle anderen Personen, die nicht zu dem beschriebenen Personenkreis geh\u00f6ren, aber \u00fcber Insiderinformationen verf\u00fcgen, sind die sogenannten Sekund\u00e4rinsider.<\/p>\n\n\n\n<p>Der bislang im WpHG verwendete Begriff des \u201eVerleitens\u201c wurde im \u00dcbrigen zugunsten des enger zu ziehenden Begriffs der \u201eAnstiftung\u201c aufgegeben. Durch den Verweis auf die Marktmissbrauchsverordnung wird auch der Begriff des Insidergesch\u00e4fts selbst weiter gefasst, wenn auch nicht grundlegend ge\u00e4ndert. K\u00fcnftig soll jedoch bereits eine auf Insiderinformationen basierende Stornierung oder \u00c4nderung eines bereits vor Erlangen der Insiderinformation erteilten Auftrags in Bezug auf ein Finanzinstrument ein verbotenes Insidergesch\u00e4ft darstellen.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Ausweitung der strafbaren Marktmanipulationen<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Wie bisher sind auch k\u00fcnftig vors\u00e4tzliche Marktmanipulationen strafbar, wenn der T\u00e4ter hierdurch auf den Preis eines Finanzinstruments oder sonstigen Tatobjekts einwirkt. Ist dies nicht der Fall, kann die Tat \u2013 anders als bislang \u2013 grunds\u00e4tzlich als Versuch geahndet werden. Die im urspr\u00fcnglichen Gesetzentwurf vorgeschlagene Voraussetzung, dass der T\u00e4ter einer informationsbasierten Marktmanipulation \u201ef\u00fcr sich oder einen anderen Verm\u00f6gensvorteile gro\u00dfen Ausma\u00dfes\u201c erlangen muss, hat der Finanzausschuss des Bundestags im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens gestrichen. Welche Handlungen verbotene Marktmanipulationen darstellen, ergibt sich aus Art. 12 der Marktmissbrauchsverordnung, dessen Anwendungsbereich \u2013 in \u00fcberschie\u00dfender Umsetzung der europ\u00e4ischen Vorgaben \u2013 durch den deutschen Gesetzgeber auf Manipulationen der europ\u00e4ischen B\u00f6rsen- oder Marktpreise von bestimmten Waren (unter anderem Metallen oder Strom), Emissionsberechtigungen und ausl\u00e4ndischen Zahlungsmitteln ausgeweitet wurde. Handelt ein T\u00e4ter gewerbsm\u00e4\u00dfig, als Bandenmitglied oder in Aus\u00fcbung seiner T\u00e4tigkeit f\u00fcr eine inl\u00e4ndische Finanzaufsichtsbeh\u00f6rde, ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen, eine B\u00f6rse oder einen B\u00f6rsenhandelsplatzbetreiber, sollen vors\u00e4tzliche Marktmanipulationen zudem grunds\u00e4tzlich ein Verbrechen darstellen (Qualifikation), das mit Freiheitsstrafen zwischen einem und zehn Jahren bestraft werden kann. Eine Verfahrenseinstellung gegen Auflagen (\u00a7 153a StPO) w\u00e4re damit genauso ausgeschlossen wie das Strafbefehlsverfahren (\u00a7 407 StPO).<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Drastische Bu\u00dfgelderh\u00f6hung f\u00fcr F\u00fchrungspersonen und Unternehmen<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Im Bereich der Ordnungswidrigkeiten wird prim\u00e4r der Bu\u00dfgeldrahmen drastisch erh\u00f6ht. Statt Geldbu\u00dfen bis zu 1 Million Euro k\u00f6nnen F\u00fchrungskr\u00e4fte k\u00fcnftig f\u00fcr leichtfertige Insiderverst\u00f6\u00dfe oder Marktmanipulationen mit Geldbu\u00dfen bis zu 5 Millionen Euro belegt werden. Juristischen