{"id":6019,"date":"2016-01-27T13:37:00","date_gmt":"2016-01-27T13:37:00","guid":{"rendered":"https:\/\/dev.strafrecht.de\/?post_type=press_post&#038;p=6019"},"modified":"2022-02-02T13:25:36","modified_gmt":"2022-02-02T13:25:36","slug":"ein-schuetzenswertes-verteidigungsverhaeltnis","status":"publish","type":"press_post","link":"https:\/\/www.strafrecht.de\/en\/press_post\/ein-schuetzenswertes-verteidigungsverhaeltnis\/","title":{"rendered":"Ein sch\u00fctzenswertes Verteidigungsverh\u00e4ltnis"},"content":{"rendered":"\n<p>Strafprozessualer Beschuldigtenschutz f\u00fcr Unternehmen: Anmerkung zu einem praxisrelevanten Beschluss des LG Braunschweig<\/p>\n\n\n\n<p><em>Gastbeitrag von Prof. Dr. Heiko Ahlbrecht im <a rel=\"noreferrer noopener\" href=\"https:\/\/www.deutscheranwaltspiegel.de\/anwaltspiegel\/archiv\/ein-schuetzenswertes-verteidigungsverhaeltnis\/\" target=\"_blank\"><span style=\"color:#008bce\" class=\"has-inline-color\">Deutschen AnwaltSpiegel 02\/2016<\/span><\/a><\/em><\/p>\n\n\n\n<p>Im Rahmen von internen Untersuchungen stellt sich regelm\u00e4\u00dfig die Frage, ob Interviewprotokolle, Ergebnisberichte und andere im Laufe der Untersuchung angefertigte Dokumente vor staatlicher Beschlagnahme gesch\u00fctzt sind. Hierzu hat sich unl\u00e4ngst das Landgericht (LG) Braunschweig positioniert: Unterlagen, die im Rahmen einer internen Untersuchung erstellt worden sind, unterliegen einem Beschlagnahmeverbot, sofern sie (auch) zum Zwecke der Verteidigung des Unternehmens in einem m\u00f6glichen Straf- oder Ordnungswidrigkeitsverfahren gefertigt wurden (Beschluss vom 21.07.2015, Az. 6 Qs 116\/15). Dieses Beschlagnahmeverbot gilt f\u00fcr alle Unterlagen in den Gesch\u00e4ftsr\u00e4umen des Unternehmens, die schon vor der f\u00f6rmlichen Einleitung eines Ermittlungsverfahrens zu Verteidigungszwecken gefertigt wurden, unabh\u00e4ngig davon, ob sie von externen Anw\u00e4lten, Syndici oder sonstigen Mitarbeitern des Unternehmens erstellt worden sind.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Schutz von Unterlagen im Gewahrsam des Beschuldigten<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Allgemein besteht f\u00fcr Verteidigungsunterlagen, also f\u00fcr schriftliche Mitteilungen zwischen dem individuell Beschuldigten und seinem Verteidiger, ein umfassendes Beschlagnahmeverbot (\u00a7\u00a7 97 Abs. 1 Nr. 1, 148 Abs. 1 StPO). Dieses gilt nach der Rechtsprechung auch dann, wenn der Beschuldigte die Unterlagen selbst erkennbar zum Zwecke seiner Verteidigung in dem gegen ihn laufenden Strafverfahren erstellt hat und sie sich in seinem Gewahrsam befinden (BGH, Urteil vom 25.02.1998 \u2013 Az. StR 490\/97). Zwar k\u00f6nnen Unternehmen selbst nicht Beschuldigte im Sinne der StPO sein. Gleichwohl kommen sie als Verfalls- oder Einziehungsbeteiligte und als Adressaten einer Unternehmensgeldbu\u00dfe nach \u00a7\u00a7 30, 130 Gesetz \u00fcber Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in Betracht. Folgerichtig stuft die StPO in all diesen F\u00e4llen die Beziehung zwischen dem Unternehmen und einem von diesem mandatierten Rechtsanwalt als Verteidigungsverh\u00e4ltnis ein (\u00a7\u00a7 444 Abs. 2 Satz 2, 442 Abs. 1, 434 Abs. 1 Satz 2, 148 StPO). In der Konsequenz k\u00f6nnen auch Verteidigungsunterlagen von Unternehmen einem Beschlagnahmeverbot unterliegen. Der f\u00fcr den Beschlagnahmeschutz erforderliche Verteidigungszweck der Unterlagen ergibt sich f\u00fcr das LG Braunschweig bereits aus dem zeitlichen Zusammenhang, etwa wenn die internen Ermittlungen einer Durchsuchung nachfolgen.