Personen und Personenvereinigungen droht sogar (unabh\u00e4ngig von den Voraussetzungen des \u00a7 30 OWiG) der h\u00f6here Betrag von entweder 15 Millionen Euro oder bis zu 15% des j\u00e4hrlichen (Konzern-)Gesamtumsatzes. K\u00fcnftig d\u00fcrften schon deshalb mehr F\u00e4lle geahndet werden, weil f\u00fcr handelsgest\u00fctzte Marktmanipulationen nunmehr kein Vorsatz mehr nachzuweisen und bereits durch leichtfertiges Handeln der Bu\u00dfgeldtatbestand erf\u00fcllt ist.<\/p>\n\n\n\n<p>Bei Verst\u00f6\u00dfen gegen die Pflicht zur Ver\u00f6ffentlichung von Ad-hoc-Mitteilungen drohen F\u00fchrungskr\u00e4ften wie bislang Geldbu\u00dfen von bis zu 1 Million Euro. Unternehmen wiederum droht der h\u00f6here Betrag von entweder 2,5 Millionen Euro oder 2% des j\u00e4hrlichen (Konzern-)Gesamtumsatzes. Das Bu\u00dfgeld bemisst sich dabei nach dem Konzernumsatz des letzten Gesch\u00e4ftsjahrs. Die konkrete H\u00f6he der Geldbu\u00dfe wird nach den Kriterien des \u00a7 17 OWiG ermittelt. Abzuwarten bleibt, inwieweit sich die BaFin bei der \u00dcberarbeitung ihrer Bu\u00dfgeldleitlinien an denen des Bundeskartellamts orientieren wird. Die in \u00a7 17 Abs. 2 OWiG f\u00fcr fahrl\u00e4ssige Verst\u00f6\u00dfe vorgesehene Halbierung der Bu\u00dfgeldh\u00f6chstgrenze ist jedenfalls ausdr\u00fccklich ausgeschlossen. In Anlehnung an den US-amerikanischen Insider Trading Sanctions Act kann die Geldbu\u00dfe aus Absch\u00f6pfungsgr\u00fcnden sogar bis zum Dreifachen des aus dem Versto\u00df erzielten \u2013 gegebenenfalls von der BaFin zu sch\u00e4tzenden \u2013 wirtschaftlichen Vorteils betragen, der sich aus den erzielten Gewinnen oder vermiedenen Verlusten ergibt. Insoweit geht die Reform auch in diesem Punkt \u00fcber das Kartellrecht hinaus, das nur eine einfache Verm\u00f6gensabsch\u00f6pfung durch Geldbu\u00dfe entsprechend \u00a7 17 Abs. 4 OWiG zul\u00e4sst. Insgesamt d\u00fcrfte das neue umsatzbasierte Sanktionsregime einen deutlichen Abschreckungseffekt zur Folge haben.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Einbeziehung des Freiverkehrs<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>K\u00fcnftig m\u00fcssen auch Freiverkehrsemittenten ihre Insiderinformationen unverz\u00fcglich offenlegen \u2013 nunmehr f\u00fcr mindestens f\u00fcnf Jahre (Art. 17 der Marktmissbrauchsverordnung). In der Folge sind sie daher auch zur F\u00fchrung von Insiderlisten verpflichtet und m\u00fcssen sogenannte Director\u2019s Dealings, die ein Gesamtvolumen von 5.000 Euro pro Kalenderjahr erreichen, unverz\u00fcglich an die BaFin melden.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>\u201eNaming and Shaming\u201c<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Zur Abschreckung m\u00fcssen Zuwiderhandlungen unter Offenlegung von Art und Charakter des Versto\u00dfes und der Identit\u00e4t der betroffenen Person f\u00fcr maximal f\u00fcnf Jahre durch die BaFin auf ihrer Internetseite ver\u00f6ffentlicht werden. Dass dies obligatorisch ist, noch bevor die Entscheidung rechtskr\u00e4ftig geworden ist, scheint rechtsstaatlich bedenklich. Von der Bekanntmachung soll unter anderem aber dann abgesehen werden k\u00f6nnen, wenn sie unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig ist oder laufende Ermittlungen bzw. die Stabilit\u00e4t der Finanzm\u00e4rkte gef\u00e4hrdet.