<\/p>\n\n\n\n<p>Das LG Braunschweig betont, dass gerade bei komplexen Wirtschafts- und Steuerstrafsachen bereits die eigenst\u00e4ndige \u2013 von den Ermittlungen der Strafverfolgungsbeh\u00f6rde unabh\u00e4ngige \u2013 Aufarbeitung des Sachverhalts wesentlich der Vorbereitung einer wirksamen Verteidigung dienen kann, ohne dass bereits eine konkrete Verteidigungsstrategie er\u00f6rtert werden muss. Daher werden die Ergebnisse interner Compliance-Untersuchungen ebenfalls als gesch\u00fctzt angesehen werden m\u00fcssen, wenn sie inhaltlich (auch) einer m\u00f6glichen Verteidigung des Unternehmens gegen Verh\u00e4ngung von Geldbu\u00dfen nach \u00a7\u00a7 30, 130 OWiG dienen (k\u00f6nnen). Dies wertet die Arbeit und den Schutz der Arbeitsprodukte von Rechts- und Compliance-Abteilungen deutlich auf, insbesondere vor dem Hintergrund, dass in den meisten Compliance-Untersuchungen, die m\u00f6gliche Verst\u00f6\u00dfe gegen Straf- und Ordnungswidrigkeitsrecht zum Gegenstand haben, latent die Gefahr einer Unternehmensgeldbu\u00dfe schlummert.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Kein Schutz von Unterlagen bei nicht beschuldigtem Unternehmen<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Sofern der Gegenstand der internen Untersuchung keine Gefahr einer Verbandsgeldbu\u00dfe oder einer sonstigen Nebenbeteiligung des Unternehmens begr\u00fcndet, unterliegen ihre Arbeitsergebnisse nach einem Beschluss des LG Mannheim keinem Beschlagnahmeverbot, wenn sich die Unterlagen der Internal Investigation im Gewahrsam des Unternehmens befinden (Beschluss vom 03.07.2012, Az. 24 Qs 1, 2\/12 = NStZ 2012, 713 ff.). Nur wenn sich die Unterlagen im Gewahrsam der Rechtsanw\u00e4lte befinden, sind diese beschlagnahmefrei. Soweit \u00a7 97 StPO keine spezielle Regelung treffe, ist nach Ansicht des LG Mannheim auf \u00a7 160a StPO zur\u00fcckzugreifen. Zwar sehen die Mannheimer Richter \u2013 anders als die (noch) herrschende Meinung \u2013 den Anwendungsbereich des Beschlagnahmeverbots in \u00a7 97 Abs. 1 Nr. 3 StPO seinem Wortlaut nach nicht ausschlie\u00dflich auf das Verh\u00e4ltnis zum Beschuldigten beschr\u00e4nkt. Doch gilt dies bis auf Verteidigungsunterlagen schlichtweg nicht f\u00fcr Dokumente im Gewahrsam des mandatierenden Unternehmens (\u00a7 97 Abs. 2 Satz 1 StPO).<\/p>\n\n\n\n<p>Obwohl die im Rahmen einer internen Ermittlung befragten Mitarbeiter in keinem Mandatsverh\u00e4ltnis zu den die interne Untersuchung durchf\u00fchrenden Rechtsanw\u00e4lten stehen, unterfallen letztere jedenfalls der Regelung des \u00a7 160a Abs. 1 StPO. Danach sind unter anderem gegen einen Rechtsanwalt solche Ermittlungsma\u00dfnahmen unzul\u00e4ssig, \u00fcber die dieser das Zeugnis verweigern d\u00fcrfte; das Zeugnisverweigerungsrecht ergibt sich aus der Mandatierung durch das Unternehmen. Dementsprechend sind die Mandatsunterlagen, die sich bei den Rechtsanw\u00e4lten befinden, beschlagnahmefrei. Unterlagen, die sich im Gewahrsam des (nicht beschuldigten) Unternehmens befinden, unterliegen keinem Beschlagnahmeschutz denn \u2013 so das LG Mannheim \u2013 es besteht keine Veranlassung, einem Zeugen gr\u00f6\u00dferen Schutz zuzuweisen als dem Beschuldigten.