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Weitere wichtige \u00c4nderungen<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Neu sind zudem ausdr\u00fcckliche Regelungen zur Marktsondierung in Art. 11 der Marktmissbrauchsverordnung und zum Handelsverbot f\u00fcr F\u00fchrungskr\u00e4fte in bestimmten Zeitfenstern, den \u201eclosed periods\u201c. Zudem erh\u00e4lt die BaFin weitere \u00dcberwachungs- und Ermittlungsbefugnisse, wie erweiterte Betretungs- und Sicherstellungsrechte. Ferner sieht die Reform die Einrichtung eines anonymen Hinweisgebersystems vor. Zu diesem Zweck soll die BaFin auf ihrer Internetseite eine Meldeplattform schaffen. Zum Schutz des Hinweisgebers (Whistleblowers) sollen seine Personalien grunds\u00e4tzlich nicht bekanntgegeben werden. Weder darf er wegen der Meldung nach arbeitsrechtlichen oder strafrechtlichen Vorschriften zur Verantwortung gezogen noch zum Schadenersatz verpflichtet werden, sofern er die Meldung nicht vors\u00e4tzlich oder grob fahrl\u00e4ssig unwahr abgegeben hat. Daneben \u00e4ndern sich zahlreiche Publizit\u00e4tspflichten, so sind k\u00fcnftig etwa Director\u2019s Dealings auch bei Gesch\u00e4ften mit Schuldtiteln, z.B. Anleihen, innerhalb von drei Gesch\u00e4ftstagen mitzuteilen.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Fazit<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Das Kapitalmarktstrafrecht des WpHG erf\u00e4hrt durch die Umsetzung der MAR eine deutliche Versch\u00e4rfung und Ausweitung. Gesch\u00e4ftsleiter werden schon aus Selbstschutzgesichtspunkten eine Anpassung der Risikomanagement- und Compliancesysteme veranlassen (m\u00fcssen). Einige Neuregelungen stehen schon jetzt in ernstzunehmender verfassungsrechtlicher Kritik \u2013 genannt seien nur das \u201eNaming und Shaming\u201c sowie Bestimmtheitsfragen bez\u00fcglich der (Blankett-)Strafnormen. Die Befassung des Bundesverfassungsgerichts mit diesen Neuregelungen ist daher nur eine Frage der Zeit.<\/p>\n\n\n\n<p><\/p>\n\n\n\n<div class=\"wp-block-buttons is-layout-flex wp-block-buttons-is-layout-flex\"><\/div>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Gastbeitrag von Prof. Dr. Heiko Ahlbrecht im Deutschen AnwaltSpiegel 12\/2016<\/p>\n","protected":false},"template":"","categories":[],"person":[272],"discipline":[],"class_list":["post-6017","press_post","type-press_post","status-publish","hentry","person-heiko-ahlbrecht"],"acf":[],"yoast_head":"<!-- This site is optimized with the Yoast SEO Premium plugin v26.1 (Yoast SEO v27.1.1) - https:\/\/yoast.com\/product\/yoast-seo-premium-wordpress\/ -->\n<title>Drastische Versch\u00e4rfung der Sanktionen f\u00fcr Marktmanipulation und Insiderhandel - Wessing &amp; Partner<\/title>\n<meta name=\"robots\" content=\"noindex, follow\" \/>\n<meta property=\"og:locale\" content=\"en_US\" \/>\n<meta property=\"og:type\" content=\"article\" \/>\n<meta property=\"og:title\" content=\"Drastische Versch\u00e4rfung der Sanktionen f\u00fcr Marktmanipulation und Insiderhandel\" \/>\n<meta property=\"og:description\" content=\"Gastbeitrag von Prof. Dr. Heiko Ahlbrecht im Deutschen AnwaltSpiegel 12\/2016\" \/>\n<meta property=\"og:url\" content=\"https:\/\/www.strafrecht.de\/en\/press_post\/drastische-verschaerfung-der-sanktionen-fuer-marktmanipulation-und-insiderhandel\/\" \/>\n<meta property=\"og:site_name\" content=\"Wessing &amp; Partner\" \/>\n<meta property=\"article:modified_time\" content=\"2022-02-02T13:24:41+00:00\" \/>\n<meta name=\"twitter:card\" content=\"summary_large_image\" \/>\n<meta name=\"twitter:label1\" content=\"Est. reading time\" \/>\n\t<meta name=\"twitter:data1\" content=\"7 minutes\" \/>\n<script type=\"application\/ld+json\" class=\"yoast-schema-graph\">{\"@context\":\"https:\/\/schema.org\",\"@graph\":[{\"@type\":\"WebPage\",\"@id\":\"https:\/\/www.strafrecht.de\/en\/press_post\/drastische-verschaerfung-der-sanktionen-fuer-marktmanipulation-und-insiderhandel\/\",\"url\":\"https:\/\/www.strafrecht.de\/en\/press_post\/drastische-verschaerfung-der-sanktionen-fuer-marktmanipulation-und-insiderhandel\/\",\"name\":\"Drastische Versch\u00e4rfung der Sanktionen f\u00fcr Marktmanipulation und Insiderhandel - Wessing &amp; Partner\",\"isPartOf\":{\"@id\":\"https:\/\/www.strafrecht.de\/en\/#website\"},\"datePublished\":\"2016-06-15T13:32:00+00:00\",\"dateModified\":\"2022-02-02T13:24:41+00:00\",\"breadcrumb\":{\"@id\":\"https:\/\/www.strafrecht.de\/en\/press_post\/drastische-verschaerfung-der-sanktionen-fuer-marktmanipulation-und-insiderhandel\/#breadcrumb\"},\"inLanguage\":\"en-US\",\"potentialAction\":[{\"@type\":\"ReadAction\",\"target\":[\"https:\/\/www.strafrecht.de\/en\/press_post\/drastische-verschaerfung-der-sanktionen-fuer-marktmanipulation-und-insiderhandel\/\"]}]},{\"@type\":\"BreadcrumbList\",\"@id\":\"https:\/\/www.strafrecht.de\/en\/press_post\/drastische-verschaerfung-der-sanktionen-fuer-marktmanipulation-und-insiderhandel\/#breadcrumb\",\"itemListElement\":[{\"@type\":\"ListItem\",\"position\":1,\"name\":\"Startseite\",\"item\":\"https:\/\/www.strafrecht.de\/en\/\"},{\"@type\":\"ListItem\",\"position\":2,\"name\":\"Drastische Versch\u00e4rfung der Sanktionen f\u00fcr Marktmanipulation und Insiderhandel\"}]},{\"@type\":\"WebSite\",\"@id\":\"https:\/\/www.strafrecht.de\/en\/#website\",\"url\":\"https:\/\/www.strafrecht.de\/en\/\",\"name\":\"Wessing &amp; Partner\",\"description\":\"Strafrecht nach allen Regeln der Kunst.\",\"potentialAction\":[{\"@type\":\"SearchAction\",\"target\":{\"@type\":\"EntryPoint\",\"urlTemplate\":\"https:\/\/www.strafrecht.de\/en\/?s={search_term_string}\"},\"query-input\":{\"@type\":\"PropertyValueSpecification\",\"valueRequired\":true,\"valueName\":\"search_term_string\"}}],\"inLanguage\":\"en-US\"}]}<\/script>\n<!-- \/ Yoast SEO Premium plugin. -->","yoast_head_json":{"title":"Drastische Versch\u00e4rfung der Sanktionen f\u00fcr Marktmanipulation und Insiderhandel - Wessing &amp; Partner","robots":{"index":"noindex","follow":"follow"},"og_locale":"en_US","og_type":"article","og_title":"Drastische Versch\u00e4rfung der Sanktionen f\u00fcr Marktmanipulation und Insiderhandel","og_description":"Gastbeitrag von Prof. Dr. Heiko Ahlbrecht im Deutschen AnwaltSpiegel 