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Beschlagnahmeschutz bei den mandatierten Anw\u00e4lten<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Das LG Mannheim f\u00fchrt weiter aus, dass in Bezug auf die im Rahmen der Internal Investigation durchgef\u00fchrten Mitarbeiterbefragungen (Interviews) notwendigerweise eine Vermischung zwischen den im Mandatsverh\u00e4ltnis gesch\u00fctzten Fragen mit den nicht gesch\u00fctzten Antworten der \u2013 nicht in einer Mandatsbeziehung zu den Anw\u00e4lten stehenden \u2013 Mitarbeiter eintrete. Da die Fragen von den Antworten aber schwerlich trennbar seien, beziehe sich der Beschlagnahmeschutz bei den mandatierten Anw\u00e4lten auf die Gesamtheit der Dokumente.<\/p>\n\n\n\n<p>Um der Gefahr einer v\u00f6lligen Verschiebung der Kr\u00e4fteverh\u00e4ltnisse im Strafprozess zu begegnen, soll den Mannheimer Richtern zufolge in F\u00e4llen evidenten Missbrauchs der weitgehende Schutz, den \u00a7 160a StPO dem Vertrauensverh\u00e4ltnis zwischen Rechtsanwalt und Mandanten garantiert, verfassungskonform eingeschr\u00e4nkt werden. Ein solcher Missbrauch sei dann anzunehmen, wenn das Unternehmen gezielt beweisrelevante Unterlagen bei einem Rechtsanwalt in Verwahrung gebe oder mit gesch\u00fctzten Verteidigungsunterlagen vermische, um sie so dem Zugriff der Strafverfolgungsbeh\u00f6rden zu entziehen. H\u00e4tten Zeugen diese M\u00f6glichkeit, bestehe nach Ansicht der Richter die Gefahr einer unangemessenen Beeinflussung der Sachverhaltsaufkl\u00e4rung.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Fazit<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Die weitreichende Entscheidung des LG Braunschweig stellt in begr\u00fc\u00dfenswerter Weise klar, dass ein sch\u00fctzenswertes Verteidigungsverh\u00e4ltnis zwischen Rechtsanwalt und Unternehmen bereits vor der f\u00f6rmlichen Einleitung eines Ermittlungsverfahrens vorliegen kann. Sie privilegiert alle zum Zwecke der Verteidigung erstellten Unterlagen, unabh\u00e4ngig davon, ob sie extern oder intern gefertigt wurden, als Verteidigungsunterlagen und sch\u00fctzt sie damit vor staatlicher Beschlagnahme.<\/p>\n\n\n\n<p><\/p>\n\n\n\n<div class=\"wp-block-buttons is-layout-flex wp-block-buttons-is-layout-flex\"><\/div>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Gastbeitrag von Prof. Dr. Heiko Ahlbrecht im Deutschen AnwaltSpiegel 02\/2016<\/p>\n","protected":false},"template":"","categories":[436],"person":[272],"discipline":[279,292],"class_list":["post-6019","press_post","type-press_post","status-publish","hentry","category-durchsuchungen","person-heiko-ahlbrecht","discipline-durchsuchungen","discipline-interne-untersuchungen"],"acf":[],"yoast_head":"<!-- This site is optimized with the Yoast SEO Premium plugin v26.1 (Yoast SEO v27.1.1) - https:\/\/yoast.com\/product\/yoast-seo-premium-wordpress\/ -->\n<title>Ein sch\u00fctzenswertes Verteidigungsverh\u00e4ltnis - Wessing &amp; 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