12\/2016","og_url":"https:\/\/www.strafrecht.de\/en\/press_post\/drastische-verschaerfung-der-sanktionen-fuer-marktmanipulation-und-insiderhandel\/","og_site_name":"Wessing &amp; Partner","article_modified_time":"2022-02-02T13:24:41+00:00","twitter_card":"summary_large_image","twitter_misc":{"Est. reading time":"7 minutes"},"schema":{"@context":"https:\/\/schema.org","@graph":[{"@type":"WebPage","@id":"https:\/\/www.strafrecht.de\/en\/press_post\/drastische-verschaerfung-der-sanktionen-fuer-marktmanipulation-und-insiderhandel\/","url":"https:\/\/www.strafrecht.de\/en\/press_post\/drastische-verschaerfung-der-sanktionen-fuer-marktmanipulation-und-insiderhandel\/","name":"Drastische Versch\u00e4rfung der Sanktionen f\u00fcr Marktmanipulation und Insiderhandel - Wessing &amp; Partner","isPartOf":{"@id":"https:\/\/www.strafrecht.de\/en\/#website"},"datePublished":"2016-06-15T13:32:00+00:00","dateModified":"2022-02-02T13:24:41+00:00","breadcrumb":{"@id":"https:\/\/www.strafrecht.de\/en\/press_post\/drastische-verschaerfung-der-sanktionen-fuer-marktmanipulation-und-insiderhandel\/#breadcrumb"},"inLanguage":"en-US","potentialAction":[{"@type":"ReadAction","target":["https:\/\/www.strafrecht.de\/en\/press_post\/drastische-verschaerfung-der-sanktionen-fuer-marktmanipulation-und-insiderhandel\/"]}]},{"@type":"BreadcrumbList","@id":"https:\/\/www.strafrecht.de\/en\/press_post\/drastische-verschaerfung-der-sanktionen-fuer-marktmanipulation-und-insiderhandel\/#breadcrumb","itemListElement":[{"@type":"ListItem","position":1,"name":"Startseite","item":"https:\/\/www.strafrecht.de\/en\/"},{"@type":"ListItem","position":2,"name":"Drastische Versch\u00e4rfung der Sanktionen f\u00fcr Marktmanipulation und Insiderhandel"}]},{"@type":"WebSite","@id":"https:\/\/www.strafrecht.de\/en\/#website","url":"https:\/\/www.strafrecht.de\/en\/","name":"Wessing &amp; Partner","description":"Strafrecht nach allen Regeln der Kunst.","potentialAction":[{"@type":"SearchAction","target":{"@type":"EntryPoint","urlTemplate":"https:\/\/www.strafrecht.de\/en\/?s={search_term_string}"},"query-input":{"@type":"PropertyValueSpecification","valueRequired":true,"valueName":"search_term_string"}}],"inLanguage":"en-US"}]}},"jetpack_sharing_enabled":true,"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.strafrecht.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/press_post\/6017","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.strafrecht.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/press_post"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.strafrecht.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/types\/press_post"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.strafrecht.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=6017"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.strafrecht.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=6017"},{"taxonomy":"person","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.strafrecht.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/person?post=6017"},{"taxonomy":"discipline","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.strafrecht.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/discipline?post=6017"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}